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1. Eine Ersatzzustellung an einer Gemeinschaftsunterkunft kann dann durch Einlegung des Schriftstücks in einen gemeinschaftlich genutzten Briefkasten erfolgen, wenn die Zahl der Zugriffsberechtigten überschaubar ist und der Briefkasten (auch) dem Zustellungsempfänger - etwa durch eine entsprechende Beschriftung - eindeutig zugeordnet werden kann.2. Voraussetzung für die Vermutung des § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG ist eine ordnungsgemäße Belehrung durch das Bundesamt nach § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG über den Verfahrensablauf in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.3.An Asylsuchende werden im Zusammenhang mit der Verahrensdurchführung erhöhte Sorgfaltsanforderungen gestellt. Grundsätzlich kann es ihnen zugemutet werden sich zusätzlichen Rat einzuholen, wenn sie als juristische Laien in einem fremden Rechtssystem Hinweise nicht eindeutig verstehen.Die Grenzen dieser gesteigerten Sorgfaltspflicht sind jedoch überschritten, wenn der ausgehändigte Text so unzureichend übersetzt ist, dass nicht mehr von kleineren Ungenauigkeiten oder einem möglicherweise in der Umgangssprache eher unüblichen Gebrauch einzelner Formulierungen gesprochen werden kann, sondern er nicht mehr den allgemeinen kommunikativen Anforderungen des (Fach-)Sprachgebrauchs der Sprache entspricht, deren Verständnis zu erwarten ist.
Die aufschiebende Wirkung der Klage °°° gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. März 2023 Az.: °°° wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
2Der gleichzeitig mit der Klageerhebung in der Hauptsache am 13. April 2023 gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den der Antragstellerin am 4. April 2023 zugestellten Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 28. März 2023 ist zulässig und begründet.
3Die Einstellung des Verfahrens nach § 33 Abs. 1 Satz 1 1. Fall Asylgesetz (AsylG) ist bereits nach dem Ergebnis der in diesem Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung rechtswidrig. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführende Interessenabwägung fällt daher zu Gunsten der Antragstellerin aus.
4Zwar wurde die am 3. Oktober 2022 in die Bundesrepublik eingereiste Antragstellerin, die am 00.00.0000 einen Asylantrag stellte, zum Anhörungstermin geladen und ist zu diesem nicht erschienen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme, die Antragstellerin habe das Verfahren nicht mehr betrieben, liegen jedoch nicht vor. Die Antragstellerin wurde nämlich nicht hinreichend über die Folge der Einstellung des Verfahrens wegen Nichtbetreibens im Fall ihres Nichterscheinens zum Anhörungstermin belehrt.
5Die Antragstellerin war zu dem Anhörungstermin nach § 25 AsylG zu laden, da die Ausnahmebestimmung des § 25 Abs. 4 Satz 2 AsylG, welche eine Ladung entbehrlich macht, vorliegend nicht einschlägig ist. Die Antragstellerin war nämlich zum Zeitpunkt der Anhörung nicht dazu verpflichtet in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 5 Abs. 5, § 44 AsylG zu wohnen, sondern sie ist in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des § 53 AsylG untergebracht.
6Die Antragstellerin wurde zunächst in der Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) in I. untergebracht und am 19. Dezember 2022 nach C. zugewiesen. Dort wurde sie in der städtischen Gemeinschaftsunterkunft H. . 0 untergebracht. Die Antragstellerin teilte ihre neue Anschrift der Antragsgegnerin und dem Bundesamt allerdings nicht mit.
7Die erste, an die Anschrift in I. adressierte, Ladung zum Anhörungstermin erreichte sie daher ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 30. Dezember 2022 nicht, sondern wurde von der ZUE I. unter Hinweis auf die Zuweisung nach C. zurückgesandt.
8Nach Ermittlung der aktuellen Anschrift durch das Bundesamt wurde die Ladung zur Anhörung ausweislich der Postzustellungsurkunde am 9. März 2023 in den zur Wohnung in der H1.-------straße 0 in C. gehörenden Briefkasten eingelegt, weil die Antragstellerin persönlich nicht angetroffen wurde.
9Bei der H1.-------straße 0 in C. handelt es sich allerdings nicht um eine Wohnung im herkömmlichen Sinn, sondern um eine Gemeinschaftsunterkunft.
10Für die vom Bundesamt gewählte förmliche Zustellung der Ladung gelten nicht die besonderen Bestimmungen des § 10 Abs. 4 AsylG sondern die allgemeinen Grundsätze.
