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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 4183/23

Datum:
28.12.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 K 4183/23
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2023:1228.15K4183.23.00
 
Schlagworte:
Ausbildungsförderung, schwerwiegende soziale Gründe, Elternwohnung, Prozesskostenhilfe
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 Satz 1, ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1; BAföG § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1; SGB II § 7 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Nr. 1
Leitsätze:

§ 2 Abs. 1a BAföG ist - jedenfalls nunmehr - trotz jahrzehntelanger Untätigkeit der gesetzlich in § 2 Abs. 1a Satz 2 BAföG zur Rechtssetzung auf Verordnungsebene ermächtigten  Rechtsverordnungsgeberin verfassungsgemäß. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II für Auszubildende, deren Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähig ist, findet keine Anwendung, wenn diese Auszubildenden aufgrund von § 2 Abs. 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben (§ 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II).

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. aus G. wird abgelehnt.

 
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