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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks T.---straße … in I. (H. X. -F. , G. …, G1. ). Die Beigeladenen sind Eigentümer des derzeit ebenfalls noch mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks T.-straße … in I. (H. X. -F. , G. …, G1. …). Beide Doppelhaushälften wurden in den fünfziger Jahren des letzten Jahrhunderts zusammen mit zahlreichen weiteren Doppelhäusern in der T.-straße als Reichsheimstätte errichtet. Unterlagen zur Errichtung der Siedlung liegen nicht mehr vor. Ein Bebauungsplan besteht für den hier interessierenden Bereich nicht. Beide Grundstücke liegen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils.
3Die Beigeladenen planen die Beseitigung des vorhandenen, derzeit noch auf ihrem Grundstück aufstehenden Altbestandes und die Neuerrichtung eines freistehenden Wohngebäudes auf ihrem Grundstück.
4Mit der vorliegenden Klage wendet der Kläger sich gegen die Beseitigung der an seine Doppelhaushälfte angebauten Doppelhaushälfte auf dem Grundstück der Beigeladenen.
5Die näheren Einzelheiten der Bebauung ergeben sich aus dem nachfolgenden Kartenausschnitt:
6An dieser Stelle befindet sich in der Originalentscheidung eine Skizze
7Am 8. März 2019 stellten die Beigeladenen bei der Beklagten einen Antrag auf „Abbruch eines Reihenendhauses mit einer Garage“ auf dem G1. …. Ausweislich der übersandten Bauzeichnungen soll die derzeit gemeinsame Gebäudetrennwand beider Doppelhaushälften bestehen bleiben. Die Abbruchtiefe soll den Angaben der Beigeladenen in dem Antragsformular nach 2,30 m, Kellertiefe betragen. Mit Schreiben vom 28. März 2019 bestätigte die Beklagte den Eingang und teilte mit, es seien das Formular „Anzeige der Beseitigung von Anlagen“ zu nutzen und weitere Unterlagen vorzulegen, unter anderem eine Bestätigung eines qualifizierten Tragwerksplaners nach § 62 Abs. 3 Satz 3 Bauordnung (BauO) NRW. Zugleich wies die Beklagte die Beigeladenen darauf hin, dass die Beseitigung erst dann als angezeigt gelte, wenn der Eingang nach Vorlage vollständiger und mängelfreier Unterlagen von der Beklagten schriftlich bestätigt worden sei. Mit den Abbruchmaßnahmen dürfe frühestens einen Monat nach Erhalt der Bestätigung begonnen werden.
8Am 18. Juni 2019 gingen bei der Beklagten sodann die nachgeforderten Unterlagen ein. In der vom Dipl.-Ing. T1. unterzeichneten „Bestätigung gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 BauO NRW 2018“ vom 6. Mai 2019 heißt es bei Angaben zum Bauvorhaben „Beseitigung eines Reihenendhauses mit Garage“. Unter der Bescheinigung steht, zur Bestätigung gehöre ein Standsicherheitsnachweis, der jedoch nicht beigefügt war.
9Am 5. Juli 2019 hat der Kläger bei der erkennenden Kammer die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel beantragt, die Beklagte zu verpflichten, den Beigeladenen den Eingang vollständiger mängelfreier Unterlagen zur Beseitigung des Gebäudes auf dem G1. … nicht zu bestätigen, hilfsweise den Beigeladenen den Abriss des Gebäudes bis zu näher bestimmten Zeitpunkten zu untersagen bzw. bereits begonnene Arbeiten stillzulegen.
10Mit Beschluss vom 18. Juli 2019 hat die erkennende Kammer im Verfahren 6 L 1055/19 den Eilantrag des Klägers abgelehnt. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der Kammer hat das Oberverwaltungsgericht NRW mit Beschluss vom 30. August 2019 (10 B 970/19) zurückgewiesen.
