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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 975/19

Datum:
25.05.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 975/19
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2022:0525.1K975.19.00
 
Schlagworte:
finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub; Verfall von Erholungsurlaub; Verrechnung; Suspendierung; rechtswidrige Entfernung aus dem Dienst
Normen:
FrUrlV NRW § 19a; RL 2003/88/EG Art7
Leitsätze:

In Zeiten bestandskräftiger Suspendierung eines Beamten entstehen keine Ansprüche auf Erholungsurlaub, die nach Eintritt in den Ruhestand finanziell abzugelten sind.

Ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung von nicht realisierten Erholungsurlaubsansprüchen nach § 19a Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW besteht ohne weitere Voraussetzungen für den Zeitraum zwischen einer rechtswidrigen Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstherrn und der Wiederaufnahme des Dienstes.Bei der Frage, ob der Anspruch auf Mindesturlaub im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung realisiert wurde, ist auf den Bezugs- sowie Übertragungszeitraum, d.h. bis zu dem nach den nationalen Vorschrift eintretenden Verfall, abzustellen. Ein in einem Jahr über den Mindesturlaub hinausgehender, tatsächlich genommener Urlaub kann daher auch unter Wahrung der Zwecke des Erholungsurlaubes entsprechende Defizite beim Mindesturlaub aus den Vorjahren ausgleichen.

 
Tenor:

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N.       vom 14. Januar 2019 verpflichtet, dem Kläger insgesamt 60 Tage Erholungsurlaub für die Jahre 2013 bis 2016 finanziell abzugelten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 80 % und der Beklagte zu 20 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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