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1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Den am 22. August 2022 zeitgleich mit der zugehörigen Klage wörtlich gestellten Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage – 18 K 3366/22 – gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. Juli 2022 wiederherzustellen,
4legt die Kammer gemäß § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unter Beachtung des Begehrens des Antragstellers angesichts der gesetzlichen Differenzierung in § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 einerseits und Nr. 3 VwGO andererseits dahingehend aus, dass er hiermit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage – 18 K 3366/22 – hinsichtlich der Regelungen aus Ziffer 1. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der genannten Klage hinsichtlich Ziffer 3. derselben begehrt.
5Demgegenüber enthält die Widerrufsverfügung vom 19. Juli 2022 zur Überzeugung des beschließenden Gerichts in dessen Ziffer 4. keine selbständig anfechtbare Regelung im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW).
6In Ziffer 4. wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ordnungsverfügung gemäß der §§ 55, 57, 62 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) unmittelbarer Zwang in Form amtlicher Versiegelung der Betriebsräume des Antragstellers in Aussicht gestellt. Dies aber gerade nur in den Fällen, in denen die untersagte Gewerbeausübung von bzw. aus Betriebsräumen heraus erfolgt und die angedrohte Zwangsgeldfestsetzung keinen Erfolg verspricht oder unzweckmäßig ist. Bei der vorliegend für die Frage, ob es sich dabei um eine selbständige Regelung handelt, gebotenen Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (vgl. §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches analog), die auch den weiteren Inhalt des amtlichen Schreibens mit in den Blick zu nehmen hat, ist nicht nur auf den Tenor des Bescheides abzustellen, sondern sind auch die dazu angeführten Gründe zu betrachten. Demzufolge ist hier maßgeblich, dass es auf Seite 6 der Begründung dieser Ziffer 4. der Widerrufsverfügung heißt, dass die Androhung des unmittelbaren Zwanges nur erfolgen soll, wenn andere Zwangsmittel erfolglos geblieben sind oder von vornherein keinen Erfolg versprechen. Somit bleibe hier nur das Zwangsgeld als geeignetes und erforderliches Zwangsmittel übrig. Gerade dieser zuletzt genannte Satz der Begründung für die allgemein angeführte Zwangsmittelandrohung über das einzig geeignete Zwangsmittel des Zwangsgeldes (vgl. § 60 VwVG NRW) belegt im Streitfall eindeutig, dass der Antragsgegner in Ziffer 4. des Tenors der Ordnungsverfügung keine eigenständige Rechtsfolge über eine förmliche Androhung des unmittelbarem Zwangs im Sinne der §§ 62 und 63 VwVG NRW getroffen hat.
7Der so gefasst zulässige Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes – dem nicht das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil die einmonatige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nach der Zustellung der Ordnungsverfügung vom 19. Juli 2022 an den Antragsteller am 20. Juli 2022 eingehalten ist – ist jedoch unbegründet.
8Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies setzt voraus, dass die angefochtene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.
9I. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage – 18 K 3366/22 – gegen die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. Juli 2022 für sofort vollziehbar erklärten Regelungen aus der Ziffer 1. ist unbegründet.
101. Zunächst genügt die in Ziffer 2. der angefochtenen Ordnungsverfügung verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich darzulegen ist. Zwar bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Geringere Begründungsanforderungen gelten in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa bei Verfügungen, die sich durch Zeitablauf erledigen, oder dann, wenn aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren oder der Begehung von Straftaten vorbeugen kann. In solchen Fällen reicht es aus, wenn diese besonderen Gründe benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung zu belegen fähig ist.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2015 – 4 B 1480/ 14 – juris, Rn. 2.
12Diesen Anforderungen hat der Antragsgegner entsprochen. Er hat in seiner Ordnungsverfügung ausgeführt, dass die weitere Gewerbeausübung des Antragstellers zu Lasten der Allgemeinheit gehe. Durch dessen Fehlverhalten bei seiner Behandlung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen sei diese Befürchtung hinreichend begründet. Um größeren Schaden für die öffentliche Hand bzw. Allgemeinheit zu verhindern, sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung geboten. Der Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden überwiege das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, seine wirtschaftlichen Interessen weiter zu verfolgen. Wegen dieser schutzwürdigen Allgemeininteressen könne die Fortführung der gewerblichen Tätigkeit während eines Verwaltungsstreitverfahrens nicht hingenommen werden. Die Frage, ob diese vom Antragsgegner in der Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genannten Gründe inhaltlich zutreffen bzw. berücksichtigt werden dürfen, ist keine des § 80 Abs. 3 VwGO. Diese ist vielmehr erst im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Widerrufsverfügung zu beantworten.
132. Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Bewachungserlaubnis nach § 34a der Gewerbeordnung (GewO) aus der Ordnungsverfügung vom 19. Juli 2022 mit dem privaten Interesse des Antragstellers, von dessen Vollzug einstweilen verschont zu bleiben, geht vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus. Denn der nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW ausgesprochene Widerruf der ihm seinerzeit erteilten Bewachungserlaubnis gemäß § 34a GewO erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig (nachfolgend unter a]). Zudem sind keine Umstände ersichtlich, die gleichwohl einen Vorrang des privaten Aussetzungsinteresses des Antragstellers begründen (nachfolgend unter a] cc]).
14a) Die angefochtene Widerrufsverfügung stellt sich bei summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig dar.
15aa) Dies gilt zunächst für den im ersten Absatz der Ziffer 1. der Ordnungsverfügung ausgesprochenen Widerruf der dem Antragsteller am 20. Oktober 2017 erteilten Erlaubnis nach § 34a GewO zur gewerbsmäßigen Bewachung von Leben und Eigentum fremder Personen. Ermächtigungsgrundlage dafür ist § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt – hier die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Bewachung von Leben oder Eigentum fremder Personen nach § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO –, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Widerrufsvorschrift sind erfüllt.
16Bei der Beurteilung der Gründe für einen Widerruf einer besonderen gewerberechtlichen Erlaubnis gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW namentlich wegen fehlender gewerberechtlicher Zuverlässigkeit im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 3 Satz 3 GewO handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Bei der Beurteilung durch das Gericht sind die Verhältnisse und der Kenntnisstand bezogen auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich.
17Vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. September 2019 – 22 CS 19.1417 – juris, Rn. 21, und Beschluss vom 8. September 2014 – 22 ZB 13.1049 – juris Rn. 13 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Mai 2017 – 1 L 45/17 – juris, Rn. 6 (am Ende), unter Verweis auf Rechtsprechung des BVerwG zu § 35 GewO: Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 74.78 – juris, Rn. 15, und Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 – juris, Rn. 15.
18(1) Im Streitfall liegen nachträgliche, zeitlich nach der Ausstellung der mit Bescheid vom 20. Oktober 2017 dem Antragsteller erteilten Bewachungserlaubnis eingetretene Tatsachen vor, die den Antragsgegner berechtigen, die Bewachungserlaubnis nicht mehr zu erteilen. Denn der Antragsteller erweist sich auch bei der vorliegend gebotenen summarischen Betrachtung nachträglich zu seiner Zulassung als Bewachungsgewerbetreibender gerade deshalb nach allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätzen als unzuverlässig, weil er zeitlich nach der Freigabe seiner gewerblichen Tätigkeit zum 13. August 2021 durch den Insolvenzverwalter erneut erhebliche Steuer- und Beitragsrückstände hat auflaufen lassen.
19Nach dem allgemeinen Versagensgrund des § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO ist die (Bewachungs-)Erlaubnis zwingend zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Insoweit gelten grundsätzlich die allgemeinen gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsanforderungen. Die von § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO geforderte Unzuverlässigkeit besteht nach den allgemeinen Regeln des Gewerberechts gerade dann, wenn der Gewerbetreibende nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß (weiter) zu betreiben.
20Vgl. zu den allgemeinen Grundsätzen: OVG NRW, Be-schluss vom 24. Oktober 2022 – 4 A 267/22 – juris, Rn. 7 f.; BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146.80 – juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 12. April 2011 – 4 A 1449/08 – juris, Rn. 26, m.w.N.; Marcks, in: Land-mann/Rohmer, Kommentar zur Gewerbeordnung, Stand: September 2021, Rn. 23a und 24a zu § 34a GewO; Pielow, in: BeckOnline-Kommentar zur Gewerbeordnung, Stand 1. Dezember 2018, Rn. 31 zu § 34a GewO, m.w.N.