11Am 26. September 2019 hat der Kläger sodann die vorliegende, auf die Verpflichtung der Beklagten, den Beigeladenen die Beseitigung des Altbestandes zu untersagen, gerichtete Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, die beabsichtigte Beseitigung des Gebäudes T.-straße… sei nicht nur anzeige-, sondern genehmigungspflichtig. Nach § 3 Abs. 3 BauO NRW sei unter einer Beseitigung nur die vollständige oder die selbstständige teilweise Entfernung einer Anlage zu verstehen. Vorliegend handele es sich jedoch nicht um aneinander gereihte Häuser, sondern um ein einziges Gebäude, welches durch tragende Wände lediglich in mehrere Gebäudeabschnitte unterteilt sei. Das Doppelhaus stehe auf einer gemeinsamen, auf Streifenfundamenten aufgesetzten Bodenplatte. Darauf sei das Kellermauerwerk errichtet und anschließend eine durchgängige Geschossdecke in Stahlbetonweise gegossen worden, die statisch von dem Außenmauerwerk und der gemeinsamen Trennwand getragen werde. Auf diese Decke sei dann wiederum das Mauerwerk und die Trennwand des Erdgeschosses aufgebracht worden. Ebenso sei mit dem Ober- und Dachgeschoss verfahren worden.
12Eine Genehmigungspflicht ergebe sich ferner daraus, dass man die Beseitigung des Altbestandes und Errichtung des Neubauvorhabens nicht jeweils isoliert betrachten dürfe. Es bestehe ein enger Zusammenhang zwischen diesen Maßnahmen, weshalb von einer Gesamtmaßnahme auszugehen sei, die nicht künstlich in baugenehmigungsfreie und baugenehmigungspflichtige Einzelmaßnahmen unterteilt werden dürfe. Es gelte der Grundsatz, dass dann eine Genehmigung für das Gesamtvorhaben erforderlich sei. Materiell sei daher bei der Prüfung des Beseitigungsvorhabens zugleich die Rechtmäßigkeit des Neubauvorhabens zu prüfen. Die Baugenehmigung vom 11. August 2021, streitgegenständlich im Verfahren 6 K 3556/21, mit der die Errichtung eines freistehenden Wohnhauses mit 12 Wohneinheiten genehmigt worden sei, sei jedoch rechtswidrig, was auf die Beseitigung durchschlage.
13Durch die Änderung der baulichen Anlage „Doppelhaus“ infolge der Beseitigung des Gebäudes auf dem Beigeladenengrundstück dürfe die Standsicherheit seines Gebäudes nicht gefährdet werden. Das sei vorliegend durch Vorlage eines Standsicherheitsnachweises zu belegen. Das gelte auch im Rahmen eines Anzeigeverfahrens. Hier sei die Standsicherheit der verbleibenden Doppelhaushälfte durch einen qualifizierten Tragwerksplaner zu beurteilen und im erforderlichen Rahmen nachzuweisen. Davon scheine auch der Tragwerksplaner vorliegend ausgegangen zu sein, da er in der Bescheinigung vom 6. Mai 2019 ausführe, zur Bestätigung gehöre ein Standsicherheitsnachweis. Ein Standsicherheitsnachweis sei indes nie vorgelegt worden. Die schlichte Bescheinigung des qualifizierten Tragwerkplaners sei daher inhaltslos und reiche nicht aus. Dort stehe zudem auch, dass es sich um die Beseitigung eines Reihenendhauses handele, was unzutreffend sei.
14Eine Beeinträchtigung der Standsicherheit seines verbleibenden Gebäudes infolge der Beseitigung der Doppelhaushälfte der Beigeladenen bestehe bereits aufgrund der konstruktiven Verbindung der Doppelhaushälften durch gemeinsame durchgängige Deckenplatten, auf denen das Außenmauerwerk und weitere tragende Wände aufstünden. Deren Tragfähigkeit könne durch die Beseitigung einer Doppelhaushälfte geschwächt werden oder sogar verloren gehen. In diesem Falle bestehe eine Einsturzgefahr für das klägerische Gebäude.
15Eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des stehenbleibenden Gebäudes gehe auch von einer Beeinträchrigung der Tragfähigkeit des Baugrundes aus, der sich aus der Errichtung eines Gebäudes an der Grenze oder in deren Nähe ergebe. Die Tragfähigkeit des Baugrundes könne durch den Abbruch in Kellertiefe beeinträchtigt werden. Das ergebe sich auch aus dem Baugrund- und Gründungsgutachten des Dipl.-Geologen Q. vom 9. April 2019. Auch eine in der Vergangeneit an anderer Stelle in der Siedlung erfolgte Beseitigung bestätige die Befürchtung. 1960 sei die Doppelhaushälfte T.-straße… beseitigt worden. Bei der bestehen gebliebenen Doppelhaushälfte T.-straße hätten sich in der Folgezeit zahlreiche Risse gebildet und das Gebäude sei in erheblichem Umfang einseitig abgesackt.
16Die Beseitigung sei auch bauplanungsrechtlich unzulässig. Mit seiner nach der Beseitigung des Altbestandes dann isoliert aufstehenden Doppelhaushälfte entstehe dauerhaft eine bauplanungsrechtswidrige Situation, da die Beigeladenen keine Neuerrichtung einer Doppelhaushälfte planten, sondern ein freistehendes Gebäude. Sein Dachgeschossausbau, bei der sein Dachfirst um 1,60 m angehoben worden sei, und sein gartenseitiger Anbau im Erdgeschoss hätten den Doppelhauscharakter der Wohnhäuser T.-straße… und … nicht aufgelöst. Daher dürfe auf dem Grundstück der Beigeladenen auch künftig nur eine neue Doppelhaushälfte errichtet werden. Das folge aus der nachbarschützenden sog. „Doppelhausrechtsprechung“ des Bundesverwaltungsgerichts.
17Der Kläger beantragt,
18die Beklagte zu verpflichten, den Beigeladenen den beabsichtigten Abriss der Doppelhaushälfte T.-straße… in I. zu untersagen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie ist der Auffassung, die Beseitigung sei nicht genehmigungspflichtig. § 62 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW sei dahingehend zu verstehen, dass von der Genehmigungsfreiheit alle Anlagen erfasst würden, die nicht unter Satz 1 Nr. 1 bis 3 fielen. Der Abriss sei getrennt von der geplanten Neubaumaßnahme zu sehen. Die bloße Beseitigung einer Doppelhaushälfte verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die sog. „Doppelhausrechtsprechung“ sei nur auf die Neuerrichtung und die Änderung einer Doppelhaushälfte anwendbar. Vor diesem Hintergrund könne dahinstehen, ob die beiden Hälften nach dem Dachgeschossausbau des Klägers überhaupt noch ein Doppelhaus bildeten.
22Die Beigeladenen beantragen,
23die Klage abzuweisen.
24Sie bekräftigen und vertiefen den Vortrag der Beklagten. Unter anderem erklären sie, vor Beginn der Beseitigung würden selbstverständlich die notwendigen Untersuchungen zur Statik und zu etwaigen Sicherungsmaßnahmen durchgeführt.
25Während des laufenden Klageverfahrens legte der qualifizierte Tragwerksplaner unter dem 13. November 2019 erneut eine Bestätigung gem. § 62 Abs. 3 Satz 3 BauO NRW vor, die entgegen der zuvor vorgelegten Bestätigung vom 6. Mai 2019 den Zusatz, zur Bestätigung gehöre ein Standsicherheitsnachweis, nicht mehr enthält. Daraufhin bestätigte die Beklagte den Beigeladenen mit Schreiben vom 14. November 2019, dass die Unterlagen nun vollständig seien.
26Unter Wiederholung seines Vorbringens aus dem vorliegenden Klageverfahren hat der Kläger am 9. Juli 2021 die Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 18. Juli 2019 im Verfahren 6 L 1055/19 beantragt. Diesen Antrag hat die Kammer mit Beschluss vom 10. August 2021 im Verfahren 6 L 925/21 abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht NRW mit Beschluss vom 7. Februar 2022 im Verfahren 10 B 1396/21 zurückgewiesen. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens ist auf Anregung des Oberverwaltungsgerichts NRW eine weitere Bestätigung des qualifizierten Tragwerksplaners vom 31. Oktober 2021 vorgelegt worden, in welcher dieser erneut „bestätigt, dass die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, gegeben ist“ und es notwendig sei, dass die Beseitigung überwacht werde.
