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1. Der Versammlungsleiter kann als "Inhaltsadressat" der Auflagen in einer Versammlungsbestätigung, persönlich klagebefugt sein, da er als verantwortlicher Versammlungsleiter im Rahmen der §§ 8, 10, 11 VersG (Bund) u.a. zur Bekanntgabe der Auflagen in Anspruch genommen und ihm als verantwortlichem Leiter auch eine Kontrolle der Einhaltung der Auflagen mit einem Einschreiten bis hin zur Auflösung der Versammlung abverlangt wird. Er kann sichsich neben Veranstalter und Teilnehmern grundsätzlich auf das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz (GG) berufen
2.Eine Verlegung des Versammlungsortes durch die Versammlungsbehörde ist regelmäßig dazu geeignet, den geschützten Kernbereich des Art. 8 GG zu betreffen und demzufolge einen erheblichen Grundrechtseingriff zu bewirken.
3.Allein der Umstand, dass die Versammlung aufgrund einer gerichtlichen Wiederherstellung des Suspensiveffekts der Klage wie angemeldet stattfinden konnte, lässt das Feststellungsinteresse nicht entfallen.
4. Infektionsschutzrechtliche Anforderungen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit können grundsätzlich Grundlage für versammlungsrechtliche Auflagen und Beschränkungen nach § 15 Abs. 1 VersG sein.
Auch dann, wenn versammlungsrechtliche Beschränkungen auf infektionsschutzrechtliche Grundlagen gestützt werden, hat die Ermessensausübung unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Dies macht die Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls einschließlich des aktuellen Stands des dynamischen und tendenziell volatilen Infektionsgeschehens erforderlich.Die fehlerfreie Ermessensausübung erfordert - gerade im durch Art. 8 GG geschützten Bereich der Versammlungsfreiheit - eine sorgfältige Abwägung, gegen wen sich Maßnahmen richten müssen bzw. dürfen, um einer prognostizierten Gefahr zu begegnen.
6. Die Bestimmungen des IFSG modifizieren den Störerbegriff nicht so weit, dass die allgemeinen Grundsätze zur Störerauswahl sowie die im Versammlungsrecht maßgeblichen Ermessensmaßstäbe völlig in den Hintergrund treten.
Es wird festgestellt, dass die Auflage Nr. 1 aus dem Auflagenbescheid vom 30. April 2021 rechtswidrig war.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
2Am Freitag dem 23. April 2021 meldete der Kläger, für den Landesverband der Partei die Rechte, dessen Vorsitzender er ist, eine Mahnwache auf dem X.-platz in E. E1. am 1. Mai 2021 für die Zeit von 11:00 Uhr bis 12:00 Uhr an.
3Als Versammlungsleiter wurde der Kläger benannt. Das Veranstaltungsthema lautete „Heraus zum Tag der Arbeit“, die erwartete Teilnehmerzahl wurde mit ca. 15 - 20 angegeben. Als Hilfsmittel wurden unter anderem eine Lautsprecheranlage und ein Lautsprecherfahrzeug angemeldet. Des Weiteren wurden Sicherheitsmaßnahmen bezüglich der Corona Pandemie dargestellt.
4Am 28. April 2021 fand gegen 11:00 Uhr ein telefonisches Kooperationsgespräch mit dem Kläger statt. Ausweislich des darüber vom Beklagten gefertigten Vermerks zeichnete sich zu diesem Zeitpunkt bereits eine erhebliche Mobilisierung der linken Szene ab. Der Kläger erläuterte, sich mit den Versammlungsteilnehmern am X.-platz versammeln zu wollen, dort einen Redebeitrag von I. stattfinden zu lassen und dann gemeinsam Richtung S-Bahn zu gehen um zu einer anschließenden Versammlung nach F. zu fahren. Ausweislich des Vermerks wurde ihm die Einschätzung des Beklagten in Bezug auf die „Rechts-Links“ Problematik und der daraus folgenden Infektionsrisiken erläutert. Insbesondere seine geplante Abreise, welche rein faktisch einen Aufzug darstelle, mache es unmöglich eine Konfrontation zu unterbinden. Der Kläger sei gefragt worden, ob für ihn auch der S-Bahn Vorplatz als Versammlungsort infrage kommen würde und habe darauf geantwortet, dass ihm der X.-platz schon recht wichtig sei und dass er, wenn irgend möglich, dort seine Versammlung abhalten wolle.
5Am 29. April 2022 fand um 16:25 Uhr ein weiteres telefonisches Kooperationsgespräch mit dem Kläger statt, da sich die Gefahrenprognose erheblich verändert hatte. Dem Kläger wurde ausweislich des über das Gespräch angefertigten Vermerks mitgeteilt, die auf Tatsachen gestützte Gefährdungsanalyse lasse den Schluss zu, dass es zu erheblichen Konfrontationen während der Versammlung und vor allem während der Abreise kommen werde. Dies habe ein erhebliches Infektionsrisiko zur Folge. Die dahingehende Einschätzung werde durch die Kontaktierung der örtlichen Ordnungsbehörde und des Robert Koch Institutes gestützt. Einzige Möglichkeit dieses Risiko zu minimieren sei eine Standkundgebung am S-Bahn Vorplatz bzw. Parkplatz. Der Kläger habe darauf erwidert, dass Sinn seiner Versammlung sei, andere Personen zu erreichen, insbesondere Unterstützer aus E1. . Da im Umfeld der S-Bahn nichts wäre, wäre der Versammlungszweck verfehlt. Er würde sich noch auf einen anderen ortskernnahen Bereich einigen, wie die Dresdner Straße. Ihm sei darauf entgegnet worden, dass der Versammlungszeck keineswegs verloren gehe, da sein Versammlungsthema keinen örtlichen Bezug habe und eine Hauptverkehrsanbindung von E1. , welche auch nur knapp 500 m vom gewünschten Versammlungsort entfernt wäre, garantiere, dass Bürger erreicht würden. Der Kläger habe daraufhin einen Auflagenbescheid verlangt, dies sei durch die Vertreter des Beklagten verneint worden, da die vorgeschlagene Alternative rigoros abgelehnt worden sei. Folge sei nunmehr eine Verbotsverfügung auf Grundlage des Infektionsschutzes mit der oben genannten Begründung.