21Die vom Antragsgegner in der Widerrufsverfügung angeführten öffentlich-rechtlichen Beitragsrückstände des Antragstellers bei Sozialversicherungsträgern seiner Beschäftigten, aber auch ein Teil der erst im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens zeitlich differenziert aufgelisteten Steuerforderungen des Finanzamts N. lassen deutlich auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers schließen.
22Die Beitragsrückstände des Antragstellers bei den Sozialversicherungsträgern, die nach deren einzelnen Mitteilungen an den Antragsgegner nach der Freigabeerklärung der gewerblichen Tätigkeit des Antragstellers zum 13. August 2021 entstanden sind, belaufen sich bezogen auf die Zeit von diesem Monat bis zum Erlass der Widerrufsverfügung am 19. Juli 2022 in der Summe insgesamt auf mehr als 19.200 Euro. Dies ergibt sich, wenn die Mitteilungen der Barmer Krankenkasse, der AOK NordWest, der Techniker Krankenkasse und der Knappschaft Bahn See (Deutsche Rentenversicherung) an den Antragsgegner im Verwaltungsverfahren sowie auch im gerichtlichen Verfahren nach näher aufgeschlüsselten bzw. berichtigten Mitteilung bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung aufaddiert werden. Hinzu kommen noch solche Steuerschulden des Antragstellers, die aus der Zeit nach der Freigabeerklärung seiner gewerblichen Tätigkeit bis zum Erlass der Widerrufsverfügung vom 19. Juli 2022 entstanden sind. Der Antragsteller hat im gerichtlichen Verfahren selbst eine Mitteilung des Finanzamts N. vom 19. September 2022 an den Antragsgegner vorgelegt, worin die ihm gegenüber bestehenden Steuerforderungen der Höhe wie auch dem Fälligkeitsdatum nach aufgeschlüsselt dargestellt sind. Von der Gesamtsumme der darin genannten Steuer- und Nebenforderungen von insgesamt etwas mehr als 23.000 Euro ist bei genauer Berechnung der zeitlich im Zeitraum zwischen Freigabeerklärung und Erlass der Widerrufsverfügung fälligen Steuer- und Nebenforderung ein Gesamtbetrag von insgesamt etwas mehr als 6.400 Euro aufgelaufen.
23Diese Beitrags- und Steuerrückstände des Antragstellers über insgesamt – 19.200 Euro zuzüglich 6.400 Euro – rund 25.500 Euro in einer deutlich fünfstelligen Höhe rechtfertigen nach allgemeiner Ansicht gerade dann im Allgemeinen die Annahme der Unzuverlässigkeit, wenn sie sowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von einigem Gewicht sind. Zudem ist die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende den abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, von Bedeutung.
24Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 1988 – 1 B 164.87 – juris, Rn. 3, vom 11. Dezember 1996 – 1 B 250.96 – juris, Rn. 4, und vom 9. April 1997 – 1 B 81.97 – juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2020 – 4 A 2461/19 – juris, Rn. 7.
25So liegt der Fall hier. Der Antragsteller war als Einzelunternehmer mit nur wenigen Beschäftigten tätig. Es liegen keine greifbaren Anhaltspunkte vor, die darauf schließen ließen, dass das Einzelunternehmen des Antragstellers in Bezug auf dessen Größe und Umsätze sowie noch offenen Außenstände angesichts des laufenden Insolvenzverfahrens wirtschaftlich leistungsstark dastand. Denn der Antragsteller hat gerade während des Insolvenzverfahrens ab August 2021 erneut Beitragsrückstände gegenüber den Sozialversicherungsträgern seiner Angestellten in Höhe der zuvor genannten Summe auflaufen lassen. Gleiches gilt für die angeführten erneuten Steuerforderungen. Diese in Bezug auf die geringe Größe seines Betriebs aufgelaufenen Rückstände lassen nur den Schluss zu, dass der Antragsteller auch nach der Freigabeerklärung nicht willens und/oder nicht in der Lage war, seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen in dem gebotenen Maße ordnungsgemäß nachzukommen.
26(2) Umstände, die trotz der aus den Beitrags- und Steuerrückständen resultierenden Annahme der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Antragstellers eine positive Prognose in Bezug auf seine gewerberechtliche Zuverlässigkeit rechtfertigen können, lagen bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung nicht vor. Erforderlich dafür sind stichhaltige Anzeichen für eine deutliche Besserung der wirtschaftlichen Situation, oder aber die Existenz eines nachvollziehbaren und erfolgversprechenden Sanierungskonzeptes, das eine zeitnahe Abtragung seiner Schulden im Sinne einer Rückkehr zu geordneten Vermögensverhältnissen erwarten lässt.
