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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 L 1121/23

Datum:
12.07.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 L 1121/23
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2023:0712.15L1121.23.00
 
Schlagworte:
Anordnungsgrund Ausbildungsförderung Ausbildungsgefährdung Haftstrafe
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1, BAföG § 11 Abs. 1
Leitsätze:

Der Lebensunterhalt, die Unterkunft und medizinische Versorgung sowie weitere existenzsichernde Bedürfnisse eines Strafgefangenen sind für die Dauer seiner Strafhaft sichergestellt. Die Weiterführung einer im Fernstudium begonnenen Ausbildung ist deshalb nicht aus finanziellen Gründen gefährdet.

 
Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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