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Ein Apotheker, der mit einer Erlaubnis zur Herstellung von Zytostatika für die Behandlung von Krebspatienten die Maßgaben der ärztlichen Verordnung massiv und wiederholt in mehreren tausend Fällen nicht einhält und dadurch nicht überschaubare Gesundheitsgefährdungen für teils schwer erkrankte Patientinnen und Patienten in Kauf nimmt und deren Vertrauen rücksichtslos missbraucht, um seine persönlichen finanziellen Interessen zu befriedigen, ist unzuverlässig und unwürdig im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 6 Abs. 2 BApO.
Die in einem rechtskräftigen Strafurteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen dürfen in aller Regel zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden, ohne dass diese auf ihre vom Betroffenen bestrittene Richtigkeit selbst überprüft werden müssten. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprechen, insbesondere wenn ersichtlich Wiederaufnahmegründe vorliegen oder wenn die Behörden oder Verwaltungsgerichte den bestrittenen Sachverhalt nunmehr besser als das Strafgericht aufklären können (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 – 3 C 37.01 – und Beschluss vom 6. März 2003 – 3 B 10.03 –).
Für den gefahrenabwehrrechtlichen Widerruf der Approbation als Apotheker bedarf es keines strafbaren, insbesondere keines im Sinne des Strafrechts schuldhaften Verhaltens (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2018 – 13 A 1535/17 – und HessVGH, Beschluss vom 13. April 2022 – 7 A 2210/18.Z –).
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d :
2Der am 00.00.0000 geborene Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Approbation als Apotheker.
3Er betrieb bis zu seiner Inhaftierung Ende November 2016 in M. als Apotheker eine Apotheke, für die er die behördliche Erlaubnis besaß, nach ärztlicher Anordnung Zytostatika für die Behandlung von Krebspatienten herzustellen.
4Bereits im September 2016 hatte ein vormaliger Mitarbeiter des Klägers, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, Strafanzeige gegen den Kläger erstattet. Er warf dem Kläger vor, als Inhaber der „F. Apotheke“ in M. im Rahmen der Zubereitung von Zytostatika und beim Vertrieb Medikamente mit erheblich geringerem Wirkstoffgehalt hergestellt und abgegeben, aber gegenüber den Krankenkassen vollständig abgerechnet zu haben.
5Im Rahmen des daraufhin bei der Staatsanwaltschaft Essen geführten Ermittlungsverfahrens – 305 Js 330/16 – erließ das Amtsgericht Essen am 24. November 2016 gegen den Kläger einen Haftbefehl – 71 GS 1652/16 – wegen des dringenden Tatverdachts des mindestens 40.000-fachen Herstellens, Inverkehrbringens oder sonst Handeltreibens mit Arzneimitteln oder Wirkstoffen, die durch Abweichungen von den anerkannten pharmazeutischen Regeln in ihrer Qualität nicht unerheblich gemindert sind, und gewerbsmäßigen Betrugs zu Lasten von Krankenkassen und Privatpatienten. Mit Beschluss vom gleichen Tag ordnete das Amtsgericht Essen – 44 GS 3973/16 – die Durchsuchung des Wohnhauses des Klägers sowie auch der von ihm betriebenen Apotheke in M. an.
6Die Staatsanwaltschaft Essen informierte die Bezirksregierung Münster als Approbationsbehörde über das gegen den Kläger gerichtete Ermittlungsverfahren.
7Nach Anhörung des Klägers ordnete die Bezirksregierung Münster ihm gegenüber vor dem Hintergrund des damaligen Ermittlungsstandes mit Bescheid vom 14. März 2017, zugestellt am 24. März 2017, gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 der Bundesapothekerordnung (BApO) das Ruhen seiner Approbation als Apotheker an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Kläger sei hinreichend verdächtig, Straftaten begangen zu haben, aus denen sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergeben könne. Ferner gab sie ihm auf, die Approbationsurkunde unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Bestandskraft des Bescheides, auszuhändigen und drohte ihm für den Fall, dass er der Aufforderung in Ziffer 2. nicht fristgemäß nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro an.
8Der Kläger erhob gegen den vorgenannten Bescheid am 24. April 2017 Klage. Die erkennende Kammer wies die Klage mit Urteil vom 10. Dezember 2019 – 18 K 4999/17 – unter Zulassung der Berufung ab.
9Unter dem 11. Juli 2017 – 305 Js 330/16 – erhob die Staatsanwaltschaft Essen Anklage gegen den Kläger und legte ihm dabei zur Last, in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 29. November 2016 in insgesamt 61.980 Fällen gegen das Arzneimittelgesetz verstoßen und dabei in 27 tateinheitlichen Fällen versucht zu haben, eine andere Person an der Gesundheit zu schädigen sowie wegen Betruges in 59 weiteren tatmehrheitlichen Fällen. Ferner beantragte die Staatsanwaltschaft die Anordnung eines Berufsverbotes.
10Die 21. Große Strafkammer des Landgerichts Essen verurteilte den Kläger mit Urteil vom 6. Juli 2018 – 305 Js 330/16 56 KLs 11/16 – u.a. wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz in insgesamt 14.537 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, davon in 14.498 Fällen durch das Herstellen und Inverkehrbringen von Arzneimitteln, die durch Abweichung von den anerkannten pharmazeutischen Regeln in ihrer Qualität nicht unerheblich gemindert und gefälscht waren, in 39 Fällen durch das Herstellen solcher Arzneimittel, und wegen Betrugs in 59 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren. Im Übrigen sprach sie den Kläger aus tatsächlichen Gründen frei und ordnete ein lebenslanges Berufsverbot und die Einziehung eines Wertersatzbetrages in Höhe von 17 Millionen Euro an.
11Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision des Klägers gegen seine strafrechtliche Verurteilung durch das Landgericht Essen mit Beschluss vom 10. Juni 2020 – 4 StR 503/19 – mit der Maßgabe als unbegründet, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 13.605.408 Euro angeordnet wird. Zur sachlich-rechtlichen Rechtfertigung des Urteils führte der Bundesgerichtshof im Wesentlichen aus, dass sich – mit Ausnahme der Einziehungsentscheidung – kein Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers ergebe.
12Die vom Kläger gegen den vorgenannten Beschluss am 9. Juli 2020 erhobene Anhörungsrüge wies der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 14. Juli 2020 als unbegründet zurück.
13Mit Schreiben vom 17. Juli 2020 hörte die Bezirksregierung Münster den Kläger zum beabsichtigten Widerruf seiner Approbation als Apotheker an.
14Mit Schriftsatz vom 2. August 2020, ergänzt durch Schriftsatz vom 17. August 2020 erhob der Kläger gegen seine strafrechtliche Verurteilung durch das Landgericht Essen vom 6. Juli 2018 in Gestalt des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 10. Juni 2020 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Das Verfahren wird dort unter dem Aktenzeichen – 2 BvR 1373/20 – geführt und ist nach fernmündlicher Auskunft des Bundesverfassungsgerichts vom 24. August 2022 im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weiterhin anhängig.
15Mit Bescheid vom 7. September 2020, zugestellt am 14. September 2020, widerrief die Bezirksregierung Münster die Approbation des Klägers als Apotheker (Ziffer 1.), gab ihm auf, die Approbationsurkunde spätestens 10 Tage nach Bestandskraft des Bescheides auszuhändigen (Ziffer 2.), und drohte ihm für den Fall, dass er der Aufforderung zur Rückgabe seiner Approbationsurkunde nicht fristgemäß nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro an (Ziffer 3.). Zur Begründung führte die Bezirksregierung Münster im Wesentlichen aus, dass aus den zahlreichen Straftaten, die der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers durch das Landgericht Essen zugrunde lägen, sowohl dessen Unwürdigkeit als auch Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs als Apotheker folgen würden. Der Widerruf der Approbation des Klägers sei auch im Lichte der Berufsfreiheit aus Art. 12 des Grundgesetzes (GG) nicht unverhältnismäßig. Insbesondere stehe das im strafrechtlichen Verfahren verhängte lebenslange Berufsverbot dem Widerruf der Approbation nicht entgegen. Ergänzend zum Vorstehenden verwies die Bezirksregierung auf die Begründung der Ruhensanordnung vom 14. März 2017, ihre Ausführungen im zugehörigen Klageverfahren – 18 K 4999/17 – sowie die Ausführungen der erkennenden Kammer im Urteil vom 10. Dezember 2019 zum vorgenannten Verfahren.
16Mit anwaltlichem Schreiben vom 8. September 2020 trug der Kläger gegenüber der Bezirksregierung Münster vor, dass er gegen seine strafrechtliche Verurteilung Verfassungsbeschwerde erhoben habe und bat darum, die Entscheidung über den Widerruf seiner Approbation bis zu einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht zurückzustellen.
17Der Kläger hat gegen den Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 7. September 2020 am 14. Oktober 2020 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass es der Bezirksregierung aus rechtlichen Gründen verwehrt sei, den Widerruf seiner Approbation als Apotheker auf seine strafrechtliche Verurteilung durch das Landgericht Essen zu stützen. Diese würde erkennbar und in massiver Weise seine Grundrechte verletzen, weil die Strafkammer die Auswirkungen seiner Hirnverletzung unzureichend erfasst habe. Insbesondere verletze das Urteil sein Grundrecht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren als Ausprägung der freiheitssichernden Funktion des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, da die Strafkammer zu diesem Umstand den von ihm beantragten Sachverständigenbeweis nicht erhoben habe. Insoweit hätte sich der Strafkammer die Bestellung eines Facharztes für Neurologie als Sachverständigen evident aufdrängen müssen. Tragende Begründungsstränge des Urteils vom 6. Juli 2018 seien zudem von einer weiteren Strafkammer des Landgerichts Essen (der 16. Großen Strafkammer) in dem gegen vormalige Angestellte des Klägers gerichteten Verfahren – 51 KLs-305 Js 356/17-36/19 – als nicht nachvollziehbar bewertet worden. Hiermit würden gewichtige Anhaltspunkte vorliegen, die die Unrichtigkeit der im Strafurteil enthaltenen Feststellungen belegen würden.
18Der Kläger beantragt,
19den Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 7. September 2020 aufzuheben.
20Das beklagte Land beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Zur Begründung wiederholt und vertieft die Bezirksregierung Münster zunächst die Ausführungen in ihrer angegriffenen Ordnungsverfügung vom 7. September 2020. Sie trägt ergänzend vor, dass die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Klägers weder an verfassungsrechtlichen noch strafprozessualen Begründungsschwächen leide. Die rechtskräftigen Feststellungen des Strafurteils seien geeignet, den Approbationswiderruf zu begründen. Dabei bilde nicht allein die strafrechtliche Verurteilung des Klägers als solche die Grundlage der Entscheidung, sondern vielmehr die im Urteil getroffenen Feststellungen. Diese ließen nur den Schluss darauf zu, dass der Kläger zur Ausübung des Berufs des Apothekers unwürdig und unzuverlässig sei. Der Verweis auf ein angeblich abweichendes Votum im Beschluss der 16. Großen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 4. März 2020 – 51 KLs-305 Js 356/17-36/19 –, mit welchem die Eröffnung der Hauptverhandlung in einem gegen zwei vormalige Mitarbeiterinnen gerichteten Strafverfahren abgelehnt wurde, verfange nicht. Die strafrechtliche Verurteilung des Klägers durch das Landgericht Essen sei vielmehr höchstrichterlich bestätigt worden. Ferner seien die Ausführungen im Beschluss der 16. Großen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 4. März 2020 nicht auf das rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren des Klägers übertragbar.
