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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5a K 3078/21.A

Datum:
13.06.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5a K 3078/21.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2022:0613.5A.K3078.21A.00
 
Schlagworte:
Abschiebungsverbot; Gefährdungsprognose; Familienverband; "Patchwork-Familie"
Normen:
GG Art. 6
Leitsätze:

1. Eine gemeinsame Rückkehr im Familienverband kann der Gefährdungsprognose nur im Regelfall zu Grunde gelegt werden (vgl. BVerwG, Urteil v. 04.07.2019, Az.: 1 C 45/18, juris).2. Impliziert die Annahme gemeinsamer Rückkehr ihrerseits einen Verstoß gegen Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK, ist ein Ausnahmefall zu bejahen (hier: "Patchwork-Familie").

 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Juli 2021 wird zu Nummern 3 bis 6 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, in der Person jedes Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes festzustellen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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