6In einer internen Stellungnahme des Beklagten vom 29. April 2021 wird dargelegt, dass am selbigen Tag dem Beklagten zwei Versammlungen im unmittelbaren Umfeld der Versammlung des Klägers bekannt geworden seien. Die Versammlungen seien als Gegenprotest zur Ursprungsanmeldung zu werten. Nach Angaben der Anmelder werde mit einer Gesamtteilnehmerzahl von 135 Personen gerechnet. Nach staatsschutzrechtlichen Bewertungen sei die vom Kläger angemeldete Teilnehmerzahl seiner Versammlung als zu gering zu erachten. Eine Teilnehmerzahl von bis zu 80 Personen erscheine dabei realistisch. Im Umfeld des zentralen X.-platzes könnten den jeweiligen Versammlungen Örtlichkeiten zugewiesen werden, welche einen Aufenthalt einer derartig großen Personenanzahl aus Infektionsschutzgründen unter Einhaltung der gebotenen Abstände zulasse. Für die als möglich erachteten Reisewege der klägerischen Versammlung entweder über den S-Bahnhof E. E1. oder das U-Bahn Stadtbahnnetz zur Weiterreise nach F. wurde folgende Gefahrenprognose abgegeben:
7Beide politischen Spektren befänden sich derzeit in einem hoch emotionalisierten Zustand. Aus Sicht des linksextremistischen Spektrums wögen staatliche Einschnitte durch getroffene Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona Pandemie schwer und zurückliegende Ereignisse, wie die Einführung des DEIG [„Taser“] und dessen Benutzung, die Feststellung rassistischer Chat-Gruppen, avisierte Videobeobachtung und generelle Rassismus Vorwürfe gegen die Polizei, wirkten erheblich. Die rechtsextremistische Szene befinde sich augenscheinlich in einem strukturellen Umbruch und sei in jüngerer Vergangenheit in der Öffentlichkeit wenig wahrnehmbar. Vorliegende Erkenntnisse, dass der vorgesehene Redner I. - eine wesentliche Reizfigur der rechtsextremistischen Szene - Teil der Versammlung des Klägers sei, dürfte gewaltbereite und erlebnisorientierte Versammlungsteilnehmer des Gegenprotestes maximal provozieren. Nicht zuletzt aufgrund der Ereignisse um den NSU-Komplex mit einem Tötungsdelikt in E. , einer bereits nachgewiesenen Verbindung des vorgesehenen Redners als Teil dieses Netzwerkes und dessen Nähe zur rechtsterroristischen Verbindung „Blood & Honour“ sowie der verbotenen Organisation „Combat 18“ müsse die Installation gerade dieser Person als versuchte Machtdemonstration der rechtsextremistischen Szene verstanden werden.
8Eine der beiden Versammlungen des Gegenprotestes zeichne sich hinsichtlich der Teilnehmerzusammensetzung vornehmlich durch gewaltbereite Antifaschisten und Linksextremisten aus. Unter den Gegendemonstranten seien Personen zu erwarten, die dem C-Bündnis angehörten und es sich zum Ziel gemacht hätten rechtsextremistische Versammlungen, auch unter Anwendung von Gewalt, zu blockieren. Entsprechend seien Übergriffe und sich daraus entwickelnde wechselseitige Beschimpfungen und Schmähungen wahrscheinlich.
9Der durch die Anmelderin gewählte Standort der Versammlung befinde sich unmittelbar im Bereich des Aus- und Umstiegs der Stadtbahnhaltestelle. Abwandernde Versammlungsteilnehmer der Versammlung des Klägers müssten bis auf wenige Meter an beiden Versammlungen des Gegenprotestes vorbeigeführt werden. Bauliche Trennungen bestünden hier nicht. Der Versuch von Distanzunterschreitungen sei unausweichlich zu erwarten. Die Schaffung eines geschützten Korridors sei aufgrund der örtlichen und technisch vorgegebenen Gegebenheiten kaum möglich. Im vorliegenden Fall sei eine Stauchung der Teilnehmer aller Versammlungen unausweichlich. Abstände zur Infektionsvermeidung würden unterlaufen. Ebenso seien versammlungstypische Verhaltensweisen wie Schreien, Rufen, Pfeifen, die Benutzung von Trillerpfeifen und weiteren Blasinstrumenten wahrscheinlich, was ebenso zu einem erhöhten Aerosolausstoß führen würde. Die oberirdisch verlaufende U-Bahn Strecke sei im weiteren Verlauf erheblich störanfällig für die Einflussnahme von außen z.B. durch Blockaden. Dies führe zu einer unnötig langen Verweildauer in einer möglicherweise überfüllten Stadtbahn mit einer damit einhergehenden erhöhten Infektionsgefahr.
10Bei einer Weiterreise mit der S-Bahn müssten die Versammlungsteilnehmer der klägerischen Versammlung fußläufig über einspurige Straßen, gegebenenfalls über Ausweichrouten zum S-Bahnhof E. E1. begleitet werden. Die Strecke vom Versammlungsort zum Bahnhof betrage ca. 500 m. Entlang dieser Strecke befänden sich aufgrund örtlicher Gegebenheiten Möglichkeiten der verdeckten Annäherung an die Versammlungsteilnehmer. In jedem Falle seien Sitzblockaden von Gegendemonstranten auf der Transitstrecke einzukalkulieren. Sich daran beteiligende Personen müssten zwangsläufig gebotene Abstände unterschreiten. Darüber hinaus müssten die Versammlungsteilnehmer der klägerischen Versammlung angehalten, aufgestaut, oder umgeleitet werden. Diese Maßnahmen wären einerseits zum Schutz der Personen erforderlich, andererseits würden sie ebenfalls zum Unterschreiten gebotener Abstände führen.
11In jedem Fall sei festzustellen, dass alle Transitbewegungen bei gesteigerter Emotionalität bei allen Beteiligten zu einer Unterschreitung von Abständen führen werde. Ebenso werde infrage gestellt, dass sich alle Personen bei entsprechender Emotionalisierung weiterhin an das Gebot zum Tragen von Mundnaseschutz oder ähnlichen hielten.
12Die Gefahrenprognose stütze sich auf Einsatzerfahrungen unter Beteiligung der gleichen Personenklientel, teilweise aufgrund von zu erwartenden Personenidentitäten. Ebenso werde auf die Gefahrenprognose der Stadt E. hinsichtlich der Durchführung von Aufzügen verwiesen. Der vorläufige Transit von Versammlungsteilnehmern anlässlich der durch sie beabsichtigten Weiterreise müsse aus hiesiger Sicht unwidersprochen zu einer Erhöhung des Infektionsrisikos führen. Er werde faktisch als Aufzug durchgeführt.