11Bei der Unterkunft in welcher die Antragstellerin untergebracht ist, handelt es sich ‑ wie bereits ausgeführt ‑ nicht um eine Erstaufnahmeeinrichtung. § 10 Abs. 4 AsylG erfasst nur die (Erst-)Aufnahmeeinrichtungen nach § 5 Abs. 5, § 44 AsylG, nicht hingegen die in § 53 AsylG geregelten Gemeinschaftsunterkünfte.
12Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 11. Februar 2019 ‑ W 6 K 18.32438 ‑ m.w.N., juris.
13Da sich das Bundesamt entschieden hat, die Ladung der Antragstellerin zum Anhörungstermin förmlich zuzustellen, sind entsprechend § 41 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für die Bekanntgabe die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) maßgebend. Für die gewählte Zustellung durch die Post mit Postzustellungsurkunde gelten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZVG die §§ 177 bis 182 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend, mit der Folge, dass die Vorschriften über die Zustellung durch das Einlegen der Sendung in den Briefkasten grundsätzlich anzuwenden sind.
14Hier wurde die Ladung am 9. März 2023 ausweislich der Postzustellungsurkunde „in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung“ eingelegt. Dies genügt den gesetzlichen Vorgaben bei der Zustellung an Asylbewerber die sich in einer Gemeinschaftsunterkunft befinden nicht ohne weiteres. Bei der hier gewählten Ersatzzustellung mittels Einlegung in einen „zur Wohnung gehörenden“ Briefkasten (§ 180 ZPO) ist bei einer Gemeinschaftsunterkunft zu beachten, dass die Wohnung der Asylbewerberin in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne der §§ 180, 181 ZPO nicht die Gemeinschaftsunterkunft als solche, sondern das ihr zugewiesene Zimmer in der Gemeinschaftsunterkunft ist.
15Vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 27. Oktober 2022 ‑ Au 9 S 22.31048 ‑ m.w.N., juris
16Vorliegend ist aber auch unter Berücksichtigung dieses Umstands von einer wirksamen Zustellung der Ladung zur Anhörung am 9. März 2023 auszugehen.
17Zwar verfügt die Gemeinschaftsunterkunft nach der durch das Gericht eingeholten Auskunft der Stadt C. nicht über einzelne den Zimmern zugeordnete, sondern über einen gemeinsamen Briefkasten, der verschlossen ist und an dem eine Liste mit den Namen der Bewohner der Unterkunft angebracht ist. Dieser Briefkasten wird täglich durch den Wachdienst geleert und die Post an die Bewohner verteilt.
18Eine Ersatzzustellung kann dann durch Einlegung des Schriftstücks in eine gemeinschaftliche Vorrichtung erfolgen, wenn bei einem gemeinschaftlich genutzten Briefkasten die Zahl der Mitbenutzer überschaubar ist und der Briefkasten (auch) dem Zustellungsempfänger - etwa durch eine entsprechende Beschriftung - eindeutig zugeordnet werden kann.
19Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. August 2015 ‑ 8 A 847/12 ‑, dem folgend VG Köln, Beschluss vom 23. November 2020 ‑ 15 L 2167/20.A -, beide juris.
20Die von der Stadt C. geschilderte Ausgestaltung des Briefkastens und der Postverteilung durch Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes stellen hinreichend sicher, dass in den Gemeinschaftsbriefkasten eingelegte Post vor unbefugtem Zugriff geschützt ist und die Adressaten in der Regel auch erreicht. Die Anbringung der Liste der in der Gemeinschaftsunterkunft untergebrachten Personen gibt hinreichenden Aufschluss, so dass auch eine Zuordnung des Briefkastens zu den Empfängern möglich ist.
21Die Zustellung durch das Einlegen in den Briefkasten genügt daher den oben dargestellten Anforderungen, da die Antragstellerin - die nach Auskunft der Stadt C. selten in der Unterkunft anzutreffen ist - durch den Zusteller ausweislich der Zustellungsurkunde nicht angetroffen wurde.
22Warum eine vorrangige Ersatzzustellung in der Gemeinschaftseinrichtung auf der Grundlage des § 178 Abs. 1 Nr 3 ZPO, nicht vorgenommen wurde, wie dies hier bei der Zustellung des Einstellungsbescheides am 4. April 2023 erfolgte, kann jedenfalls im Rahmen der hier allein möglichen summarischen Überprüfung dahinstehen.
23Obwohl die Antragstellerin die Beweiswirkung der Postzustellungsurkunde gegen sich gelten zu lassen hat, kann auch bei der Annahme einer wirksamen Zustellung der Ladung nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens nach § 33 Abs. 2 AsylG aufgrund der Vermutung des Nichtbetreibens vorliegend erfüllt sind.