27Am 22. März 2022 hat der Kläger erneut die Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 18. Juli 2019 im Verfahren 6 L 1055/19 beantragt. Dazu bezieht er sich auf ein ihm im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens von den Beigeladenen vorgelegtes Baugrund- und Gründungsgutachten vom 9. April 2019, wonach bei der Beseitigung der Doppelhaushälfte ggfs. besondere Unterfangungsmaßnahmen getroffen werden müssen.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte und die Gerichtsakten 6 K 3556/21, 6 L 1055/19, 6 L 925/21, 6 L 1102/21 und 6 L 368/22 sowie die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe:
30Die Klage hat keinen Erfolg.
31Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, gegen die Beigeladenen einzuschreiten und diesen die Beseitigung der Doppelhaushälfte T.-straße… in I. zu untersagen.
32Nach § 58 Abs. 2 Bauordnung (BauO) NRW als allein in Betracht kommender Anspruchsgrundlage hat die Bauaufsichtsbehörde darüber zu wachen, dass u.a. bei der Errichtung, Änderung und Nutzung von Anlagen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. In diesem Zusammenhang hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
33Ein darauf gestützter Anspruch des Nachbarn auf bauordnungsbehördliches Einschreiten setzt wie die Vorgängervorschrift des § 61 Abs. 1 BauO NRW in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung tatbestandlich voraus, dass das angegriffene Vorhaben - hier die Beseitigung - zu Lasten des Nachbarn gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt.
34Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 14. Mai 2018 - 2 A 393/17 -, Urteile vom 25. Oktober 2010 - 7 A 290/09 - und vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, juris.
35Vorliegend lässt sich ein Verstoß gegen drittschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauordnungsrechts (dazu 1.) oder des Bauplanungsrechts (dazu 2.) indes nicht feststellen.
361.
37Für die Beseitigung der vorhandenen Doppelhaushälfte auf dem Grundstück der Beigeladenen bedarf es entgegen der Ansicht des Klägers keiner bauaufsichtlichen Genehmigung. Nach § 60 Abs. 1 BauO NRW ist die Beseitigung einer Anlage nur genehmigungspflichtig, soweit in den §§ 61 bis 63, 78 und 79 nichts anderes bestimmt ist. § 62 Abs. 3 BauO NRW stellt die in seinem Satz 1 genannten Anlagen von einem Genehmigungsverfahren frei und schreibt nach Satz 2 für alle anderen Anlagen, zu denen auch das Gebäude der Beigeladenen wegen des grenzständigen Anbaus an das Wohnhaus des Klägers zählt, ein Anzeigeverfahren vor. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für das Gesetz zur Modernisierung des Bauordnungsrechts in Nordrhein-Westfalen - Baurechtsmodernisierungsgesetz (BauModG NRW) vom 13. März 2018 zum neuen § 62 BauO NRW heißt es insoweit: „Ferner wird in Absatz 3 - anstelle der bisherigen grundsätzlichen Genehmigungsbedürftigkeit - für die Beseitigung bestimmter Anlagen ein Anzeigeverfahren eingeführt.“
38Vgl. LT-Drs. 17/2166, S. 159.
39Die Anzeige bezweckt eine Information der Bauaufsichtsbehörde, auf die sie in der ihr jeweils nach Lage der Dinge angezeigt erscheinenden Weise reagieren kann.
40Vgl. T1. / Radeisen/ T1. / Van Schewick/ Rasche-Sutmeier/ Wiesmann, Die neue Bauordnung Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl. 2019, § 62 Rdnr. 144.