13Unter dem 30. April 2021 bestätigte der Beklagte dem Kläger die angemeldete Versammlung für den 1. Mai 2021 mit einer insgesamt einundfünfzig Seiten umfassenden Versammlungsbestätigung.
14Abweichend von der Anmeldung wurde durch die Auflage Nr. 1 als Veranstaltungsort der Vorplatz des S-Bahnhofs E. E1. benannt. Der genaue Aufstellungsort werde vor Ort mit den Einsatzkräften abgestimmt.
15Zur deren Begründung stellte der Beklagte im Kern auf die Rechtsgrundlage des § 15 Abs. 1 VersammlG ab. Diese werde durch die infektionsschutzrechtlichen Möglichkeiten, eine Versammlung einzuschränken, nicht beschränkt, was in Anbetracht der Tatsache, dass ein infektionsschutzrechtlicher Verstoß zugleich einen solchen gegen die Rechtsordnung darstellen könne, konsequent erscheine. Dabei werde nicht verkannt, dass das Gestaltungsrecht des Veranstalters einer Versammlung grundsätzlich auch die Art und Weise der Versammlung erfasse.
16Im Rahmen des Kooperationsgesprächs habe der Kläger den ihm angebotenen Kundgebungsort auf dem Vorplatz des S-Bahnhofs E. E1. abgelehnt, sodass die dadurch entstehende Kollision mit den öffentlichen Interessen durch die Versammlungsbehörde zum Ausgleich gebracht werden müsse.
17Vor diesem Hintergrund sei nach dem derzeitigen Kenntnisstand (30.04.2021) von einer Gesamtlage im Stadtgebiet mit fünf Versammlungen aus dem linken Spektrum und drei weiteren Versammlungen auszugehen. So seien auch für E1. - auf und an dem X.-platz - zwei Versammlungen angemeldet und bereits bestätigt worden. Nach Angaben der Anmelder werde derzeit mit einer Gesamtteilnehmerzahl von mindestens 135 Personen gerechnet. Auf Grund der polizeilichen Gefahrenprognose sei angesichts der Mobilisierung der linken Szene in den sozialen Medien mit einer hohen Teilnehmerzahl zu rechnen. Damit scheide der X.-platz für die Versammlung des Klägers als Standort aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und des Infektionsschutzes aus.
18Es habe sich eine taktische Lage ergeben, die erhebliche Auseinandersetzungen zwischen den Versammlungsteilnehmern links und rechts erwarten lasse. Dabei sei zum einen I. als angegebener Redner und wesentliche Reizfigur der rechtsextremistischen Szene zu berücksichtigen, dessen aktiver Beitrag geeignet sei, gewaltbereite und erlebnisorientierte Versammlungsteilnehmer des Gegenprotestes maximal zu provozieren. Zum anderen weise die angemeldete Versammlung der linken Szene unter dem Motto „Gegen jeden Antisemitismus" hinsichtlich ihrer Teilnehmerzusammensetzung vornehmlich gewaltbereite Antifaschisten und Linksextremisten aus. Zudem sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass diese Versammlung weiteren Zulauf durch die vier zeitlich später beginnenden Versammlungen in E. mit 580 angemeldeten Versammlungsteilnehmern, welche in Teilen der linksextremistischen Szene zuzuordnen seien, erfahren werde.
19In Anbetracht dieser konfrontativ, aufgeladenen Gemengelage, bei der die gewählten Standorte der drei Versammlungen im unmittelbaren Nahbereich gelegen seien, sei eine konsequente Trennung bereits unter normalen Umständen schwer zu erreichen.
20Aus Gründen des Infektionsschutzes sei jedoch nach den in der Verfügung näher benannten Bestimmungen der CoronaSchVO ein notwendiger Abstand zwischen potentiellen Versammlungsteilnehmern von mindestens 1,5 Metern durchgehend sicherzustellen. Dies gelte erst recht im Rahmen der zu erwartenden, versammlungstypischen Verhaltensweisen, die einen erhöhten Aerosolausstoß zur Folge haben könnten.
21In Ermangelung einer vorhandenen baulichen Trennung, käme einzig die Schaffung eines geschützten Korridors als räumliche Trennung in Betracht, um diese Vorgaben durchzusetzen. Dieser sei jedoch aufgrund der in der Begründung - auf die insoweit Bezug genommen wird - näher aufgeführten örtlichen und technisch vorgegebenen Gegebenheiten kaum möglich.
22Hinzu komme, dass die ursprüngliche Standkundgebung aufgrund der in Anbetracht der zu erwartenden Gegenproteste im Wege der Abreise der Teilnehmer in einer Form eskortiert werden müsse, durch die sich eine aufzugsähnliche Dynamik ergebe, die aus infektionsschutzrechtlicher Sicht nicht hinnehmbar sei.
23Ergänzend wurde die infektionsrechtliche Bewertung der Stadt E. anlässlich einer Versammlung in E. am 28. April 2022 in Bezug genommen und hinsichtlich der medizinischen Einschätzung der Infektionsrisiken unter Berücksichtigung der Infektionslage in E. im Wortlaut zitiert.
24Aufgrund der polizeilichen Gefahrenprognose gehe der Beklagte wegen der linksorientierten Versammlungen im gesamten Stadtgebiet und der Mobilisierung der linken Szene von einem massiven Gegenprotest aus, deshalb stelle sich die Verlegung des Versammlungsortes auch als verhältnismäßig dar.
25Ausschlaggebend sei hierbei, dass die Gefahr für die körperliche Unversehrtheit nicht allein durch das Auftreten zu erwartender Gegendemonstranten eintrete, sondern durch die dadurch hervorgerufene erhöhte Gefahr einer Tröpfchen- oder Schmierinfektion mit dem Covid 19-Virus. Sowohl bei dem Transit von dem angemeldeten Versammlungsort als auch auf dem Weg von einem näher zum S-Bahnhof E. E1. gelegenen Versammlungsort sei zu erwarten, dass die zur Absicherung des Aufzuges des Klägers eingesetzten Polizeibeamten nicht nur vereinzelt im Wege des unmittelbaren Zwangs und durch körperlichen Einsatz gegen Gegendemonstranten und ggf. auch gegen Teilnehmer ihres Aufzuges vorgehen müssten, sodass eine Unterschreitung des Mindestabstandes mitunter nicht nur von kurzfristiger Dauer in Betracht komme.
