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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 3063/21

Datum:
07.11.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 3063/21
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2022:1107.15K3063.21.00
 
Schlagworte:
Ausbildungsförderung, Fachrichtungswechsel, Abbruch, Flucht
Normen:
BAföG § 7 Abs. 3 Sätze 1 und 3
Leitsätze:

Ist die Fortführung eines Studiums im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Herkunftsstaat noch völlig offen, stellt die Aufgabe des Studiums im Herkunftsstaat einen Abbruch dar.

 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 25. November 2020 und des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2021 verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für sein Studium Bachelor Maschinenbau an der Westfälischen Hochschule H.    für den Bewilligungszeitraum 1. September 2020 bis 31. August 2021 zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages leistet.

 
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