41Abweichendes ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus der von ihm vorgetragenen konstruktiven Verbindung beider Doppelhaushälften, was - so sein Vortrag - dazu führe, dass das Doppelhaus als einheitliches Bauwerk betrachtet werden müsse mit der Folge, dass es sich in Wahrheit um die Änderung des Gesamtbaukörpers Doppelhaus im Sinne eines genehmigungspflichtigen Teilabrisses handele. § 62 Abs. 3 Satz 4 BauO NRW knüpft bei der nur anzeigepflichtigen Beseitigung unter Vorlage entsprechender Unterlagen an den Begriff des (nicht freistehenden) Gebäudes an. Der Begriff „Gebäude“ ist in § 2 Abs. 2 BauO NRW definiert. Gebäude sind danach selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers von einer konstruktiven Verbindung der beiden Doppelhaushälften wegen eines durchgehend gegossenen Kellerbodens und durchgehend gegossener Geschossdecken sowie der gemeinsamen Brandwand ausginge, handelte es sich bei beiden Doppelhaushälften jeweils um ein einzelnes Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 BauO NRW. Es fehlt an einer funktionalen Verbindung. Eine rein konstruktive Verbindung durch gemeinsame Bauteile ist nicht ausreichend.
42So BeckOK BauordnungsR NRW/Spannowsky BauO NRW 2018 § 2 Rn. 19.1 in Bezug auf eine gemeinsame Brandwand bei Doppelhäusern; ebenso auch OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2015 - 2 B 723/15 -, juris.
43Eine Genehmigungspflicht für die Beseitigung ergibt sich auch nicht daraus, dass - wie der Kläger meint - die Beseitigung des Altbestandes und die Neuerrichtung eines Wohnhauses auf dem Beigeladenengrundstück eine einheitliche Baumaßnahme darstellt und daher insgesamt genehmigungspflichtig wird. Einzuräumen ist dem Kläger, dass eine Aufspaltung eines Gesamtvorhabens in genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Teile nicht zulässig ist. Besteht ein Vorhaben aus einem verfahrensfreien und einem nach den allgemeinen Regeln verfahrenspflichtigen Teil, so ist auch das Gesamtvorhaben verfahrenspflichtig. Eine Aufspaltung in die verschiedenen Teile mit der Folge, dass nur ein Teil des Vorhabens der allgemein geltenden Verfahrenspflicht unterfällt, ist unzulässig. In diesen Fällen ist auch der eigentlich verfahrensfreie Teil von der Verfahrenspflicht umfasst.
44Vgl. beispielsweise OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2021 - 10 B 900/21 -, juris; BeckOK BauordnungsR NRW/Seeger BauO NRW 2018 § 62 Rn. 1.
45Ein solcher Sachverhalt ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Die Beseitigung des Altbestandes dient allein der Schaffung eines unbebauten Grundstücks um auf diesem später ein Neubauvorhaben zu errichten. Beseitigung und Neuerrichtung weisen keinerlei konstruktiven Verbindungen auf und sind jeweils einer isolierten Betrachtung zugänglich. Im Übrigen ist die Prüfung der Verfahrensfreiheit einer Beseitigung objektiv zu beurteilen und kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob und was zu einem späteren Zeitpunkt gegebenenfalls auf dem Grundstück errichtet wird.
46Einen Verstoß zu Lasten des Nachbarn gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften vermag der Kläger auch nicht mit einem verfahrensfehlerhaft durchgeführten Anzeigeverfahren nach § 62 Abs. 3 BauO NRW zu begründen.