23Vor dem Hintergrund des zwischenzeitlichen Erlasses des hier streitgegenständlichen Approbationswiderrufes erklärten die Beteiligten das vom Kläger gegen das Urteil der Kammer vom 10. Dezember 2019 – 18 K 4999/17 – erhobene, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geführte Berufungsverfahren – 13 A 516/20 – übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Im Rahmen des daraufhin am 29. Dezember 2020 erlassenen Einstellungsbeschlusses hat das Oberverwaltungsgericht das letztgenannte Urteil der erkennenden Kammer vom 10. Dezember 2019 für wirkungslos erklärt und dem Kläger die Kosten des Berufungs- und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses und des zugehörigen Verfahrens – 18 K 4999/17 – sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Münster zum Widerrufsverfahren und der strafgerichtlichen Akten Bezug genommen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
26I.
27Das angerufene Gericht kann trotz des über das Vermögen des Klägers eröffneten und – soweit ersichtlich – weiterhin laufenden Insolvenzverfahrens in der Sache entscheiden. Das Klageverfahren ist nicht nach § 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens auszusetzen. Eine Unterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO erfordert, dass der Streitgegenstand „die Insolvenzmasse betrifft“. Dies ist hier nicht der Fall. Der Widerruf der Approbation des Klägers als Apotheker gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bundesapothekerordnung (BApO) knüpft ersichtlich an die Person des Betroffenen und dessen Verhalten an. Der Approbationswiderruf betrifft das berufliche Recht des Klägers, den Status als Apotheker innezuhaben und als solcher tätig zu werden. Dieses personenbezogene Recht gehört nicht zur Insolvenzmasse im Sinne von § 35 Abs. 1 der Insolvenzordnung. Hiernach erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). Dazu zählt ein personenbezogenes Recht – wie hier gemäß § 2 Abs. 1 BApO der Status als Apotheker bzw. die Ausübung des Apothekerberufs, welche eine entsprechende Approbation erfordert – gerade nicht,
28vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, juris Rn. 12 (zur nachträglichen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gewerbetreibenden).
29II.
30Das erkennende Gericht ist zur Entscheidung über die vorliegende Klage zudem örtlich zuständig. Nach § 52 Nr. 3 Sätze 2 und 5 VwGO ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Verwaltungsgerichtsbezirk der Beschwerte seinen Wohnsitz hat, wenn der angegriffene Verwaltungsakt von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, erlassen wurde. Die Bezirksregierung Münster ist in ihrem Zuständigkeitsbereich für den Erlass von Approbationswiderrufen verwaltungsgerichtsbezirksübergreifend gemäß § 1 der nordrhein-westfälischen Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe (Zuständigkeitsverordnung Heilberufe) vom 20. Mai 2008 in der im Zeitpunkt des Bescheiderlasses geltenden Fassung (GV. NRW 2008, S. 458, im damaligen Zeitpunkt zuletzt geändert durch die am 1. September 2020 in Kraft getretene Verordnung vom 25. August 2020 – GV. NRW 2020, S. 758) zuständig. Maßgeblich zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist daher der Wohnsitz des Klägers zum Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Zwar befand sich der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung in (Untersuchungs-)Haft in der Justizvollzugsanstalt J. und daher im Zuständigkeitsbezirk des Verwaltungsgerichts Z. . Jedoch hatte der Kläger zugleich weiterhin seinen im Zuständigkeitsbereich des erkennenden Gerichts belegenen Wohnsitz in M. inne. Dass sich der Kläger bei Klageerhebung in der Justizvollzugsanstalt J. befand, führte mangels eines freiwilligen Wohnsitzaufgabewillens nicht zu einer Aufhebung seines bisherigen Wohnsitzes,
31vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 12. September 2019 – B 1 K 19.89 –, juris, Rn. 2 f., verweisend auf BGH, Beschluss vom 19. Juni 1996 – XII ARZ 5/96 –, juris, Rn. 2.
32III.
33Die Klage ist im Übrigen zulässig, aber unbegründet.
34Der Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 7. September 2020, mit welchem sie die Approbation des Klägers als Apotheker widerrief und den Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes zur fristgemäßen Rückgabe seiner Approbationsurkunde aufforderte, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
351.
36Dies gilt zunächst im Hinblick auf den auf § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BApO beruhenden Widerruf der Approbation des Klägers als Apotheker. Nach den vorgenannten Vorschriften ist die Approbation eines Apothekers zu widerrufen, wenn er sich nachträglich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt.
37Die Voraussetzungen für den Widerruf der Approbation des Klägers als Apotheker aus § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BApO sind erfüllt.
38Dies gilt unter Zugrundelegung der im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Juli 2018 getroffenen tatsächlichen Feststellungen zum strafbewährten Verhalten des Klägers. Hieraus folgt, dass er zur Ausübung des Apothekerberufs sowohl unwürdig als auch unzuverlässig ist.
39a)
40Der Kläger ist unwürdig zur Ausübung des Apothekerberufs.
41Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Unwürdigkeit“ lässt sich durch die dem Apotheker gemäß § 1 BApO zukommende Aufgabe, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen und dabei der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes zu dienen sowie den weiteren bestehenden berufsrechtlichen Pflichten fassen. Der Widerruf der Approbation wegen Berufsunwürdigkeit ist mit Blick auf den grundgesetzlich gewährleisteten Schutz der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und das Verhältnismäßigkeitsgebot an hohe Voraussetzungen geknüpft. Dementsprechend ist ein Verhalten nicht ausreichend, das im beruflichen Umfeld oder gesellschaftlichen Bereich lediglich auf Missfallen stößt. Erforderlich ist vielmehr ein schwerwiegendes Verhalten, das bei Würdigung aller Umstände das für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung unabdingbare Vertrauen zwischen Apotheker und Patient nachhaltig zerstört. Damit untrennbar verbunden ist das Schutzgut der Volksgesundheit, in dessen Interesse Patienten die Gewissheit haben müssen, sich dem Apotheker uneingeschränkt anvertrauen zu können, und nicht durch Misstrauen davon abgehalten werden, pharmazeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Volksgesundheit ist ein anerkanntes besonders wichtiges Gemeinschaftsgut, zu dessen Schutz eine subjektive Berufszulassungsschranke nicht außer Verhältnis steht,
42vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2017 – 1 BvR 1657/17 – Rn. 11 und 13; BVerwG, Beschlüsse vom 31. Juli 2019 – 3 B 7.18 –, Rn. 9 (zum Widerruf der Approbation als Arzt), vom 27. Januar 2011 – 3 B 63.10 –, Rn. 4, vom 28. Januar 2003 – 3 B 149.02 –, Rn. 4, OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 2019 – 13 A 897/17 –, Rn. 56 f. (jeweils zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bundesärzteordnung); Nds. OVG, Beschluss vom 10. Juni 2015 – 8 LA 114/14 –, Rn. 64 (zum Widerruf einer Approbation als Apotheker nach strafgerichtlicher Verurteilung); vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juni 2022 – 18 K 4251/20 –, Rn. 45 (zum Widerruf der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut), jeweils zitiert nach juris.
43Verfehlungen müssen nicht unmittelbar im Verhältnis des Apothekers zum Patienten angesiedelt sein. Erfasst werden auch mit der eigentlichen pharmazeutischen Tätigkeit in nahem Zusammenhang stehende Handlungen und ferner, abhängig von der Schwere des Delikts, auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises, wenn sie zu einem Ansehens- und Vertrauensverlust führen, der den Betroffenen für seinen Beruf als untragbar erscheinen lässt,
44vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Juli 2019 – 3 B 7.18 –, Rn. 9, vom 6. März 2003 – 3 B 10.03 –, Rn. 3, vom 28. August 1995 – 3 B 7.95 –, Rn. 10, und vom 9. Januar 1991 – 3 B 75.90 –, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 2019 – 13 A 897/17 –, Rn. 60-64, jeweils zitiert nach juris.
45Im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung sind alle Umstände der Verfehlung(en) zu berücksichtigen, wie etwa Art, Schwere und Dauer des Fehlverhaltens, verhängtes Strafmaß und zugrundeliegende Strafzumessungserwägungen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens Anhaltspunkte vorliegen, die dazu führen, dass von einer Berufsunwürdigkeit nicht oder nicht mehr ausgegangen werden kann. Maßgeblich für die tatrichterliche Würdigung ist, ob seit Beendigung der letzten Straftat bis zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung auch veränderte Umstände eingetreten sind, die der Annahme der Berufsunwürdigkeit entgegenstehen,
46vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2019 – 3 B 7.18 –, juris, Rn. 13 f. und Rn. 16, m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juni 2022 – 18 K 4251/20 –, juris, Rn. 48.
47Ein Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit erfordert – im Gegensatz zum Widerruf wegen Unzuverlässigkeit – keine auf die Person des Betroffenen bezogene Gefahrenprognose; eine Wiederholungsgefahr ist nicht erforderlich. Bei dem Widerruf wegen Unwürdigkeit handelt es sich nicht um eine Sanktion, sondern um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr. Deshalb ist der Widerruf mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG nur gerechtfertigt, wenn er im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens zur Abwehr einer Gefahr für das Vertrauensverhältnis zwischen Apotheker und Kunde weiterhin für Gemeinwohlbelange erforderlich ist. Das ist bereits der Fall, wenn die Voraussetzungen der Berufsunwürdigkeit in diesem Zeitpunkt erfüllt sind,
48vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2019 – 3 B 7.18 –, juris, Rn. 15 f., m.w.N. (zum Widerruf der Approbation als Arzt); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juni 2022 – 18 K 4251/20 –, juris, Rn. 48.
49Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides vom 7. September 2020,
50vgl. vor dem Hintergrund der grundrechtlich gebotenen Möglichkeit der Wiedererteilung der Approbation BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 – 3 B 23.07 –, juris, Rn. 6; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2019 – 3 B 7.18 –, juris, Rn. 9,
51ein gravierendes Fehlverhalten gezeigt, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Anforderungen an die Persönlichkeit des Apothekers schlechthin nicht vereinbar ist. Er hat sich daher nachträglich zur Erteilung seiner Approbation als Apotheker als unwürdig erwiesen. Dies ergibt sich für das Gericht nach eigenständiger Auswertung und Beurteilung des vorliegenden Aktenmaterials.
52Bei dem den rechtskräftig abgeurteilten Straftaten des Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz in 14.537 Fällen sowie des Betruges in 59 Fällen jeweils zugrundeliegenden Verhalten des Klägers handelt es sich um schwerwiegende Verfehlungen, die ihn für den Beruf als Apotheker als untragbar erscheinen lassen.