24Voraussetzung für die Vermutung des § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG, die Antragstellerin wolle des Verfahren nicht betreiben, weil sie einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist, ist eine ordnungsgemäße Belehrung der Antragstellerin über den Verfahrensablauf durch das Bundesamt. Dieses ist nach § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG dazu verpflichtet, den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung zu unterrichten.
25Ausweislich des vom Antragsgegner eingereichten Verwaltungsvorgangs wurde der Antragstellerin bei ihrer persönlichen Vorsprache zur Antragstellung in der Außenstelle des Bundesamtes in C. das Formblatt „Wichtige Mitteilung / Belehrung für Erstantragsteller - über Mitwirkungspflichten und - Allgemeine Verfahrenshinweise“, Stand 26.01.2022, in deutscher Sprache sowie schriftlich in einer türkischsprachigen Übersetzung ausgehändigt.
26Auf Seite 3 der deutschsprachigen Fassung wird auf die Folgen den Nichtbetreibens des Asylverfahrens wie folgt hingewiesen:
27Nichtbetreiben des Verfahrens
28Wenn Sie ihr Asylverfahren nicht betreiben gilt Ihr Asylantrag als zurückgenommen.
29Es wird vermutet, dass Sie Ihr Asylverfahren nicht betreiben, wenn Sie ihre Mitwirkungspflicht zur Vorlage der für den Asylantrag wesentlichen Informationen nicht nachkommen oder den Anhörungstermin nicht wahrnehmen. Das gleiche gilt, wenn Sie untertauchen, im beschleunigten Verfahren gegen die räumliche Beschränkung verstoßen oder während des Asylverfahrens in ihren Herkunftsstaat reisen.
30Die Vermutung des Nichtbetreibens gilt nicht, wenn Sie dem Bundesamt unverzüglich nachweisen, dass Ihr Versäumnis oder Ihre Handlung auf Umstände zurückzuführen ist, auf die sie keinen Einfluss hatten.
31In der türkischen Übersetzung, welche der Antragstellerin ausgehändigt wurde lautet diese Passage:
32Sürecin işletilmemesi
33Iltica sürecini işletmezseniz, iltica başvurunuz geri çekilmiş olarak kabul edilir.
34Iş birliği kapsamındaki iltica başvurunuz için gerekli olan bilgileri sunma veya dinleme randevunuzu dikkate alma konusunda iş birliği yapma yükümlülüğünüze uymadığınız takdirde iltica prosedürünü takip etmediğiniz varsayılır. Aynı şey ortadan kaybolursanız, hızlandırılmış süreçte bölgesel kısıtlamayı ihlal ederseniz veya iltica süreci sırasında menşe ülkenize giderseniz de geçerlidir.
35Federal Daireye, dinlemeye gelememenizin veya eyleminizin kontrolünüz dışındaki koşullardan kaynaklandığını derhal kanıtlarsanız, operasyon dışı varsayımı geçerli değildir
36Nachdem Vortrag des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, der als durch das OLG Hamm ermächtigter Übersetzer für die Spreche Türkisch in der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank der Landesjustizverwaltung geführt wird, lautet die Rückübersetzung dieses türkischsprachigen Hinweises:
37Wenn Sie den Asylprozess* nicht betreiben, gilt ihr Asylantrag als zurückgezogen. [*Anmerkung des Übersetzers: Hier wird im türkischen Text das Wort işletme(zseniz) genutzt, das im Türkischen Sprachgebrauch eigentlich für die Tätigkeit eines Betriebes oder einer Maschine gebraucht wird.]
38Wenn Sie die für Ihren Antrag auf Asyl im Rahmen der Mitwirkung hinsichtlich der Angelegenheit zur Vorlage der erforderlichen Informationen oder Berücksichtigung Ihres Anhörungstermins Ihre Mitwirkungspflicht nicht erfüllen, wird unterstellt, dass Sie Ihre Asylprozedur nicht verfolgen.
39Das Gleiche gilt, wenn Sie verschwinden, wenn Sie gegen die räumliche Beschränkung im beschleunigten Verfahren verstoßen oder wenn Sie während des Asylverfahrens in Ihr Herkunftsland reisen.
40Die Unterstellung der Außerbetriebnahme* gilt nicht, wenn Sie dem Bundesamt unverzüglich nachweisen, dass Ihr Nichtkommenkönnen zum Anhörungstermin oder Ihr Tun auf Umstände zurückzuführen ist, die Sie nicht zu vertreten haben.
