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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 3529/22

Datum:
14.12.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 K 3529/22
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2022:1214.3K3529.22.00
 
Leitsätze:

Beschluss d. OVG NRW v. 27.01.2023 - 4 E 917/22

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Wie der Antragsgegner in seiner Stellungnahme zum Prozesskostenhilfeantrag vom 7. Oktober 2022 zutreffend ausgeführt hat, sind sitzungspolizeiliche Maßnahmen der in Rede stehenden Art nicht mit gerichtlichen Rechtsmitteln angreifbar, vgl. auch Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2020 - 1 Ws 313/20 -, juris.

 
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