26Die Verlegung des Versammlungsortes sei auch angemessen, da sie geeignet sei, im Wege der praktischen Konkordanz die gegenläufigen Interessen der Versammlungsteilnehmer, Gegendemonstranten, Passanten und beteiligten Polizeibeamten, unbeteiligter Dritter und der objektiven Rechtsordnung schonend auszugleichen sowie die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitswesens zu schützen.
27Hinzu komme, dass im Falle einer Infektion von Polizeibeamten oder (Gegen-) Demonstranten eine Nachverfolgung der Infektionsketten gänzlich ausgeschlossen sein dürfte.
28Letztlich beschränke die Verlegung des Versammlungsortes auf den Vorplatz des S‑Bahnhofs E. -E1. weder die Teilnehmer noch den Wirkungsbereich der Versammlung.
29Die Versammlungsbestätigung wurde, adressiert an den „Landesverband ‚Die Rechte‘, z.Hd. Herrn E2. “, dem Kläger ausweislich des Zusatzes im Adressfeld per E-Mail bekannt gegeben und dem Gericht am 30. April 2021 per Telefax übermittelt.
30Der Kläger hat am 29. April 2021 Klage erhoben und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt (‑ 14 L 618/21 ‑). Nach Durchführung der Versammlung hat der Kläger klargestellt, dass die Klage mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auflage Nr. 1 fortgeführt werden solle.
31Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei zulässig, da nicht ausgeschlossen sei, dass auch in Zukunft Demonstrationen in einer pandemischen Lage stattfänden. Die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der hier ausgesprochenen Auflage sei daher geeignet auch für künftige Versammlungen Auswirkungen auf die Entscheidungspraxis des Beklagten zu haben. Zur Begründung der Klage werde im Übrigen auf die Gründe des Beschlusses der Kammer vom 30. April 2021 im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes Bezug genommen.
32Ergänzend führt er aus, die originäre Versammlung sei mit 15 bis 20 Teilnehmern relativ klein. Der X.-platz in E. -E1. sei groß genug, um einer so geringen Zahl von Teilnehmern bei einer rein stationären Kundgebung die Einhaltung von Mindestabständen von 1,5 oder auch 2 Metern zueinander ohne Probleme zu ermöglichen. Außerdem sei die Gefahr sich anzustecken unter freiem Himmel ohnehin minimal. Auch unter Berücksichtigung der seinerzeitigen Infektionslage sei nicht nachzuvollziehen, warum in E3. und F. größere Umzüge möglich seien, währen in E. repressiver vorgegangen werde.
33Mit dem Auftreten von nennenswerten Mengen von Meinungsgegnern, die vielleicht versuchten, auf die Kundgebung (oder mindestens auf die diese abschirmenden Polizeibeamten) körperlich einzuwirken und dabei den Mindestabstand missachteten, sei in E. nicht zu rechnen, wie die Erfahrung der letzten Jahre zeige.
34Darüber hinaus wären solche Störungen dem Kläger als Anmelder und Versammlungsleiter nicht zuzurechnen.
35Der Kläger beantragt,
36festzustellen, dass die Auflage Nr. 1 aus dem Auflagenbescheid vom 30. April 2021 rechtswidrig war.
37Der Beklagte beantragt,
38die Klage abzuweisen.
39Die gegen die Auflage Nr. 1 gerichtete Klage sei unzulässig da dem Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse fehle.
40Die Versammlung habe nach Durchführung des Verfahrens im vorläufigen Rechtsschutz wie angemeldet stattfinden können. Die streitgegenständliche Auflage sei dadurch erledigt. Bei künftigen Anmeldungen von Versammlungen seien diese immer eigenständig und einzelfallbezogen zu prüfen und zu bewerten.
41Unabhängig vom Fortbestand einer pandemischen Lage nationaler Bedeutung würde in der jetzigen Situation eine Verlegung der Versammlung - wie seinerzeit angedacht ‑ nunmehr nicht mehr per se aus infektionsschutzrechtlichen Gründen erfolgen.
42Die vom Kläger angenommene Wiederholungsgefahr bestehe daher nicht.
43Die Klage sei darüber hinaus unbegründet.
44Aufgrund der angemeldeten Versammlung des Klägers sowie der hierdurch zu erwartenden Gegenproteste sei von einer Gefahr für die Rechtsgüter Leib und Leben gem. Art. 2 Abs. 2 GG für Versammlungsteilnehmer, unbeteiligte Dritte und die Polizeibeamte auszugehen gewesen.
45Im Hinblick auf die der Gefahrenprognose zugrundegelegten Versammlungsdynamik zwischen der klägerischen Versammlung und den Gegendemonstranten habe davon ausgegangen werden müssen, dass eine konsequente Trennung der Versammlungen nicht ohne weiteres zu erreichen wäre, obgleich die Einhaltung des Mindestabstandes zur Minimierung der Infektionsgefahr von entscheidender Bedeutung gewesen sei. Zur weiteren Begründung wiederholt er die Gründe aus dem Auflagenbescheid.
46Soweit die Kammer in ihrem Beschluss vom 30. April 2021 davon ausgegangen sei, der Kläger sei als Nichtstörer heranzuziehen, habe dieser Annahme eine zu einseitige, rein versammlungsrechtliche Bewertung des Störerbegriffs zugrundegelegen. Vorliegend habe nicht allein der dem Versammlungsrecht typische Interessenausgleich der einzelnen Versammlungen in den Blick genommen werden dürfen, sondern es könne ausschlaggebend sein, dass die Gefahr für die körperliche Unversehrtheit nicht allein durch das Auftreten zu erwartender Gegendemonstranten eintritt, sondern bereits – versammlungsunabhängig – von der durch eine Versammlung hervorgerufenen erhöhten Gefahr einer Tröpfchen- oder Schmierinfektion mit dem Coronavirus.
47Teilnehmer einer Versammlung könnten daher jedenfalls dann als „Störer“ in Anspruch genommen werden, wenn die Versammlung in ihrer geplanten Form infektionsschutzrechtlich unvertretbar wäre.
48Dieser Möglichkeit einer versammlungsrechtlichen Regelung habe dabei auch nicht entgegengestanden, dass Maßnahmen zu Gunsten des Infektionsschutzes nur durch die zuständigen Behörden vorgenommen werden durften, da die an die Ordnungsbehörden adressierten Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes (maßgeblich §§ 28, 28a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Nr. 1 IfSG) gegenüber den versammlungsrechtlichen Vorschriften jedenfalls dann keine Sperrwirkung entfalteten, wenn die Versammlungsbehörde ihre Verfügung auch mit versammlungsspezifischen Gründen versehe.