41[*Anmerkung des Übersetzers: Hier wird im türkischen Text wörtlich das Wortungetüm „operasyon dışı varsayımı“ genutzt, das der Unterzeichner in dieser Form nie zuvor im Türkischen gehört hat. Die obige Rückübersetzung des entsprechen Hinweises ist daher sehr wohlwollend ausgefallen. Die wörtliche Wiedergabe müsste eigentlich lauten: ,Die außeroperationelle Unterstellung gilt nicht, wenn Sie dem Bundesamt unverzüglich nachweisen, dass Ihr Nichtkommenkönnen zum Anhörungstermin oder Ihr Tun auf Umstände zurückzuführen ist, die Sie nicht zu vertreten haben‘]
42Diesem qualifizierten Vortrag ist der Antragsgegner nicht entgegengetreten, so dass jedenfalls im Rahmen der in diesem Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung von dessen Richtigkeit ausgegangen werden kann und sich die Veranlassung einer weiteren Übersetzung durch einen anderen ermächtigten Dolmetscher erübrigt.
43Grundsätzlich kann es einer Asylbewerberin zwar zugemutet werden, sich zusätzlichen Rat einzuholen, wenn sie als juristische Laiin in einem fremden Rechtssystem Hinweise nicht eindeutig versteht. An die Antragstellerin als Asylbewerberin werden erhöhte Sorgfaltsanforderungen gestellt. Ihr ist als Asylbewerberin der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nur so lange gestattet, bis über ihren Asylantrag entschieden wird. Sie weiß, dass der Sinn ihrer Aufenthaltsgestattung allein in der Klärung ihrer Asylberechtigung liegt. Ist hiernach der gesamte Aufenthalt einer Asylbewerberin auf den Asylbescheid hin orientiert, ist es ihr zuzumuten, dass sie sich unabhängig davon, ob sie aufgrund ihres Alters oder wegen Sprach- und/oder Leseunkenntnis Schwierigkeiten hat, die ihr bei der Antragstellung in ihre Landessprache übersetzten Hinweise und Belehrungen nachzuvollziehen, gegebenenfalls fremder Hilfe bedient.
44Vgl. Beschluss des erkennenden Gerichts vom 15. November 2016 - 14a L 2496/16.A; BayVGH, Beschluss vom 8. Februar 2011- 20 ZB 11.30034 -, beide juris.
45Vorliegend geht es jedoch nicht darum, dass der in Rede stehende Text lediglich mehrdeutig und deshalb für einen Laien möglicherweise missverständlich ist.
46Der hier der Antragstellerin ausgehändigte Text ist offenbar so unzureichend übersetzt, dass nicht mehr von kleineren Ungenauigkeiten oder einem möglicherweise in der Umgangssprache eher unüblichen Gebrauch einzelner Formulierungen gesprochen werden kann. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist vielmehr davon auszugehen, dass der türkische Text der Belehrung nicht mehr den allgemeinen kommunikativen Anforderungen des (Fach-)Sprachgebrauchs der Sprache entspricht, von der zu erwarten ist, dass die Antragstellerin sie versteht.
47Der übersetzte Text kann somit nicht mehr als den Anforderungen des § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG genügend angesehen werden, so dass es an einer der Antragstellerin vorzuwerfenden Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht fehlt.
48Die Antragstellerin ist daher nicht auf die Möglichkeit der Antragstellung nach § 33 Abs. 5 AsylG zu verweisen, sondern ihr Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Suspensiveffekts ihrer Klage überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse an der Einstellungsentscheidung des Bundesamtes.
49Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
50Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Anlass, den Gegenstandswert gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift abweichend vom Regelwert festzusetzen, besteht nicht, da nach Prüfung des Einzelfalls, insbesondere mit Blick auf das Interesse der Antragstellerin am vorliegenden Verfahren, keine besonderen Umstände vorliegen, welche den nach Abs. 1 bestimmten Wert unbillig erscheinen ließen. Eine derartige Korrektur des Gegenstandswertes durch Herauf- oder Herabsetzung nach § 30 Abs. 2 RVG ist nur ausnahmsweise und nur im Einzelfall vorzunehmen, weil anderenfalls die mit der Änderung des § 30 Abs. 1 RVG angestrebte Vereinfachung konterkariert würde.
51Vgl. Oberverwaltungsgericht für die Länder Berlin und Brandenburg, Beschluss vom 26. Juli 2016 - OVG 3 K 40.16 -, Juris
52Rechtsmittelbelehrung:
53Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 Asylgesetz).