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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 4911/20

Datum:
09.11.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 4911/20
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2022:1109.4K4911.20.00
 
Schlagworte:
Anonymität des Prüfungsverfahrens
Leitsätze:

Einem Prüfling ist es verwehrt, sich auf die fehlende Anonymität im Prüfungsverfahren zu berufen, wenn er  seine Identität selbst preisgegeben hat.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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