47Es spricht bereits Überwiegendes dafür, dass das Anzeigeverfahren nach § 62 Abs. 2 BauO NRW vorliegend verfahrensfehlerfrei durchgeführt wurde. Anwendbar auf den vorliegenden Fall ist die Norm in ihrer bis zum 1. Juli 2021 geltenden Fassung. Danach musste der Anzeige für eine beabsichtigte Beseitigung eines nicht freistehenden Gebäudes - so wie die Doppelhaushälfte der Beigeladenen - eine Bestätigung einer qualifizierten Tragwerksplanerin oder eines qualifizierten Tragwerkplaners über die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, beigefügt werden. Erst mit Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung vom 30. Juni 2021 (GV.NRW.2021 Nr. 48, S. 821) wurde § 62 Abs. 3 BauO NRW mit Wirkung vom 2. Juli 2021 dahingehend geändert, dass nunmehr durch eine berechtigte Person nach § 54 Abs. 4 BauO NRW beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden muss, dass das Gebäude oder die Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung war das vorliegende Anzeigeverfahren jedoch mit der Bestätigung der Vollständigkeit der im Anzeigeverfahren vorzulegenden Unterlagen durch die Beklagte mit Schreiben vom 14. November 2019 bereits abgeschlossen. Selbst wenn man die dieser behördlichen Bestätigung zu Grunde liegende Bestätigung des Tragwerkplaners Dipl.-Ing. T1. vom 11. November 2019 wegen des fehlenden Ergebnissatzes für nicht ausreichend hielte, sondern erst die Bestätigung vom 31. Oktober 2021, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Übergangsvorschrift des § 90 Abs. 4 BauO NRW in ihrer aktuellen Fassung (mit Wirkung vom 2. Juli 2021) regelt, dass vor dem Inkrafttreten des (Änderungs-)Gesetzes eingeleitete Verfahren nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Verfahrensvorschriften fortzuführen und abzuschließen sind.
48Die Bestätigung des Tragwerkplaners Dipl.-Ing. T1. vom 11. November 2019 entspricht spätestens in ihrer klarstellenden Fassung vom 31. Oktober 2021 den Anforderungen des § 62 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW in seiner bis zum 1. Juli 2021 geltenden Fassung. Dass dort unter „Angaben zum Bauvorhaben“ „Beseitigung eines Reihenendhauses mit Garage“ steht, hält die Kammer für eine unschädliche Falschbezeichnung, da aus der zutreffenden Lagebezeichnung und den weiteren mit der Anzeige eingereichten Unterlagen unzweifelhaft hervorgeht, um welches Vorhaben es sich handelt.
49Die Bestätigung des Tragwerkplaners § 62 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW über die Standsicherheit des verbleibenden Gebäudes muss entgegen der Ansicht des Klägers (noch) keine konkrete Angaben dazu enthalten, durch welche Maßnahmen im Einzelnen die Standsicherheit des verbleibenden Gebäudes während und nach der Beseitigung gewährleistet werden soll. Dies wird auch durch die Gesetzesbegründung bestätigt, wonach § 62 Absatz 3 Satz 3 BauO NRW (in seiner bis zum 1. Juli 2021 anwendbaren Fassung) dem Umstand Rechnung tragen sollte, dass die Gefahren bei der Beseitigung von Gebäuden im Vorfeld nur beschränkt abschätzbar sind und die Probleme häufig erst während des Beseitigungsvorgangs auftreten, ohne dass sie vorhersehbar wären. Vor diesem Hintergrund erscheint eine flexiblere Handhabung angezeigt, in deren Mittelpunkt die Verpflichtung zur Vorbereitung und Begleitung des Beseitigungsvorgangs selbst durch eine qualifizierte Tragwerksplanerin oder einen qualifizierten Tragwerksplaner steht.
50Vgl. Landtagsdrucksache 17/2166, S. 168.
51Die Prüfung der Frage der Standsicherheit ist mit der Regelung in § 62 Abs. 3 BauO NRW, die der Bauaufsicht die Prüfungskompetenz entzieht, vom Gesetzgeber - ebenso wie die Prüfung der Statik bei Neubaumaßnahmen - auf die Tragwerksplaner verlagert worden. Die Pflicht des Bauherrn, geeignete Fachleute zu beauftragen, ergibt sich hierbei aus § 53 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW.
52Die Auffassung, dass damit letztlich eine inhaltslose Bestätigung eines Tragwerkplaners von § 62 Abs. 3 Satz 3 BauO NRW gefordert werde, teilt die Kammer nicht. Der Tragwerksplaner muss bei Abgabe der Bestätigung nach § 62 Abs. 3 Satz 3 BauO prüfen, ob es notwendig ist, die Beseitigung zu überwachen. Erst unmittelbar vor bzw. bei Durchführung der Maßnahme hat er die konkreten Maßnahmen zu ermitteln, die zur Gewährleistung der Standsicherheit des verbleibenden Gebäudes erforderlich sind.
