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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 4388/19

Datum:
03.01.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 4388/19
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2023:0103.12K4388.19.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 249/23
Normen:
§ 15 Abs. 2 LBesG NRW; § 8 Abs. 1 LBesG NRW
Leitsätze:

1. Von Beamt(inn)en im Schuldienst ist die Kenntnis zu erwarten, dass ihnen nur Teilzeitbesoldung im Umfang der Teilzeitbeschäftigung zusteht.2. § 814 BGB steht einem beamtenrechtlichen Rückforderungsanspruch wegen überzahlter Besoldung nicht entgegen.3. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung kann es einen Unterschied machen, wie leicht der jeweilige Fehler - etwa bereits aufgrund der Höhe - für den/die Beamten/in erkennbar ist.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der       Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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