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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 4894/19

Datum:
20.07.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 4894/19
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2022:0720.1K4894.19.00
 
Schlagworte:
Lehrzulage; theoretisches Wissen; vorwiegend
Normen:
LehrzulV-NRW § 2 Abs 1; LehrzulV-NRW § 2 Abs 2; LehrzulV-NRW § 1 Abs 1
Leitsätze:

Der Einsatz als Behördenmultiplikator für das "ViVA"-System in der nordrhein-westfälischen Polizei stellt keine Vermittlung vorwiegend theoretischen Wissens dar und rechtfertigt daher nicht die Gewährung einer Lehrzulage nach § 1 Abs 1 Satz 1 LehrzulV-NRW.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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