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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 6/22

Datum:
13.09.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 6/22
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2023:0913.15K6.22.00
 
Schlagworte:
Förderungshöchstdauer, Verlängerung, Behinderung, besonderer Gleichheitssatz, Förderungs- und Kompensationsgebot, begrenzte Verfügbarkeit öffentlicher Mittel
Normen:
GG Art. 3 Abs. 3 Satz 2; BAföG § 15 Abs. 3 Nr. 5, § 15a Abs. 1
Leitsätze:

1. Die durch öffentliche Mittel finanzierte Sozialleistung der Ausbildungsförderung muss bei Anwendung der Ausnahmeregelungen, wie § 15 Abs. 3 BAföG, die eine weitergehende Ausgabe der öffentlichen Mittel zum Gegenstand haben, die Vorgabe der effizienten Verwendung begrenzt zur Verfügung stehender Mittel im Blick behalten.2. Eine Verzögerung im Umfang des Dreifachen der Regelstudienzeit überschreitet die Grenze der angemessenen Zeit in § 15 Abs. 3 BAföG.3. Eine krankheitsbedingte Studierunfähigkeit kann keine Verlängerung der Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus begründen, sondern steht der Ausbildungsförderung bereits dem Grunde nach gemäß § 9 Abs. 1 BAföG entgegen.4. Dem besonderen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG kann kein Teilhabeanspruch für Menschen mit Behinderung entnommen werden, der es verlangte, unabhängig von der eigenen Studierfähigkeit und dem individuellen Studienfortschritt oder sogar bei leistungsfreien Semestern Ausbildungsförderung als Sozialleistung für eine Verzögerung im Umfang von mehr als der dreifachen Regelstudienzeit zu bewilligen.5. Der Gesetzgeber hat mit § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG eine auf Studiumsverzögerungen aufgrund von Behinderungen bezogene kompensatorische Fördermaßnahme geschaffen, um den Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderung in Ausbildung gerecht zu werden.6. Aus § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG folgt jedoch weder ein unbegrenzter Anspruch auf Ausbildungsförderung von Menschen mit Behinderung, die wegen der Behinderung ihre Ausbildung zu keinem Ende bringen können, noch von Menschen mit Behinderung, deren eigene Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeit zur Absolvierung einer Ausbildung gerade wegen der Behinderung so stark eingeschränkt ist, dass sie das Ausbildungsende nicht in einer angemessenen Zeit erreichen können.7. Das in § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG konkretisierte verfassungsrechtliche Kompensations- und Fördergebot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG steht unter dem Vorbehalt verfügbarer finanzieller, personeller, sachlicher und organisatorischer Möglichkeiten.

8. Die Bestimmung einer angemessenen Zeit für die Verlängerung von Ausbildungs-förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus muss auch bei schwerwiegenden Gründen für die Verzögerung aufgrund einer Behinderung (§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG) die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel für die Sozialleistung der Ausbildungsförderung berücksichtigen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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