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2022 – 4 A 267/22 – juris, Rn. 9-14, vom 25. März 2015 – 4 B 1480/ 14 – juris, Rn. 20, und Urteil vom 12. April 2011 – 4 A 1449/ 08 – juris, Rn. 29.
28Ein solches Sanierungskonzept ist etwa – aber auch nur – dann gegeben, wenn ein verbindlicher, von den Gläubigern akzeptierter Tilgungsplan existiert, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der (gesamten) Rückstände zu entnehmen sind, der Schuldner vereinbarten Ratenzahlungen nachkommt, und währenddessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden (können).
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2022 – 4 A 267/22 – juris, Rn. 11 f., und Beschluss vom 3. September 2020 – 4 A 2461/19 – juris, Rn. 11, m.w.N.
30Entsprechende Anhaltspunkte über eingehaltene Abreden mit seinen Gläubigern dieser Beitrags- und Steuerrückstände hat der Antragsteller bezogen auf den Zeitpunkt bis zum Erlass der Widerrufsverfügung am 19. Juli 2022 jedoch nicht vorgebracht.
31Sein Vorbringen im gerichtlichen Verfahren ist zudem insgesamt nicht geeignet, gleichwohl prognostisch von seiner Zuverlässigkeit ausgehen zu können.
32Soweit der Antragsteller auf die E-Mail seiner Steuerberaterin vom 7. September 2022 verweist, der zufolge er ab Oktober 2019 seine steuerlichen Angelegenheiten sowie Buchführung, Lohnzahlungen und Meldungen an die Krankenkassen fristgemäß bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch diese habe fertigen lassen, betrifft dies nicht deutlich erkennbar die nach der Freigabeerklärung zum 13. August 2021 neuerlich aufgelaufenen Beitragsrückstände. Denn nach der Freigabe seiner gewerblichen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter hat sich der Antragsteller nach der Mitteilung seiner Steuerberaterin erst wieder im August 2022 und damit zudem auch nach Erlass der Widerrufsverfügung vom 19. Juli 2022 dorthin gewandt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Un-/Zuverlässigkeit des Antragstellers ist und bleibt der Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung. Die von seiner Steuerberaterin nachträglich am 7. September 2022 erstellte tabellarische „kurzfristige Erfolgsrechnung“ für die vor der Widerrufsverfügung liegenden drei Monate Januar bis März 2022 erlauben ebenfalls keine günstige Prognose. Denn seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die jedenfalls durch die seit August 2021 bis Ende Februar 2022 aufgelaufenen Beitrags- und Steuerrückstände deutlich über zumindest sieben Monate hinweg dokumentiert sind, werden nicht durch die demgegenüber von Januar bis März 2022 für lediglich drei Monate bessere Darstellung seiner Finanzlage solcherart ausgeräumt, dass nunmehr eine andere Prognose in Bezug auf seine Zuverlässigkeit gerechtfertigt erscheint. Die „kurzfristige Erfolgsrechnung“ lässt nämlich gerade seine in der Zeit von der Freigabeerklärung bis zum Erlass der Widerrufsverfügung bestehenden Steuerforderungen, etwa auch in Form von Rückstellungen, vollständig außer Betracht. Damit legt der Antragsteller eine nicht den gesamten relevanten Zeitraum seiner wirtschaftlichen Betätigung von der Freigabeerklärung bis zur Widerrufsverfügung umfassende, und inhaltlich eingeschränkt aussagefähige Darstellung der Situation seines Gewerbebetriebs vor. Dies genügt deutlich erkennbar nicht den Anforderungen an ein auch von den Gläubigern akzeptiertes Sanierungskonzept.
33Aus dem Umstand, dass im Regelfall auch auf besondere allgemeine schlechte wirtschaftliche Lagen extra zugeschnittene abgabenrechtliche Bestimmungen, wie Steuerherabsetzungs- und Stundungsmöglichkeiten in der zurückliegenden Pandemielage mit in den Blick zu nehmen sind, folgt auch nichts für den Antragsteller Günstiges. Das Vorstehende gilt auch selbst wenn (noch) kein Stundungsantrag gestellt sein sollte.
34Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2022 – 4 E 72/ 21 – juris, Rn. 6 und 9.
35Solche besonderen staatlichen Regelungen dürften nach allgemeinkundigen Umständen für die Beitragszahlung zur allgemeinen gesetzlichen Sozial- bzw. Krankenversicherung für den hier zu betrachtenden Zeitraum der Beitragsrückstände des Antragstellers von August 2021 bis Februar 2022 wohl nicht vollständig bestehen. Es ist auch weder ersichtlich noch vom Antragsteller vorgetragen, dass er solche rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten erkannt und umgesetzt hätte. Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese den Großteil seiner soeben dargestellten gewichtigen nach der Freigabeerklärung neu entstandenen Beitrags- und Steuerrückstände in nennenswerter Weise ausgleichen würden. Zudem stehen diese ggf. bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten nicht in Bezug zu einem gesamten Tilgungsplan, der mit seinen Gläubigern verabredet wäre.
36Die vorgelegte E-Mail der Barmer Krankenkasse vom 19. August 2022 über die dem Antragsteller gewährte Stundung bei (nicht mitgeteilter) ratenweiser Tilgung, worüber noch ein – nicht vorgelegter – Stundungsbescheid ergehen werde, ist nach der Widerrufsverfügung vom 19. Juli 2022 erstellt worden; die Höhe des gestundeten Betrags wird darin zudem nicht mitgeteilt. Dies genügt nicht den soeben dargestellten Anforderungen.
37Die vorgenannten Einzelumstände sind für eine auf den Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung bezogene positive Prognose der (wirtschaftlichen) Zuverlässigkeit des Antragstellers jedenfalls insgesamt nicht ausreichend tragfähig, um die nach der Freigabeerklärung zum 13. August 2021 zu Tage getretenen erheblichen nachteiligen Umstände hinsichtlich der wirtschaftlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers in ein deutlich verbessertes Licht rücken zu können.
38Der weitere Einwand des Antragstellers, infolge der Corona-Pandemielage kaum Aufträge erhalten zu haben, weil Veranstaltungen wegen der infektionsrechtlichen Bestimmungen größtenteils abgesagt worden seien, die sein Bewachungsunternehmen oftmals gesichert habe, ist ebenfalls nicht relevant. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt gerade kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus. Sie knüpft vielmehr an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen.
39Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2022 – 4 A 267/22 – juris, Rn. 15 f., und Beschluss vom 15. Dezember 2021 – 4 B 1344/21 – juris, Rn. 15 f., unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des BVerwG, etwa: Beschluss vom 2. Dezember 2014 ‒ 8 PKH 7.14 ‒ juris, Rn. 4.
40Soweit der Antragsteller noch auf die organisatorischen Abläufe in seinem Betrieb abstellt, bei denen er sich ohne jegliche kaufmännische Ausbildung auf die dafür eingestellten Bürokräfte verlassen habe, ändert auch dies nichts an der negativen Prognose. Denn er ist als selbständiger Gewerbetreibender gerade auch als Einzelunternehmer im Rahmen der Ausübung seiner Bewachungsgewerbetätigkeit für die betriebswirtschaftlichen und finanziellen Abläufe für die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben umfassend voll verantwortlich.
41Zudem hat der Antragsteller nicht stichhaltig dargelegt, dass er trotz der nur pauschal behaupteten pandemiebedingten Umsatzausfälle seine Einnahmen allein für zwingend weiterlaufende finanzielle Verpflichtungen wie Personalkosten etc. verwendet habe. Ohne – insbesondere stichhaltige Darlegung, an denen es im Streitfall gerade fehlt – der pauschal behaupteten pandemiebedingten Umsatzausfälle ist nicht ersichtlich, dass dieser Rückgang nicht auch auf u.U. bereits früher getroffene unternehmerische Entscheidungen des Gewerbetreibenden zurückzuführen ist.
42Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2021 – 4 B 1344/21 – juris, Rn. 19.