49Die Versammlungsbehörde habe zu prüfen, ob die infektionsschutzrechtliche Vertretbarkeit einer Versammlung durch Beschränkungen sichergestellt werden könne, wobei die angezeigte Teilnehmerzahl, die Versammlungsörtlichkeit bzw. Wegstrecke, die Art und Weise der Versammlung, die Gewährleistung der Einhaltung des Mindestabstands und der Maskenpflicht sowie die aktuelle pandemische Lage einschließlich der 7-Tage-Inzidenz zu berücksichtigen seien. Zu diesen könne, wie auch im streitgegenständlichen Fall angeführt, die Gefahr von Auseinandersetzungen mit Gegendemonstranten herangezogen werden.
50Infolgedessen stelle daher die Annahme der Rechtsprechung, dass bei Menschenansammlungen Krankheitserreger besonders leicht übertragen werden können und daher gem. § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG auch (sonstige) Dritte („Nichtstörer“) Adressat von Maßnahmen sein können, eine Erweiterung des Störerbegriffs dar, so dass die Grundsätze des § 28 Abs. 1 IfSG dazu führen könnten, dass infektionsschutzrechtliche Belange es erforderlich werden lassen, eine Versammlung losgelöst von etwaigen Gegendemonstranten als infektionsschutzrechtlichen Störer in Anspruch zu nehmen.
51Auch auf Rechtsfolgenseite seien keine Ermessensfehler des Beklagten ersichtlich. Zwar erscheine es richtig, dass als Störer nach dem Versammlungsgesetz auch die Gegendemonstration herangezogen werden könne. Allerdings ermögliche das Infektionsschutzgesetz entsprechend der obigen Ausführungen eine unmittelbare Störerauswahl im Hinblick auf die Versammlung des Klägers.
52Die Interessen der Versammlungsteilnehmenden der am streitgegenständlichen Tag angemeldeten Versammlungen erschienen dabei jedenfalls unter Berücksichtigung der infektionsschutzrechtlichen Perspektive mindestens gleichwertig. Somit hätte grundsätzlich jede einzelne Versammlung herangezogen werden können, die zu erwartende Dynamik sowie die Provokationswirkung gingen jedoch von der Versammlung des Klägers aus und seien durch den beabsichtigten faktischen Aufzug der Versammlung des Klägers derart verstärkt worden, dass deren Inanspruchnahme als infektionsschutzrechtlicher Dritter als Auslöser nahe gelegen habe. Im Übrigen wären auch infektionsschutzrechtliche Beschränkungen gegenüber den linken Versammlungen letztlich nicht vergleichbar effektiv gewesen, da deren Teilnehmende trotzdem erschienen wären.
53Die Verlegung der Versammlung sei auch verhältnismäßig, da sie geeignet und angemessen gewesen sei. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich gewesen und die Einschränkung des Klägers gering, da mindestens gleichwertig ein unmittelbarer Zugang zur Weiterfahrt nach F. gewährleistet gewesen sei.
54Ergänzend sei neben dem Schutz der Versammlungsteilnehmer, der Schutz der eingesetzten Polizeikräfte maßgeblich.
55Die Kammer hat mit Beschluss vom 30. April 2021 ‑ 14 L 618/21 ‑, die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 1768/21 gegen die Auflage Nr. 1 der Versammlungsbestätigung vom selben Tag wiederhergestellt.
56Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten auch des Verfahrens ‑ 14 L 618/21 ‑ einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1 zu 14 L 618/21).
57Entscheidungsgründe:
58Die Klage ist in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft und im Übrigen auch zulässig.
59Der Kläger ist klagebefugt.
60Zwar wurde die streitgegenständliche Versammlung durch ihn für den Landesverband der Partei „Die Rechte“ als Veranstalter angemeldet und die Versammlungsbestätigung an den Landesverband der Partei „z.Hd. Herrn E2. “ adressiert, während er die Klage offenbar als „Privatperson“, ohne Bezug zu seiner Funktion als Vertreter der Partei und nicht in deren Namen erhoben hat.
61Als förmlicher Nichtadressat kommt es insoweit darauf an, ob subjektive Rechte oder zumindest anderweitig geschützte Interessen des Klägers verletzt sein können.
62Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 21. Januar 1993 ‑ 4 B 206.92 ‑, m.w.N., juris.
63Eine Klagebefugnis ist nur dann zu verneinen, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können.
64Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1963 ‑ V C 219.62 ‑, juris.
65Gemessen daran ist von einer Klagebefugnis auszugehen. Denn abgesehen davon, dass der Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid den Landesverband der Partei „Die Rechte“ ausdrücklich als Veranstalter benannt hat, hat er diesen Bescheid dem die Anmeldung durchführenden Landesvorsitzenden der Partei ‑ dem Kläger - als Anmelder und in seiner Eigenschaft als Versammlungsleiter, auf den der Veranstalter das Leitungsrecht gem. § 7 des hier anzuwendenden Versammlungsgesetz des Bundes (VersG) übertragen hatte, an dessen private E-Mail-Adresse übersandt. Im Rahmen dieser Funktion war der Kläger zumindest „Inhaltsadressat“,
66vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 9. Juni 2005 ‑ 9 A 1150/03 ‑. juris, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Juli 2018 ‑ 2 S 1228/18 ‑, juris,
67der als verantwortlicher Versammlungsleiter im Rahmen der §§ 8, 10, 11 VersG u.a. zur Bekanntgabe der Auflagen in Anspruch genommen und von dem als verantwortlichem Leiter auch eine Kontrolle der Einhaltung der Auflagen mit einem Einschreiten bis hin zur Auflösung der Versammlung abverlangt wurde. Insoweit war der Bescheid mit seinen Auflagen bzw. mit einem Teil der Auflagen auch an den Kläger gerichtet,
68Vgl. zur Rolle des Versammlungsleiters und seiner Klagebefugnis Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 10. Juli 2018 - 10 BV 17.2405 - , BayVBl. 2019, 20 f., VG Leipzig, Urteil vom 17. Juni 2016 - 1 K 259/12 -, juris, VG Karlsruhe, Urteil vom 14. Mai 2020 - 3 K 5923/18 -, juris,
69der sich neben Veranstalter und Teilnehmern grundsätzlich auf das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz (GG) berufen kann.