53Bereits die Abrechnungsbetrügereien – die der Kläger nach den rechtskräftigen Feststellungen des Urteils des Landgerichts Essen vom 6. Juli 2018 in einem Umfang von 59 Fällen durch monatliche, falsche Abrechnungen bei den Krankenkassen verübt hat –, sind bereits schwere Straftaten mit unmittelbarem Bezug zum beruflichen Wirkungskreis des Klägers. Eine korrekte Abrechnung pharmazeutischer Leistungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen gehört zu den selbstverständlichen Berufspflichten des Apothekers. Die Gefährdung der finanziellen Basis der öffentlichen wie auch privaten Kostenträger durch betrügerische Abrechnungen in großem Umfang über viele Jahre hinweg und einem Schaden in Millionenhöhe stellt auch ohne einen unmittelbaren behandlungsrelevanten Bezug eine gravierende berufliche Verfehlung dar. Die Verlässlichkeit des Abrechnungssystems ist eine unerlässliche Bedingung für das Funktionieren der medizinischen wie auch pharmazeutischen Versorgung der Bevölkerung, die der Sicherung eines besonders wichtigen Allgemeininteresses dient,
54vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 2010 – 1 BvR 772/10 –, juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 2019– 13 A 897/17 –, juris, Rn. 65, m.w.N.
55Darüber hinaus und erst recht sind die rechtskräftigen Feststellungen zum Fehlverhalten des Klägers, die seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen 14.537-fachen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 29. November 2016 zugrunde lagen, von besonders hohem Gewicht. Bei den vorgenannten Straftaten handelt es sich um solche im unmittelbaren Apotheker-Patienten-Verhältnis. Auch wenn das Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat bzw. hat treffen können, ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass jedenfalls die größte Vielzahl der vom Kläger unter Missachtung der ärztlichen Vorgaben (vgl. § 7 der Apothekenbetriebsordnung) hergestellten und in den Verkehr gebrachten Arzneimittelzubereitungen tatsächlich den Patienten appliziert wurde.
56Ein Apotheker, der – wie der Kläger – mit einer Erlaubnis zur Herstellung von Zytostatika für die Behandlung von Krebspatienten die Maßgaben der ärztlichen Verordnung massiv und wiederholt in mehreren tausend Fällen nicht einhält und dadurch nicht überschaubare Gesundheitsgefährdungen für teils schwer erkrankte Patientinnen und Patienten in Kauf nimmt und deren Vertrauen rücksichtslos missbraucht, um seine persönlichen finanziellen Interessen zu befriedigen, verletzt den Kernbereich seiner beruflichen Pflichten in äußerst hohem Maße,
57so bereits im Rahmen des Einstellungsbeschlusses zum Berufungsverfahren betreffend das Urteil der Kammer vom 10. Dezember 2019 – 18 K 4999/17 – das OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2020 – 13 A 516/20 – (n.v.); vgl. auch die vertieften Ausführungen der Kammer im Urteil vom 10. Dezember 2019 –18 K 4999/17 –, juris, Rn. 67.
58Art, Umfang und zeitliche Dauer dieser 14.537 Taten, die der Kläger nach den zur rechtskräftigen Verurteilung führenden Feststellungen des Landgerichts zu verantworten hat, lassen ihn gerade mit Blick auf die medizinisch nicht überschaubaren Folgen für die von den solcherart hergestellten Arzneimittel betroffenen Patienten für die Ausübung des Apothekerberufs als unwürdig erscheinen. Angesichts der außerordentlichen Vielzahl der im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Klägers begangenen Taten und der dabei aufgrund der betrügerischen Abrechnungen gegenüber den (öffentlichen) Kostenträgern über einen Zeitraum von fast fünf Jahren erzielten hohen Gewinne im mehrstelligen Millionenbereich würde das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand aller Apotheker nachhaltig erschüttert, wenn ein solches Verhalten für den Fortbestand der Approbation des Klägers folgenlos bliebe,
59vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2014 – 3 B 68.13 –, juris, Rn. 10 (zum Widerruf einer Approbation als Arzt); OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 2019 – 13 A 897/17 –, juris, Rn. 67 f. m.w.N. (zum Ruhen einer Approbation als Arzt).
60b)
61Das rechtskräftig festgestellte Fehlverhalten des Klägers rechtfertigt darüber hinaus auch die Annahme seiner Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs.
62Für die Annahme der – neben der Unwürdigkeit selbständig zum Widerruf der Approbation berechtigenden – Unzuverlässigkeit im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BApO sind Tatsachen erforderlich, die die Annahme rechtfertigen, der Apotheker werde in Zukunft die Vorschriften und Pflichten nicht beachten, die sein Beruf mit sich bringt. Für diese Prognose kommt es darauf an, ob der Betreffende nach den gesamten Umständen des Falles willens und in der Lage sein wird, künftig seine beruflichen Pflichten zuverlässig zu erfüllen. Maßgeblich dafür ist die jeweilige Situation des Betroffenen sowie sein vor allem durch Art, Schwere und Anzahl der strafbewerten Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordener Charakter,
63vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 – 3 C 22.09 –, juris, Rn. 10 (zum Logopäden, mit Verweis auf das Berufsrecht der Ärzte); OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 2019 –13 A 897/17 –, juris, Rn. 70 f.
