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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 4640/21

Datum:
16.06.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 4640/21
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2023:0616.14K4640.21.00
 
Schlagworte:
Fortsetzungsfeststellungsinteresse, Trauermarsch, Versammlung, Aufzug, Reichsflagge, Reichskriegsflagge, öffentliche Ordnung, Gefahr, Einschüchterung, Einschüchterungswirkung
Normen:
GG Art 8, VersG § 15; VwGO § 113 Abs 1 Satz 4; VersG NRW § 18, VersG NRW § 19
Leitsätze:

1. Für die Annahme eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung durch das Zeigen von Reichs(kriegs)flagen während einer Versammlung genügt es nicht, dass die Reichs(kriegs)flagge mittlerweile von Rechtsextremen als Erkennungszeichen verwendet und in weiten Teilen der Bevölkerung so verstanden wird.

2. Für die Frage, ob die Versammlung gegen die öffentliche Ordnung verstößt, ist nicht auf die der Verwendung der Reichs(kriegs)flagge innewohnende Absicht der Versammlungsteilnehmer abzustellen, sondern allein auf die konkreten äußeren, d.h. für den Bürger vor Ort sichtbaren Umstände der Versammlung.

3. Allein das ohne eine möglicherweise rechtlich erforderliche schriftliche Erlaubnis der Kommune erfolgende Zeigen der Stadtflaggen im Rahmen eines durch die Versammlungsfreiheit geschützten Aufzugs gleich welcher Zielrichtung, ist jedenfalls ohne das Hinzutreten weiterer Elemente nicht dazu geeignet, einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung anzunehmen.

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die am 9. Oktober 2021 mündlich erteilte und mit Schriftsatz vom 16. November 2021 schriftlich begründete Auflage, es zu unterlassen, Flaggen der Stadt E. im Rahmen der Versammlung vom 9. Oktober 2021 in E. zu verwenden, rechtswidrig war.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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