70Dieter/Ginztel/Kniesel, Versammlungsgesetze, 17. Aufl., § 8 Rdnr. 6.
71Dass der Kläger insoweit (auch) als Leiter der von ihm angemeldeten Versammlung durch die streitgegenständliche Auflage in seinen Rechtspositionen verletzt sein könnte, erscheint mithin nicht unmöglich und der Kläger hat im Rechtsstaat einen Anspruch darauf, dass er in seinen Rechten nur durch Akte beeinträchtigt wird, die mit dem geltenden Recht in Einklang stehen.
72Vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. November 2021 -14 K 1638/15-, juris.
73Es besteht für die Fortsetzungsfeststellungsklage auch unabhängig vom einer möglichen Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Interesse Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Auflage.
74Das erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers ist vorliegend bereits aufgrund der Möglichkeit einer kurzfristig erledigten, aber schwerwiegenden Beeinträchtigung der in Art. 8 GG garantierten Versammlungsfreiheit gegeben.
75Das Grundrecht auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG wird in erster Linie von den Prozessordnungen gewährleistet, die wiederum Vorkehrungen dafür treffen, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne die Möglichkeit fachgerichtlicher Prüfung zu tragen hat.
76Die Zulässigkeit eines Rechtsschutzbegehrens ist allerdings vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses bei der Verfolgung eines subjektiven Rechts abhängig. Damit der Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht unzumutbar beschränkt wird, dürfen an ein solches Rechtsschutzbedürfnis keine aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Anforderungen gestellt werden.
77Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 ‑ 1 BvR 461/03 ‑, m.w.N., BVerfGE 110, 77ff und juris.
78In versammlungsrechtlichen Verfahren sind zudem die Anforderungen an das Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Versammlungsfreiheit anzuwenden. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet darüber hinaus nämlich, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann.
79Vgl. Beschluss vom 30. April 1997 ‑ 2 BvR 817/90 ‑,BVerfGE 96, 27ff und juris.
80Solche Eingriffe können auch durch Beeinträchtigungen des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit bewirkt werden, gegen die Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren in dem dafür verfügbaren Zeitraum typischerweise nicht zu erreichen ist.
81Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 ‑ 1 BvR 461/03 ‑, BVerfGE 110, 77ff und juris.
82Zwar begründet nicht jeder Eingriff in die Versammlungsfreiheit ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. So ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse beispielsweise nicht begründet, wenn die Abweichungen bloße Modalitäten der Versammlungsdurchführung betroffen haben.
83Die durch die hier streitige Auflage durch den Beklagten verfügte Verlegung des Versammlungsortes von dem in der Anmeldung benannten X.-platz in E. -E1. auf den Vorplatz des S-Bahnhofs E. -E1. betrifft jedoch nicht lediglich die Modalitäten der Versammlungsdurchführung. Eine Verlegung des Versammlungsortes durch die Versammlungsbehörde ist regelmäßig dazu geeignet, den geschützten Kernbereich des Art. 8 GG zu betreffen und demzufolge einen erheblichen Grundrechtseingriff zu bewirken.
84Auch wenn das gewählte Motto der Versammlung keinen konkreten Ortsbezug hat, ist vorliegend die ‑ für die Annahme eines Feststellungsinteresses ausreichende ‑ Möglichkeit der Grundrechtsbeeinträchtigung gegeben.
85Anders als der als Versammlungsort angemeldete X.-platz , der sich inmitten der Wohnbebauung des Stadtviertels befindet, wird der Vorplatz des S-Bahnhofs im Osten von dem Zugang zu den Bahnsteigen, im Norden und Süden durch Bahngleise und im Westen durch den umzäunten Parkplatz der „Eventkirche E1. “ begrenzt. Abgesehen von Personen, welche am 1. Mai die S - Bahn nutzen wollen, ist dort nicht mit Passanten oder vorbeifahrenden Fahrzeugen zu rechnen, so dass die Wahrnehmungsreichweite der Versammlung - unabhängig von ihrem Thema - stark eingeschränkt wird.
86Ob diese Beeinträchtigung letztlich als eine (rechtswidrige) Grundrechtsbeeinträchtigung zu werten ist, ist für die Frage des Feststellungsinteresses ohne Belang, denn dafür ist ausreichend, dass eine Beeinträchtigung nicht von vornherein unter jedweder Betrachtungsweise auszuschließen ist.
87Allein der Umstand, dass die Versammlung aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 30. April 2022 - 14 L 618 21 - in der vom Anmelder und Veranstalter vorgesehenen Form auf dem X.-platz stattfinden konnte, lässt das Feststellungsinteresse nicht entfallen. Denn der Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren wird durch das Eilverfahren nicht überflüssig.
88Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 ‑ 1 BvR 461/03 ‑, BVerfGE 110, 77ff und juris.
89Unterschiede bestehen in verfahrensrechtlicher und in materiellrechtlicher Hinsicht. Die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz wird allein auf Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Weg einer materiell-akzessorischen Interessenabwägung getroffen, welche gerade keine endgültige Klärung tatsächlicher oder rechtlicher Fragen herbeiführt, sondern allein dem Ausgleich der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen an dem Suspensiveffekt eines Rechtsbehelfs - hier der Klage - dient.
90Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die gerichtliche Prüfung in versammlungsrechtlichen Eilverfahren deutlich intensiver ausfällt, als es auf anderen Rechtsgebieten der Fall sein mag, da die Folgen von Anordnungen, die die Durchführung einer Versammlung beschränken, regelmäßig nicht reversibel sind. Das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren muss deshalb hier zum Teil Schutzfunktionen übernehmen, die sonst das Hauptsacheverfahren erfüllt.
91Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 ‑ 1 BvR 233/81 ‑, BVerfGE 69, 315ff.
92In der Sache bleibt es im vorläufigen Rechtsschutz aber im Grundsatz stets, also auch bei der Prüfung der Rechtmäßigkeitserfordernisse, bei einer nur vorläufigen Überprüfung der behördlichen Entscheidung, die ohne umfassende Sachaufklärung von Amts wegen und ohne abschließende Rechtsprüfung erfolgt. Der Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren kann deshalb durch das Eilverfahren grundsätzlich nicht überflüssig werden.
93Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 ‑ 1 BvR 461/03 ‑, BVerfGE 110, 77ff und juris.