43(3) Die soeben aufgezeigten Widerrufsgründe, die die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers belegen, sind auch nach den Maßgaben des Insolvenzrechts im Streitfall beachtlich. § 12 Satz 1 Nr. 1 GewO bestimmt – zunächst –, dass Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, während der Zeit eines Insolvenzverfahrens nicht anzuwenden sind in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung des Restrukturierungs- oder Stabilisierungsinstruments ausgeübt wurde. Dies gilt nach dessen Satz 2 – aber gerade – nicht für eine nach § 35 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 der Insolvenzordnung (InsO) freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind. In Beachtung dieser auf ein laufendes Insolvenzverfahren zugeschnittenen Sondervorschrift ist hier festzuhalten, dass das Amtsgericht Essen mit Beschluss vom 6. August 2021 gegenüber dem Antragsteller das Insolvenzverfahren – 161 IN 43/21 – eröffnet hat. Nach Mitteilung des Insolvenzverwalters an den Antragsgegner hat dieser die selbständige Tätigkeit des Antragstellers mit Wirkung ab dem 13. August 2021 gemäß § 35 Abs. 2 InsO aus der Insolvenzmasse freigegeben. Die zuvor unter (1) dargestellten erheblichen Beitrags- und Steuerrückstände des Antragstellers sind nicht durch § 12 GewO gesperrt, weil sie erst in der Zeit nach der Freigabeerklärung zum 13. August 2021 und bis zum Erlass der Verfügung am 19. Juli 2022 eingetreten sind.
44(4) Angesichts des gegebenen Widerrufsgrundes der allgemeinen gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers kann letztlich offenbleiben, ob auch weitere Widerrufsgründe nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW im Hinblick auf den Versagensgrund des § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 lit. b) GewO – rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen Betrugs und Untreue des Antragstellers –, den Versagensgrund der ungeordneten Vermögensverhältnisse im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewO, sowie gemäß § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GewO, sowie auch des zwingend zu erbringenden Nachweises einer Haftpflichtversicherung nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GewO besteht. Gleiches gilt für die Frage, inwieweit diese weiteren nachträglich eingetretenen Umstände wegen § 12 GewO gesperrt wären.
45(5) Ohne den verfügten Widerruf der Erlaubnis würde auch das öffentliche Interesse im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 3 zweiter Halbsatz VwVfG NRW gefährdet werden. Denn die Allgemeinheit – bestehend u.a. aus den Kunden des Gewerbetreibenden, sowie die mit ihm befassten Behörden und auch seine Konkurrenten – ist davor zu schützen, dass für das Bewachungsgewerbe ungeeignete Unternehmer ihre Dienste anbieten. Andernfalls könnten wertvolle, dem unzuverlässigen Gewerbetreibenden anvertraute Güter – zu denen neben dem Leben und die körperliche Unversehrtheit der Kunden und betroffene weitere Personen, auch das in die Hände des Gewerbetreibenden gelegte Hab und Gut und sonstige Rechtsgüter gehören – gefährdet werden. Deshalb sind im Rahmen des Bewachungsgewerbes als Vertrauensgewerbe an die Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden hohe Anforderungen zu stellen. Die zuständige Behörde muss insoweit auch nicht erst abwarten, bis sich die Gefahr einer konkreten Verletzung von Berufspflichten tatsächlich realisiert hat.
46Vgl. VG Regensburg, Urteil vom 1. August 2013 – RN 5 K 12.1881 – juris, Rn. 87.
47(6) Die Widerrufsentscheidung des Antragsgegners leidet nicht an Ermessensfehlern (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).
48Bei Vorliegen eines der Widerrufsgründe steht nach dem Wortlaut von § 49 Abs. 2 VwVfG NRW der Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts im pflichtgemäßen Ermessen (§ 40 VwVfG NRW) der Behörde. Allerdings ist beim hier einschlägigen Widerrufsgrund des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG regelmäßig von einem in Richtung auf einen Widerruf intendierten Ermessen auszugehen. Gerade wenn vordringlich wirtschaftliche Interessen des Begünstigten betroffen sind und außergewöhnliche Umstände, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich sind, ist die Ermessensentscheidung der Behörde in Richtung auf einen Widerruf einer besonderen Gewerbeerlaubnis „intendiert“.
49Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2021 – 4 B 1344/21 – juris, Rn. 4 und Rn. 17, und vom 20. September 2018 – 4 B 753/18 – juris, Rn. 14 f. m.w.N.
