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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 747/22

Datum:
28.07.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 747/22
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2022:0728.4L747.22.00
 
Schlagworte:
Aufnahme eines gemeindefremden bekenntnisangehörigen Kindes in eine Bekenntnisschule der Nachbargemeinde - Vorrang der gemeindeangehörigen bekenntnisfremden Kinder
Normen:
§ 46 SchulG NRW; Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV NRW; § 26 Abs. 3 Satz 1 SchulG
Leitsätze:

Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG

(gleichlautend § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS) gehen gemeindeangehörige bekenntnisfremde Kinder gemeindefremden bekenntniszugehörigen Kindern in der Konkurrenzsituation der Schulplatzvergabe an einer Bekenntnisgrundschule vor.

 
Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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