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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 128/22

Datum:
11.07.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 128/22
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2023:0711.15K128.22.00
 
Schlagworte:
Vorqualifikation, Abschluss Bildungsgang Berufskolleg
Normen:
AFBG § 9
Leitsätze:

Die mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I 585) vollständig neugefasste Regelung in § 9 AFBG regelt die nach der Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung notwendige Vorqualifikation explizit als persönliche Fördervoraussetzung, ohne dass damit eine Änderung der bisherigen Rechtslage verbunden sein sollte.

Für den Zeitpunkt des Abschlusses einer beruflichen Vorqualifikation an einem Berufskolleg kann nicht auf die Bekanntgabe vorläufiger Abschlussnoten abgestellt werden, weil die Bekanntgabe vorläufiger Abschlussnoten in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg nicht vorgesehen ist.

Der eindeutige Wortlaut von § 9 Abs. 1 AFBG lässt eine Bewilligung der Förderung zu dem Maßnahmebeginn zeitlich nachgelagerten Zeitpunkten nicht zu.

§ 6 Abs. 3 AFBG ermöglicht nicht, die notwendige Bedingung des § 9 Abs. 1 AFBG zu suspendieren, sondern von den strukturellen Anforderungen des § 6 Abs. 2 AFBG an die Förderung stufenweiser, aufeinander aufbauender Fortbildungsmaßnahmen, abzuweichen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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