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Der Antrag des Klägers vom 9. September 2022 auf Berichtigung des Beschlusses vom 26. August 2022 wird abgelehnt. Eine Unrichtigkeit im Sinne des § 118 VwGO liegt nicht vor. Das in dem Beschluss aufgeführte Sachgebiet „Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)“ steht im Einklang mit dem Gewollten, ein Irrtum liegt nicht vor. Der Kläger hat seine Informationszugangsgesuche in anderen, zahlreichen Verfahren wiederholt auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen gestützt und auch vorliegend erscheint es nicht völlig ausgeschlossen, dass ihm ein solcher Anspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen – der einem allgemeinen verfassungsunmittelbaren Anspruch wohl vorgehen dürfte – zustehen könnte.
Rechtsmittelbelehrung:
2Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu.
3Die Beschwerde ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
4Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
5Im Beschwerdeverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.