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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 L 230/23

Datum:
08.03.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 L 230/23
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2023:0308.15L230.23.00
 
Schlagworte:
Zugang, kommunale Einrichtung, Verschaffungsanspruch, Einwirkungsanspruch, Widmungseinschränkung, Widmungsbeschränkung, Selbstbindung der Verwaltung
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; GO NRW § 41, § 8
Leitsätze:

1. Die Widmung einer öffentlichen Einrichtung kann auch für einen über die Gemeindeeinwohner hinausgehenden Personenkreis erfolgen.2. Eine Resolution als bloße politische Absichtserklärung durch Ratsbeschluss ist nicht geeignet, rechtsgestaltend den Widmungszweck einer öffentlichen Einrichtung einzuschränken.3. Die zur Einschränkung des Widmungszwecks einer öffentlichen Einrichtung erforderliche eigene Entschließung des Rates, für welchen Zweck eine konkrete oder alle von ihm betriebenen öffentlichen Einrichtungen nur noch oder nicht mehr zur Verfügung stehen sollen, kann er nicht durch die allgemeine Bezugnahme auf eine politisch-gesellschaftliche Stellungnahme eines außerhalb seiner kommunalverfassungsrechtlichen Organverfasstheit stehenden (zivil-)gesellschaftlichen Zusammenschlusses ersetzen.4. Rechtsgestaltende Willenserklärungen zur Ausübung derart grundlegender, dem Rat der Antragsgegnerin durch den Gesetzgeber ohne Delegationsbefugnis zugewiesener Aufgaben wie Entscheidung über Einrichtung, Einschränkung und Auflösung öffentlicher Einrichtungen müssen im Ratsbeschluss als Gegenstand der gemeindlichen Entscheidungsfassung selbst getroffen werden.

 
Tenor:

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin durch entsprechende Einwirkung auf die X. GmbH Zugang zur Halle 2 der X1. für den 27. März 2023 ab 12.00 Uhr bis zum 28. März 2023 um 01.00 Uhr für die Veranstaltung „Vortrag E. – Warum ist der Ukraine-Krieg ausgebrochen?“ am 27. März 2023 um 20.00 Uhr zu verschaffen.

2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt

 
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