94Unabhängig von dem hier aufgrund des möglichen Grundrechtseingriffs anzunehmenden Feststellungsinteresses, besteht ein solches Interesse außerdem dann, wenn die Gefahr einer Wiederholung des Eingriffs besteht. Das Erfordernis der Wiederholungsgefahr setzt dabei zum einen die Möglichkeit einer erneuten Durchführung einer vergleichbaren Versammlung durch den Betroffenen voraus, zum anderen, dass die Behörde voraussichtlich an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird.
95Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 ‑ 1 BvR 461/03 ‑, BVerfGE 110, 77ff und juris.
96Da der im Eilverfahren zu erreichende Schutz nicht dem Rechtsschutz, der im Hauptsacheverfahren erlangt werden kann, entspricht, entfällt das auf eine Wiederholungsgefahr gegründete Rechtsschutzinteresse nicht etwa deshalb, weil der Kläger in zukünftigen Fällen erneut Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen kann.
97Insbesondere ist es weder dem Veranstalter einer Versammlung noch dem Kläger als dem regelmäßig bei den Versammlungen der Partei „Die Rechte“ angemeldeten Versammlungsleiter zuzumuten, den durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantierten Rechtsschutz stets nur vorläufig und mit Unsicherheit für die Behandlung zukünftiger Fälle erlangen zu können. Dies wäre auch dem Freiheitsrecht des GG Art. 8 abträglich und könnte sich langfristig auf die Funktionsweise der Demokratie auswirken.
98Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist grundsätzlich insbesondere dann zu bejahen, wenn gerichtlicher Eilrechtsschutz erlangt worden ist, aber Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Behörde sich nicht an den im vorangegangenen Eilverfahren vorgenommenen gerichtlichen Bewertungen ausrichten wird.
99Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 2011 ‑ 1 BvR 1946/06 ‑, juris
100Dabei reicht es aus, dass der Wille des Betroffenen erkennbar ist, in Zukunft Versammlungen abzuhalten, die ihrer Art nach zu den gleichen Rechtsproblemen und damit der gleichen Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit führen können. Angesichts des verfassungsrechtlich geschützten Rechts des Veranstalters, über das Ziel sowie die Art und Weise der Durchführung einer Versammlung selbst zu bestimmen, darf für die Bejahung des Feststellungsinteresses hingegen nicht verlangt werden, dass die möglichen weiteren Versammlungen unter gleichen Umständen, mit einem identischen Motto und am selben Ort durchgeführt werden. Jedoch sind Anhaltspunkte dafür zu fordern, dass die Behörde das Verbot solcher weiteren Versammlungen oder die Beschränkung ihrer Durchführung voraussichtlich wieder mit den gleichen Gründen rechtfertigen wird. Ist gerichtlicher Eilrechtsschutz erlangt worden, bestehen aber Anhaltspunkte dafür, dass eine Behörde sich nicht an den im vorangegangenen Eilverfahren vorgenommenen gerichtlichen Bewertungen ausrichten wird, ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu bejahen, es sei denn die konkret betroffene Behörde hat eindeutig erkennen lassen, in Zukunft von einer Wiederholung der Beschränkung unter Verwendung der von ihr ursprünglich gegebenen Begründung absehen zu wollen.
101Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 2011 ‑ 1 BvR 1946/06 ‑, juris
102Letzteres ist vorliegend nicht der Fall.
103Der Beklagte hat - insbesondere im Rahmen der Klageerwiderung, in welcher er seine Begründung erweitert und vertieft hat - zu erkennen gegeben, dass er die Rechtsauffassung der Kammer nicht teilt und sich folglich auch in Zukunft nicht an dieser ausrichten will.
104Zwar hat der Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung erklärt, dass unabhängig vom Fortbestand einer pandemischen Lage nationaler Bedeutung in der jetzigen Situation eine Verlegung der Versammlung - wie seinerzeit angedacht - nunmehr nicht mehr per se aus infektionsschutzrechtlichen Gründen erfolgen würde.
105Diese Erklärung lässt jedoch nicht hinreichend deutlich erkennen, dass die hier zur Entscheidung stehende Konstellation sich in Zukunft nicht wiederholen kann.
106Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Erklärung selbst, die eine Verlegung aus infektionsschutzrechtlichen Gründen nicht ausschließt, sondern lediglich deutlich macht, eine solche erfolge nicht „per se“, also „von selbst“.
107Vor dem Hintergrund der für die Verlegung des Versammlungsortes sowohl in der Versammlungsbestätigung als auch nachfolgend im gerichtlichen Verfahren durch den Beklagten abgegebenen Begründung, die neben den Belangen des Infektionsschutzes als Ursache für die infektionsschutzrechtliche Gefahrenlage maßgeblich auf die Konfrontation mit Gegendemonstranten und die daraus zwangsläufig folgenden Abstandsunterschreitungen in der durch den Kläger geleiteten Versammlung abstellt, schließt diese Erklärung eine mögliche Wiederholungsgefahr nicht derart aus, dass ein Feststellungsinteresse des Klägers zu verneinen wäre. Denn, wie der Kammer aus zahlreichen Verfahren bekannt ist, begründet der Beklagte gegenüber der Partei „Die Rechte“ und auch dem Kläger, sofern er Anmelder der Versammlung ist, den Erlass von beschränkenden Auflagen hinsichtlich des Versammlungsortes oder der Art der Versammlung bis hin zu deren Auflösung regelmäßig mit der Gefahr von Übergriffen durch Gegendemonstranten. Auch wenn die Versammlungsbehörde mit ihrer Erklärung von der infektionsschutzrechtlichen Begründung (teilweise) abrückt, ohne jedoch insgesamt, insbesondere hinsichtlich der Inanspruchnahme der klägerischen Versammlung an Stelle der Gegendemonstrationen, deutlich zu machen, sich vollständig von der seinerzeitigen Begründung zu distanzieren, so liegen darin hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sie an ihrer Rechtsauffassung festhalten und deshalb vergleichbare Versammlungen der Partei „Die Rechte“ oder des Klägers, der gerichtsbekannt oftmals auch als Veranstalter von Versammlungen auftritt, aus den gleichen Gründen wie bisher durch Auflagen beschränken wird.
108Die zulässige Klage ist auch begründet, denn die Auflage Nr. 1 in der Versammlungsbestätigung vom 30. April 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen, aus seiner Funktion als Versammlungsleiter folgenden, Rechten.