53Die Vorlage einer Statik - so wie der Kläger es fordert - kann von der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der Vorlage der Bestätigung des Tragwerkplaners nach § 62 Abs. 3 Satz 3 BauO nicht verlangt werden.
54So auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 10 B 1396/21 - gleichen Rubrums und zur vergleichbaren Regelung in der bayrischen Bauordnung BeckOK BauordnungsR Bayern/Weinmann, 22. Ed. 1.5.2022, BayBO Art. 57 Rn. 283.
55Letztlich gilt für die Ersterrichtung einer Doppelhaushälfte neben einer bereits bestehenden Doppelhaushälfte, wo gegebenenfalls auch bis zur oder unter die Kellersohle des Bestandsgebäudes Aushubmaßnahmen erfolgen, nichts anderes. Auch in einem solchen Fall hätte die Bauaufsichtsbehörde bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Baugenehmigung zu erteilen und die geprüfte Statik wäre von ihr nicht im Vorfeld zu prüfen, sondern ist erst bei Beginn der Baumaßnahme der Behörde vorzulegen und zu den dortigen Akten zu nehmen, § 68 Abs. 2 Nr. 2 BauO NRW.
56Letztlich kann die Kammer die Frage, ob das Anzeigeverfahren verfahrensfehlerfrei durchgeführt wurde, dahingestellt lassen. Denn die Verletzung von Vorschriften des formellen Baurechts ist nicht nachbarschützend, weil diese allein dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens dienen,
57vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2020 - 2 A 211/17 -, juris,
58sodass der Kläger sich darauf zur Begründung eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des § 58 Abs. 2 BauO NRW nicht berufen kann. Allein aus einer fehlenden Genehmigung - gleiches gilt für das Anzeigeverfahren nach § 62 Abs. 3 BauO NRW - kann kein Abwehranspruch des Nachbarn hergeleitet werden.
59Vgl. zu § 62 Abs. 3 BauO NRW OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2019 - 10 B 970/19 - gleichen Rubrums und zur vergleichbaren Regelung in der bayrischen Bauordnung BeckOK BauordnungsR Bayern/Weinmann, 22. Ed. 1.5.2022, BayBO Art. 57 Rn. 290; zur fehlenden Genehmigung OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, juris.
60Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kann auch kein Verstoß gegen die allein in Betracht kommende, Nachbarschutz vermittelnde Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW festgestellt werden. Danach darf die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke durch Baumaßnahmen nicht gefährdet werden. Der Kläger hat die fachliche Einschätzung des qualifizierten Tragwerkplaners Dipl.-Ing. T1. , wonach das Gebäude des Klägers während und nach der Beseitigungsmaßnahme standsicher bleibt, was Dipl.-Ing. T1. im Rahmen der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt hat, nicht in Zweifel ziehen können. Aus der vom Kläger vorgetragenen konstruktiven Verbindung beider Doppelhaushälften infolge durchgehender Gründung und Geschossdecken, was im Übrigen bei einer Doppel- oder Reihenhausbebauung keine Seltenheit zu sein scheint, folgt nicht zwangsläufig, eine Einsturzgefahr bei Beseitigung. Hierzu hat der Tragwerkplaner Dipl.-Ing. T1. in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt, dass gegebenenfalls entsprechende Sicherungsmaßnahmen der Giebelwand durchzuführen sind, deren konkrete Ausgestaltung erst noch festgelegt werden müsse, nachdem man sich mit den Einzelheiten des Bestandes vertraut gemacht habe. Dass nicht zwangsläufig eine Einsturzgefährdung mit der Trennung der möglicherweise durchgehenden Geschossdecken einhergehen muss, hat der Kläger mittelbar selbst eingeräumt. Die bereits erfolgte Beseitigung der mutmaßlich in derselben Bauart errichteten Doppelhaushälfte T.-straße.. hat zwar offenbar zu einer einseitigen Absenkung und Rissbildung an der verbliebenen Doppelhaushälfte T.-straße… geführt. Diese Probleme dürften aber weniger durch Trennung durchgehender Geschossdecken entstanden sein, sondern mehr, weil der Eigentümer der verbliebenen Doppelhaushälfte T.-straße… dem Nachbarn untersagt hatte, so der Klägervortrag, entsprechende Unterfangungsmaßnahmen vorzunehmen. Das nunmehr vom Kläger vorgelegte Baugrund- und Gründungsgutachten des Dipl.-Geol. Q. vom 9. April 2019 vermag die von ihm postulierte Gefahr für die Standsicherheit seines Gebäudes gleichfalls nicht zu belegen. Dort deutet sich vielmehr an, dass durch entsprechende Unterfangungsmaßnahmen, entweder als konventionelle Unterfangung oder alternativ mittels Zement-Hochdruckinjektionen, die Standsicherheit gewährleistet werden kann. Zugleich wird dort die Empfehlung ausgesprochen, die Gründungssituation des klägerischen Gebäudes vor Baubeginn genauer zu erkunden, um den Umfang der ggfs. erforderlichen Unterfangungs- und Sicherungsarbeiten genauer festlegen zu können, also letztlich das, was vor und während der durch den qualifizierten Tragwerksplaner durchzuführenden Überwachung der angezeigten Beseitigung erfolgt.
