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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 374/21

Datum:
04.05.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 374/21
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2022:0504.4K374.21.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 1200/22
Schlagworte:
Staatsexamen, zweite juristische Staatsprüfung, Überdenkungsverfahren
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2020 verpflichtet, den Kläger unter Hochsetzung der Prüfungsnote für die Aufsichtsarbeit Strafrecht 1 auf „befriedigend“ (7 Punkte) über das Ergebnis des schriftlichen Teils der Zweiten Juristischen Staatsprüfung neu zu bescheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, bis auf die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens, die der Kläger trägt.

Die Berufung wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 
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