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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12a K 582/20.A

Datum:
12.12.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12a K 582/20.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2023:1212.12A.K582.20A.00
 
Schlagworte:
Flüchtlingseigenschaft; Widerruf; Wiederholungsgefahr; konkrete Wiederholungsgefahr; Schutz der Allgemeinheit; Ersttäter; Bewährung; Bewährungsstrafe
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 8 S. 3; AsylG § 73 Abs. 5
Leitsätze:

Bei der im Rahmen von § 60 Abs. 8 S. 3 AufenthG zu treffenden Prognoseentscheidung spricht die Verurteilung eines Ersttäters zu einer Bewährungsstrafe regelmäßig gegen das Vorliegen einer konkreten Wiederholungsgefahr.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verpflichtet, Ziffern 1. und 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.0000 aufzuheben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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