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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 3390/22

Datum:
29.08.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 K 3390/22
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2022:0829.15K3390.22.00
 
Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Beiladung 1. des P.                  I.    und dessen Behördenleiter und 2. des K.                  wird abgelehnt. Das Gericht übt das Ermessen dahingehend aus, von einer einfachen Beiladung i. S. d. § 65 Abs. 1 VwGO abzusehen. Hierzu besteht keine Veranlassung. Das P1.                 I.    ist bereits Verfahrensbeteiligter. Es ist auch nicht ersichtlich, dass rechtliche Interessen des K.                  durch eine Entscheidung des Gerichts in irgendeiner Weise tangiert werden würden.

 
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