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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 1353/21

Datum:
14.01.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 K 1353/21
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2022:0114.15K1353.21.00
 
Schlagworte:
isolierter PKH-Antrag; Mittellosigkeit; Kostenrisiko; Hindernis; Erfolgsaussichten; effektive Rechtsverfolgung; Rechtsschutzbedürfnis; Rechtsverfolgungsinteresse; Missbrauch; zweckwidriges Ziel; Funktionsfähigkeit der Rechtspflege; Bindung von Arbeitskapazitäten; Diskreditierung von Justizangehörigen
Normen:
GG Art 3 Abs 1; GG Art 19 Abs 4; GG Art 20 Abs 3; VwGO § 166; ZPO § 114
Leitsätze:

Das Institut des isolierten PKH-Antrages dient nicht dazu, dass ein Unbemittelter ohne vernüftige Abwägung der Erfolgsaussichten einer Klage unter Berücksichtigung des Kostenrisikos die Jusitzbehörden und Gerichte mit einer Unzahl von Verfahren überzieht.

Rechtsbehelfe sind rechtsmissbräuchlich, wenn Auskunftsersuchen nach dem IFG und deren gerichtliche Geltendmachung allein eine erhebliche Arbeitsbelastung bewirken und Justizangehörige diskreditieren sollen.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

 
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