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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 527/22

Datum:
16.12.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 527/22
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2022:1216.19K527.22.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 159/23
Schlagworte:
Überbrückungshilfe; eingetragener Verein; Förderpraxis; Verwaltungspraxis; Begründungsmangel; wirtschaftliche Tätigkeit; Gewerbeanmeldung
Normen:
VwVfG NRW § 39; GG Art. 3 Abs. 1
Leitsätze:

Eine Förderpraxis, die aus der Rechtsform eines eingetragenen Vereins Zweifel an einer wirtschaftlichen Tätigkeit am Markt ableitet, ist nicht zu beanstanden.

Eine Förderpraxis, die bei solchen Zweifeln eine Gewerbeanmeldung voraussetzt, ist nicht zu beanstanden.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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