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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 951/18

Datum:
14.09.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 951/18
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2022:0914.1K951.18.00
 
Schlagworte:
Besoldung; Amtsangemessenheit; Ungleichbehandlung; Sachgrund; Willkürverbot
Normen:
GG Art 33 Abs 5; GG Art 3 Abs 1; LBesG NRW § 19 Abs 1
Leitsätze:

In den sog. "Altfällen", in denen Lehrkräfte in Nordrhein-Westfalen vor der Lehrerausbildungsreform 2009 ausgebildet worden sind, liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor, wenn Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I anders als Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II nicht der Besoldungsgruppe A 13, sondern der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet werden.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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