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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 3739/22

Datum:
29.11.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
14 K 3739/22
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2023:1129.14K3739.22.00
 
Schlagworte:
Fahrtenbuch Fahrtenschreiber Erforderlichkeit Anordnung
Normen:
StVZO § 31a
Leitsätze:

Die Ausstattung eines Fahrzeuges mit einem elektronischen Fahrtenschreiber steht der Erforderlichkeit der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht per se entgegen.

Anmerkung: Die Entscheidung ist rechtskräftig, OVG NRW, Beschluss v. 21.08.2024 8 A 1292/24

Die Verfolgungsbehörde ist regelmäßig nicht gehalten, die Daten eines Fahrtenschreibers anzufordern. Es obliegt vielmehr dem Fahrzeughalter diese im Bußgeldverfahren zur Verfügung zu stellen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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