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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18a K 759/22.A

Datum:
11.05.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
18a. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18a K 759/22.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2022:0511.18A.K759.22A.00
 
Schlagworte:
Ablauf; Abschiebungsanordnung; Dublin III-VO; erledigendes Ereignis; Überstellungsfrist; Unzulässigkeitsentscheidung
Normen:
AsylG § 34a; Dublin III-VO Art 29; VwGO § 161 Abs 2 Satz 1
Leitsätze:

Erledigendes Ereignis hinsichtlich eines Dublin-Bescheids mit Abschiebungsanordnung bei Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO und sich anschließender Bescheidaufhebung ist nicht der Ablauf der Überstellungsfrist als solcher, sondern die anschließende Bescheidaufhebung.

Wird ein ablehnender Dublin-Bescheid nach Ablauf der Überstellungsfrist durch die Beklagte aufgehoben, entspricht es regelmäßig der Billigkeit, ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

 
Tenor:

1. Der Klägerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt U.      aus E.        beigeordnet.

2. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 
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