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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 3090/22

Datum:
16.05.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 3090/22
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2023:0516.12K3090.22.00
 
Schlagworte:
fehlende Prozessfähigkeit Prozessunfähigkeit Klageschrift Ergänzung der Klageschrift Bezeichnung des Beklagten Bezeichnung des Klagebegehrens
Normen:
VwGO § 82 Abs. 1, Abs. 2; VwGO § 62; ZPO § 57 Abs. 1
Leitsätze:

1. Bei Bestehen konkreter Anhaltspunkte dafür, dass ein Beteiligter prozessunfähig sein könnte, hat das mit der Sache befasste Gericht von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt.2. In besonderen Einzelfällen, in denen die maßgeblichen Umstände auch einem medizinisch nicht vorgebildeten Laien eindeutige Schlüsse erlauben, darf das Gericht auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen über die Prozessfähigkeit befinden.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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