64Nach diesen Maßgaben begründen die insgesamt 14.537 Straftaten des vorsätzlichen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz sowie des Betruges in 59 tatmehrheitlichen Fällen, die Gegenstand der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers sind, die prognostische Annahme seiner Unzuverlässigkeit für die Ausübung des Apothekerberufs. Denn er hat hiermit über die erhebliche Zeitspanne von nahezu fünf Jahren wissentlich seine Pflichten als Apotheker mit der vom örtlichen Gesundheitsamt verliehenen Erlaubnis für die Herstellung und das Inverkehrbringen von individuell nach ärztlicher Verordnung hergestellten Krebsmedikamenten massiv verletzt. Dieses jahrelange erhebliche Fehlverhalten, das zu seiner rechtskräftigen Verurteilung geführt hat, lässt prognostisch auf eine bei ihm deutlich verfestigte Neigung schließen, er werde seinen beruflichen Pflichten als Pharmazeut auch zukünftig nicht die erforderliche Bedeutung für die Patienten, aber auch der Gesundheit der Bevölkerung insgesamt beimessen. Dies ist insbesondere auch deshalb anzunehmen, weil sich der Kläger das gegen ihn wegen ähnlicher strafrechtlicher Vorwürfe geführte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Essen aus dem Jahr 2013, welches im Jahr 2014 mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt wurde, nicht zur Warnung hat gereichen lassen. Vielmehr hat er währenddessen und auch danach unbeeindruckt von jenem Ermittlungsverfahren weitere vorsätzliche Straftaten begangen, die Gegenstand der vorgenannten Verurteilung sind. Auch an der strafgerichtlichen Aufarbeitung seines Fehlverhaltens hat der Kläger nach den Feststellungen des Landgerichts nicht ansatzweise mitgewirkt. Bis zuletzt zeigt er sich uneinsichtig und leugnet seine strafrechtliche Verantwortung. Wie bereits oben ausgeführt, besteht das Risiko, dass aufgrund des Fehlverhaltens des Klägers Arzneimittel mit erheblichen Nichtwirkungen unter Missachtung der ärztlichen Vorgaben eingesetzt worden sind, die Gesundheitsgefahren bei den betroffenen Anwendern ausgelöst haben. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die vom Kläger herzustellenden Arzneimittel zur Behandlung von schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten wie im Rahmen der Krebsbehandlung bestimmt waren. Eine Abgabe von Arzneimitteln an diese Patienten ohne zutreffenden Wirkstoffgehalt ist in höchstem Maße verwerflich. Indem der Kläger bewusst darauf verzichtet hat, die Arzneimittel mit den tatsächlich verschriebenen Wirkstoffgehalten zu dosieren, hat er sich über dieses Risiko entweder bewusst hinweggesetzt oder das Risiko für eine Gesundheitsverschlechterung schlicht nicht erkennen wollen. Im ersten Fall offenbart diese Handlungsweise eine sorglose und bedenkenlose Einstellung im Umgang mit diesen Arzneimitteln, die die Prognose rechtfertigt, dass der Kläger auch künftig seine Prüfungspflichten in eklatanter Weise vernachlässigen wird. Im zweiten Fall ist zu befürchten, dass es wegen fehlenden Fachwissens und einer Fehleinschätzung von Situationen und Gesundheitsgefahren zu weiteren massiven Verstößen gegen Berufspflichten kommen wird.
65c)
66Der Kläger ist den vorgenannten, im Wesentlichen bereits in dem zur Ruhensanordnung ergangenen Urteil der Kammer vom 10. Dezember 2019 – 18 K 4999/17 – (juris), getroffenen Erwägungen, laut denen er zur Ausübung des Berufs als Apotheker sowohl unwürdig als auch unzuverlässig ist, nicht in rechtlich durchgreifender Weise entgegengetreten.
67Sein dagegen gerichteter Einwand, die Bezirksregierung Münster habe den Approbationswiderruf nicht auf seine strafrechtliche Verurteilung stützen dürfen, weil letztgenannte in massiver Weise seine Grundrechte verletze, verfängt nicht.
68Das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Juli 2018 ist aufgrund und in Gestalt des unanfechtbaren Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 10. Juni 2020 – 4 StR 503/19 – rechtskräftig. Der Umstand, dass der Kläger die Wiederaufnahme des hiermit abgeschlossenen strafgerichtlichen Verfahrens anstrebt und hierzu im August 2020 Verfassungsbeschwerde erhoben hat, die weiterhin anhängig ist, steht dem nicht entgegen. Die bloße Erhebung einer Verfassungsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf ändert nichts an der Rechtskraft der strafgerichtlichen Entscheidung,
69vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. Juli 2022 – 13 A 21.2829 –, juris, Rn. 24, bezugnehmend auf BVerwG, Beschluss vom 7. November 2011 – 8 KSt 8.11 –, juris, Rn. 3.
70Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Bezirksregierung Münster die angegriffene Ordnungsverfügung zu Recht auf die rechtskräftigen Feststellungen des Urteils des Landgerichts Essen vom 6. Juli 2018 gestützt. Auch das erkennende Gericht ist nicht gehalten, neben den rechtskräftigen strafgerichtlichen Feststellungen im Rahmen des approbationsrechtlichen Verfahrens gleichsam ein paralleles Strafverfahren zu führen. Vielmehr ist es vorrangig Aufgabe der Strafgerichte, Straftatbestände abschließend festzustellen und die Frage der Schuld zu beurteilen,
71vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 13 A 1300/ 12 –, juris, Rn. 12 f.
72Die in einem rechtskräftigen Strafurteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen dürfen in aller Regel zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden, ohne dass diese auf ihre vom Betroffenen bestrittene Richtigkeit selbst überprüft werden müssten. Im Approbationswiderrufsverfahren besteht für die Verwaltungsgerichte damit grundsätzlich keine Veranlassung, die tatsächlichen Feststellungen aus einem rechtskräftigen Strafurteil erneut zu überprüfen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprechen, insbesondere wenn ersichtlich Wiederaufnahmegründe vorliegen oder wenn die Behörden oder Verwaltungsgerichte den bestrittenen Sachverhalt nunmehr besser als das Strafgericht aufklären können,
73vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 – 3 C 37.01 – und Beschluss vom 6. März 2003 – 3 B 10.03 –; vgl. ferner VG München, Urteil vom 16. Oktober 2007 – M 16 K 06.4847 –; BayVGH, Beschluss vom 26. Januar 2016 – 8 ZB 15.470 –, Rn. 21; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. April 2019 – 8 K 11837/17 – Rn. 32 ff. (die beiden letztgenannten Entscheidungen jeweils mit weiteren Nachweisen sowie jeweils zum Widerruf der Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit), jeweils zitiert nach juris.