612.
62Die Beseitigung der Doppelhaushälfte der Beigeladenen verstößt auch nicht zu Lasten des Klägers gegen das in § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) im Begriff des "Einfügens" verankerte Gebot der Rücksichtnahme.
63Die Norm ist auf den vorliegenden Sachverhalt, in dem es ausschließlich um die vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage geht, bereits nicht anwendbar. Nach § 29 Abs. 1 BauGB gelten die §§ 30 bis 37 nur für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und für - hier nicht interessierende - Ausschachtungen und Ablagerungen. Die Beseitigung einer baulichen Anlage wird hingegen nicht erfasst.
64Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2015 - 2 B 723/15 -, Urteil vom 16. Mai 1982 - 11 A 15/80 -, jeweils juris; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz-berger, BauGB, Kommentar, 143. EL August 2021, BauGB § 29 Rn. 48.
65Aber auch wenn man § 34 BauGB auf den vorliegenden Sachverhalt anwendete, käme man zu keinem anderen Ergebnis. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme in Bezug auf die Bauweise liegt dann vor, wenn das durch eine Doppelhausbebauung begründete nachbarschaftliche Austauschverhältnis einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht wird.
66BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 -, juris und OVG NRW, Urteil vom 19. April 2012 - 10 A 1035/10 -, juris.
67Diese Überlegungen gelten jedoch nur für den Neubau von Doppelhaushälften sowie für Erweiterungs- oder Umbauvorhaben von bereits bestehenden Doppelhaushälften, nicht jedoch für die Beseitigung einer Doppelhaushälfte. Eine Bebauung als Doppelhaus setzt den wechselseitigen Verzicht beider Nachbarn auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraus. Dieser Verzicht bindet die benachbarten Grundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein: Ihre Baufreiheit wird zugleich erweitert und beschränkt. Durch die Möglichkeit des Grenzanbaus wird die bauliche Nutzbarkeit der (häufig schmalen) Grundstücke erhöht. Das wird durch den Verlust seitlicher Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen, "erkauft".
68BVerwG Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12/98 -; OVG NRW Urteil vom 16. August 2011 -10 A 1224/09 -, juris.
69Diese Überlegungen zum Nachbarschutz greifen der Sache nach nur, sofern es um die Zulässigkeit einer Bebauung ohne seitlichen Grenzabstand geht, sie können daher nicht zugunsten des Klägers fruchtbar gemacht werden, wenn das Nachbargrundstück infolge der Beseitigung unbebaut wird. Es gibt kein subjektives Recht auf den Fortbestand der ursprünglichen baulichen Situation durch die Errichtung eines Doppelhauses auf zwei Grundstücken.
70Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Febraur 2022 - 10 B 1764/21 - gleichen Rubrums.
71Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ihrerseits einem Kostenrisiko ausgesetzt haben.
72Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 und 711 Zivilprozessordnung.
73Rechtsmittelbelehrung:
74Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
751. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
762. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
773. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
784. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
795. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
80Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen.
81Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
82Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.