50Der Widerrufsgrund aus § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW i.V.m. § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO stellt angesichts der augenfällig desolaten wirtschaftlichen Situation des Antragstellers bzw. seines Einzelunternehmens gerade einen üblichen Regelfall für den Widerruf seiner besonderen Gewerbeerlaubnis gemäß § 34a GewO dar. In Fallgestaltungen, die (jedenfalls weit überwiegend) wie hier im Streitfall maßgeblich die wirtschaftliche Interessen des Erlaubnisinhabers betreffen, der jedoch keine konkreten veränderten finanzielle Umstände darlegt, die eine andere Entscheidung jedenfalls möglich erscheinen lassen, ist der behördliche Handlungsrahmen insoweit geradezu vorgezeichnet.
51Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2018 – 4 B 753/18 – juris, Rn. 14 f., m.w.N., und Beschluss vom 15. Dezember 2021 – 4 B 1344/21 – juris, Rn. 17.
52Anhaltspunkte für das Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalls hat der Antragsteller nicht aufgezeigt. Diese sind auch sonst für das Gericht nicht ersichtlich.
53Schließlich begegnet der Widerruf der dem Antragsteller ausgestellten Bewachungserlaubnis mit Blick auf seine Berufs-(ausübungs-)freiheit aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) keinen Bedenken. Der Gesetzgeber hat bereits bei der Ausgestaltung der einschlägigen Widerrufsvorschrift dem Grundrecht des betroffenen Erlaubnisinhabers in ausreichendem Maße Rechnung getragen.
54bb) Die im zweiten Absatz der Ziffer 1. der Widerrufsverfügung angeordnete, auf § 52 VwVfG NRW gestützte unverzügliche Rückgabe des Originals der (Bewachungs-) Erlaubnis erweist sich ebenfalls als voraussichtlich offensichtlich rechtmäßig.
55cc) Im Zeitpunkt der vorliegend gefassten Entscheidung des Gerichts über die Widerrufsverfügung ist weiterhin von einem besonderen öffentlichen Vollzugsinteresse für die vom Antragsgegner ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung auszugehen. Das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt das private Interesse des Antragstellers, sein Bewachungsgewerbe vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens fortführen zu können. Um aufgrund einer Gesamtwürdigung der Einzelfallumstände – neben der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage – feststellen zu können, dass die sofortige Vollziehbarkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist, muss die begründete Besorgnis vorliegen, dass sich die mit der Ordnungsverfügung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zur abschließenden Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit realisieren kann.
56Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2021 – 4 B 806/21 – juris, Rn. 27 f., und Beschluss vom 25. März 2015 – 4 B 1480/14 – juris, Rn. 38 ff.
57Dies ist hier gerade angesichts der Höhe der – im laufenden Insolvenzverfahren neu – entstandenen Beitrags- und Steuerrückstände anzunehmen.
58Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2021 – 4 B 806/21 – juris, Rn. 29.
59Dieser begründeten Annahme entgegenstehende Anhaltspunkte sind weder ersichtlich noch vom Antragsteller vorgetragen worden. Zudem ist festzustellen, dass der Antragsteller nach dem Internetauftritt seines Unternehmens,
60http://www.smt-security.de/ (zuletzt abgerufen am 24. November 2022),
61offenbar trotz des sofort vollziehbaren Widerrufs seiner Bewachungserlaubnis weiterhin am Markt tätig zu sein scheint, wie die dortigen Angaben nahe legen. Dort ist angeführt, „Direkt anrufen (Telefonnummer)“, und durch eine grüne Hinterlegung hervorgehoben, „jetzt erreichbar“, sowie schwarz unterstrichen „oder Rückruf per E-Mail anfordern“.
62II. Der statthafte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in der Widerrufsverfügung vom 19. Juli 2022 gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 des Justizgesetzes NRW sofort vollziehbaren Regelung aus Ziffer 3. ist ebenfalls unbegründet. Die darin ausgesprochene Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 2.000 Euro ist dem Grunde wie auch der Höhe nach den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 VwVG NRW – in Bezug auf die Nichterfüllung der in Ziffer 1. beiden angeordneten Maßnahmen – bei summarischer Überprüfung nicht zu beanstanden. Auch die insoweit vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
63III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach in Klageverfahren betreffend den Widerruf der Bewachungserlaubnis ein Streitwert in Höhe von 15.000 Euro wie für eine Gewerbeerlaubnis anzusetzen ist. Dieser ist wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO in Orientierung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren.
64Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2020 – 4 B 1604/19 – juris, Tenor und Rn. 16.
65Rechtsmittelbelehrung:
66Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.
67Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
68Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
69Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
70Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
71Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
72Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.