74Hiernach muss der Kläger die im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Juli 2018 getroffenen Feststellungen, auf die Bezug genommen wird, gegen sich gelten lassen. Diese sind nicht offensichtlich unrichtig. Das Urteil des Landgerichts Essen hielt (mit Ausnahme der Höhe des Einziehungsbetrages) der Prüfung durch den Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren stand.
75Gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Feststellungen und der Beweiswürdigung in der strafgerichtlichen Entscheidung ergeben sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus dem gesamten Inhalt der beigezogenen Strafakten. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung seines Vorbringens in der von ihm gegen seine Verurteilung erhobenen Verfassungsbeschwerde. Soweit der Kläger hier mit einem Rechtsgutachten die Rechtsauffassung vertritt, das Landgericht Essen habe ihn nicht im Wege des Rechtsinstituts des uneigentlichen Organisationsdelikts verurteilen dürfen, betrifft dies nicht im Kern die Feststellung des Sachverhalts, sondern allein dessen – hier nicht relevante sowie im Übrigen vom Bundesgerichtshof bestätigte – rechtliche Bewertung.
76Soweit der Kläger darüber hinaus meint, die Feststellungen des Urteils des Landgerichts Essen seien zu bezweifeln, weil die 16. Große Strafkammer des Landgerichts Essen mit Beschluss vom 4. März 2020 – 51 KLs-305 Js 356/17-36/19 – die Anklage gegen zwei vormalige Mitarbeiterinnen aus tatsächlichen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen habe, ist dem nicht zu folgen. Denn wie die 16. Große Strafkammer in dem genannten Beschluss selbst ausführt, betrifft die – hier rechtlich allein bedeutsame – Verurteilung des Klägers einen anderen Sachverhalt. Ob bzw. welche einzelnen Handlungen den dort angeklagten damaligen Mitarbeiterinnen zugeordnet werden können, hat für die Beurteilung des Verhaltens des Klägers keine rechtliche Bedeutung. Schließlich zieht auch der Vortrag des Klägers, das Landgericht Essen habe sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt, weil es seinen Antrag, zum Nachweis seiner – wie er meint – mangelnden oder eingeschränkten Schuldfähigkeit einen Facharzt für Neurologie als Sachverständigen zu hören, zu Unrecht abgelehnt habe, die Richtigkeit der rechtskräftigen Feststellungen nicht in Zweifel. Dringende Gründe zur Annahme, der Kläger sei bei Begehung sämtlicher ihm zur Last gelegter Taten nicht voll schuldfähig gewesen, sind auch im Übrigen weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
77Dass im Übrigen Wiederaufnahmegründe im Sinne von § 359 StPO vorlägen, hat der Kläger weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich.
78Dessen ungeachtet kommt es für den hier streitgegenständlichen, gefahrenabwehrrechtlichen Widerruf der Approbation nicht darauf an, ob der Kläger bei Begehung des ihm vorgeworfenen Verhaltens schuldhaft im strafrechtlichen Sinne gehandelt hat. Denn der Widerruf der Approbation ist eine Maßnahme zur Abwehr von Gefahren, die von der Tätigkeit eines unzuverlässigen oder zur Berufsausübung unwürdigen Approbationsinhabers ausgehen. Er stellt keine weitere Bestrafung dar und setzt deshalb (nicht einmal) ein strafbares Verhalten voraus,
79vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2018 – 13 A 1535/17 –, juris, Rn. 7; bezugnehmend hierauf VG Aachen, Urteil vom 10. Januar 2019 – 5 K 4827/17 –, juris, Rn. 50.
80Dieser Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BApO steht nicht entgegen, dass nach dem Wortlaut der Regelung der Apotheker sich „nicht eines Verhaltens schuldig gemacht“ haben darf, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs als Apotheker ergibt. Die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung bedeutet nicht, dass der Apotheker voll schuldfähig im strafrechtlichen Sinne gewesen sein muss. Vielmehr ist der Begriff „schuldig gemacht“ ordnungsrechtlich dahin zu verstehen, dass dem Apotheker das Fehlverhalten im Sinne einer adäquaten Kausalität zugerechnet werden können muss,
81vgl. mit ausführlicher Begründung und mit weiteren Nachweisen Hessischer VGH, Beschluss vom 13. April 2022 – 7 A 2210/18.Z –, juris, Rn. 43 ff. (zum inhalts-gleichen § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO); vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Januar 1991 – 1 BvR 1326/90 –, juris, Rn. 24 a.E.
82Das ist hier der Fall. Der Kläger hat die – unstreitigen – aus der von ihm als Apotheker in eigener Verantwortung betriebenen Apotheke stammenden Lieferungen erheblich minderdosierter Krebsmedikamente adäquat kausal verursacht.
83Schließlich hat der Kläger auch nicht hinreichend dargelegt, hinsichtlich welcher für die Widerrufsentscheidung erheblichen, aber strittigen Tatsache die Möglichkeiten der Bezirksregierung oder des erkennenden Gerichts zur Sachaufklärung besser als die der Strafgerichte gewesen sein sollen. Dies ist für die Kammer auch nicht offensichtlich.
84d)
85Der nicht im Ermessen der Bezirksregierung Münster stehende, als subjektive Berufszulassungsregelung wirkende Widerruf der Approbation des Klägers verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Er bedeutet insbesondere keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Berufswahl.
86Ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ist zwar – wie bereits oben dargestellt – nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung der Verhältnismäßigkeit statthaft. Den Erfordernissen von Art. 12 Abs. 1 GG ist indes auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten genüge getan, wenn die in ihrer Auslegung grundrechtlich geprägten Merkmale der Würdigkeit oder Zuverlässigkeit des Betroffenen zur Ausübung des Berufs als Apotheker, die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation sind, weggefallen sind. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf erfüllt, ergibt sich die Verhältnismäßigkeit bereits aus der vom Gesetzgeber selbst getroffenen Wertung. Der Schutz des wichtigen Gemeinschaftsguts der Gesundheitsversorgung des einzelnen Patienten und der Bevölkerung rechtfertigt es, die Betätigung eines Apothekers zu unterbinden, der sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
87vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 – 3 C 22.09 –, juris, Rn. 16 (zum Widerruf der Berufserlaubnis als Logopäde) und Beschluss vom 27. Oktober 2010 – 3 B 61.10 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. November 2018 – 13 A 2079/18 –, juris, Rn. 39 f. und vom 31. August 2006 – 13 A 1190/05 –, juris, Rn. 13.
88Vorstehende Grundsätze vorausgesetzt, ist der Eingriff in die subjektive Freiheit der Berufswahl angesichts der Schwere und Vielzahl der oben im Einzelnen benannten, strafbewährten Verfehlungen des Klägers gerechtfertigt. Der hier in Rede stehende Widerruf der Approbation des Klägers ist zum Schutz der wichtigen Gemeinschaftsgüter der Gesundheitsversorgung und der Sicherung der finanziellen Stabilität und damit der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung geeignet. Er ist zudem trotz des strafgerichtlich als Maßregel der Besserung und Sicherung zulasten des Klägers angeordneten lebenslangen Berufsverbots erforderlich. Fälle, in denen – wie hier – die nur begrenzt zulässigen Maßnahmen des § 70 StGB den Sachverhalt berufsrechtlich nicht so erschöpfen, wie es den Erfordernissen entspricht, die an den Berufsstand zu stellen sind, und in denen ein disziplinar- bzw. berufsrechtlicher "Überhang" besteht, lassen die Handlungsfreiheit der Verwaltungsbehörden unangetastet,
89vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1963 – I C 98.62 –, juris, Rn. 11; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1969 – 2 BvR 545/68 –, juris, Rn. 23 ff.
90Der „berufsrechtliche Überhang“ ergibt sich aus dem unterschiedlichen Zweck des strafrechtlichen Berufsverbots und der in diesem Verfahren zur gerichtlichen Beurteilung gestellten behördlichen Maßnahme des Widerrufs der Approbation. Das Berufsverbot aus § 70 des Strafgesetzbuchs (StGB) ist eine tatbezogene Maßregel der Besserung und Sicherung zur Verhinderung einer Wiederholung der abgeurteilten Tat; sie kann ggf. zeitlich befristet und überdies unter Umständen auch noch nachträglich zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Widerruf der Approbation wegen Straftaten, die die Unzuverlässigkeit und/oder Unwürdigkeit als Apotheker begründen, ist demgegenüber eine personenbezogene, auf die Einhaltung der Pflichten eines Pharmazeuten zielende berufsrechtliche Maßnahme. Diese tatübergreifenden speziellen berufsrechtlichen präventiven Aspekte zur Abwehr von Gefahren für ein wichtiges Gemeinschaftsgut – als Überhang – deckt ein strafrechtliches Berufsverbot nicht ab. Die Generalprävention vor dem Tätigwerden eines unzuverlässigen Apothekers und der generelle Schutz des Apothekerberufs sind auch in diesem Fall tragend für den Nichtausschluss einer Maßnahme nach § 6 Abs. 2 BApO durch ein Berufsverbot nach § 70 StGB. Denn der Kläger hat die Taten, derentwegen er strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist, im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Apotheker begangen. Durch den strafrechtlichen Ausspruch werden zudem die speziellen berufsrechtlichen Gesichtspunkte der Ansehens- und Vertrauenswahrung bei den Patienten und in der Apothekerschaft nicht hinreichend berücksichtigt. Deshalb sind weitergehende berufsrechtliche Maßnahmen auch mit Blick auf das Doppelbestrafungsverbot aus Art. 103 Abs. 3 GG regelmäßig zulässig,
91vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 – 13 B 1944/03 –, juris, Rn. 7 ff. (zum Widerruf einer Approbation als Arzt), und Beschluss vom 3. April 2004 – 13 B 2396/03 –, juris, Rn. 7-11 (zum Ruhen einer Approbation als Arzt),
92Auch sonst sind mildere, aber gleich wirksame Mittel als der Approbationswiderruf im Falle des Klägers nicht ersichtlich.
93Der Approbationswiderruf ist auch nicht unangemessen. Die mit dem Eingriff in den Schutzbereich verbundenen Folgen für den Kläger stehen nicht ansatzweise außer Verhältnis zu dem hiermit verfolgten Zweck. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird schließlich auch dadurch Rechnung getragen, dass für Betroffene die (theoretische) Möglichkeit besteht, nach Abschluss des Widerrufsverfahrens einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu stellen und gegebenenfalls die Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 2 Abs. 2, 11 BApO zu beantragen,
94vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Oktober 2007 – 3 B 23.07 –, juris, Rn. 6 m.w.N. sowie vom 31. Juli 2019 – 3 B 7.18 –, Rn. 13 (letztere zur Approbation als Arzt); VGH BaWü, Beschluss vom 19. April 2006 – 9 S 2317/05 –, juris, Rn. 13 (zum Widerruf der Approbation als Apotheker); siehe auch zur Wiedererteilung der Approbation als Apotheker BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. August 2007 – 1 BvR 1098/07 –.
952.
96Die in Ziffer 2. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung angeordnete Rückgabe der Approbationsurkunde nach § 52 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen mit einer Frist von 10 Tagen nach Bestandskraft des Bescheides ist ebenfalls rechtmäßig, da die Voraussetzungen der Norm angesichts des rechtmäßigen Approbationswiderrufs vorliegen.
973.
98Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,- Euro in Ziffer 3. der angefochtenen Verfügung beruht auf den §§ 55 Abs. 1, 57, 60, 62 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, und erweist sich gleichfalls als rechtmäßig.
994.
100Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.