109Insoweit nimmt die Kammer zunächst Bezug auf die Begründung des Beschlusses vom 30. April 2021, an der sie nach der Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Hauptsacheverfahren auch angesichts der im Klageverfahren erfolgten weiteren Begründung des Beklagten festhält.
110Soweit der Beklagte in der weiteren Begründung im Rahmen der Klageerwiderung auf §§ 28 Abs. 2 und 28a Abs. 1 Nr. 10 Infektionsschutzgesetz IFSG abstellt, geht auch die Kammer auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon aus, dass infektionsschutzrechtliche Anforderungen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit grundsätzlich Grundlage für versammlungsrechtliche Auflagen und Beschränkungen nach § 15 Abs. 1 VersG sein können.
111Neben der tatbestandlichen Voraussetzung, dass tatsachengestützte Anhaltspunkte dafür bestehen, die Durchführung der Versammlung könne eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellen, bedarf es auf der Rechtsfolgenseite einer Ermessensentscheidung der Behörde, ob und welche Maßnahmen gegen welchen Störer zu richten sind.
112Zwar dürfte vorliegend die tatbestandliche Annahme des Beklagten, es könne zu Gefahren für die öffentliche Sicherheit kommen, weil die infektionsschutzrechtlich gebotenen Abstände im Fall von Störungen der durch den Kläger geleiteten Versammlung durch Gegendemonstranten nicht mehr einzuhalten wären, nicht zu beanstanden sein.
113Die Entscheidung, Maßnahmen - konkret die Verlegung des Versammlungsortes ‑ gegen die von dem Kläger geleitete Versammlung zu richten, stellt sich vorliegend jedoch als ermessensfehlerhaft dar.
114Das auf der Rechtsfolgenseite zu betätigende Ermessen kann gerichtlich nur in den Grenzen des § 114 VwGO überprüft werden. Das Gericht prüft ausschließlich, ob die Behörde in der Erkenntnis des ihr eingeräumten Ermessens alle die den Rechtsstreit kennzeichnenden Belange in ihre Erwägung eingestellt hat, dabei von richtigen und vollständigen Tatsachen ausgegangen ist, die Gewichtung dieser Belange der Sache angemessen erfolgt ist und das Abwägungsergebnis vertretbar ist, insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Dabei sind Ermessenserwägungen bis zur letzten Verwaltungsentscheidung zu berücksichtigen, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch ergänzt werden können (§ 114 Satz 2 VwGO).
115Auch dann, wenn versammlungsrechtliche Beschränkungen - wie vorliegend auf infektionsschutzrechtliche Grundlagen gestützt werden, hat die Ermessensausübung unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Dies macht die Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls einschließlich des aktuellen Stands des dynamischen und tendenziell volatilen Infektionsgeschehens erforderlich.
116Vgl. BVerfG, Ablehnung einer einstweiligen Anordnung vom 30. August 2020 ‑ 1 BvQ 94/20 ‑, juris; OVG NRW Beschluss vom 9. März 2021 ‑ 15 B 339/21 ‑ m.w.N., www.nrwe.de und juris.
117Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass um eine Unterschreitung notwendiger Mindestabstände zu verhindern, zu der es aufgrund der Dynamiken in einer großen Menschenmenge oder des Zuschnitts und Charakters einer Versammlung im Einzelfall selbst dann kommen kann, wenn bezogen auf die erwartete Teilnehmerzahl eine rein rechnerisch hinreichend groß bemessene Versammlungsfläche zur Verfügung steht, als weitere Regelungen der Modalitäten die Durchführung als ortsfeste Kundgebung anstatt als Aufzug oder auch die Verlegung an einen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vorzugswürdigen Alternativstandort in Betracht kommen.
118Die fehlerfreie Ermessensausübung erfordert - gerade im durch Art. 8 GG geschützten Bereich der Versammlungsfreiheit - eine sorgfältige Abwägung, gegen wen sich Maßnahmen richten müssen bzw. dürfen, um einer prognostizierten Gefahr zu begegnen.
119Vorliegend hat der Beklagte maßgeblich darauf abgestellt, eine Verlegung der Versammlung auf den Platz vor dem S-Bahnhof mindere das Infektionsrisiko deshalb, weil dort nicht mit Übergriffen von Gegendemonstranten zu rechnen sei, bzw. die Versammlung besser vor solchen Übergriffen geschützt werden könne.
120Die konkret prognostizierte Gefahr für die durch das Infektionsschutzgesetz geschützten Rechtsgüter, nämlich Leib und Leben der Versammlungsteilnehmer sowie Dritter, einschließlich der eingesetzten Polizeibeamtinnen und -beamten und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesen, geht vorliegend nicht von den Modalitäten der angemeldeten Versammlungsdurchführung aus. Dies gilt unabhängig davon, ob aus der hier maßgeblichen „ex-ante“ Sicht die Zahl der Versammlungsteilnehmer sich auf die in der Anmeldung genannten 20 beschränkt oder von der - auch im Klageverfahren nicht weiter substantiierten - Einschätzung des Beklagten mit einer Teilnehmerzahl von 80 Personen auszugehen war. Die Gefahr entsteht nach allen Prognosen erst durch die erwarteten Übergriffe Dritter auf die von dem Kläger geleitete Versammlung.
121Wie die Kammer bereits in dem Beschluss vom 30. April 2021 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ausgeführt hat, handelt es sich bei diesen Erwägungen um die klassische Situation der Inanspruchnahme eines Nichtstörers, die grundsätzlich nur unter besonders restriktiven Voraussetzungen zulässig ist und im Versammlungsrecht regelmäßig einen polizeilichen Notstand erfordert.
122Sind nämlich Störungen der öffentlichen Sicherheit vorwiegend aufgrund des Verhaltens Dritter - insbesondere von Gegendemonstranten - zu befürchten, während sich Veranstalter und Versammlungsteilnehmer überwiegend friedlich verhalten, so sind behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer zu richten. Gegen die friedliche Versammlung selbst kann dann nur unter den besonderen, eng auszulegenden Voraussetzungen des polizeilichen Notstands eingeschritten werden. Dies setzt voraus, dass die Versammlungsbehörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit andernfalls wegen der Erfüllung vorrangiger staatlicher Aufgaben und trotz des Bemühens, gegebenenfalls externe Polizeikräfte hinzuzuziehen, zum Schutz der angemeldeten Versammlung nicht in der Lage wäre. Keinesfalls darf der Nichtstörer einem Störer gleichgestellt und die Auswahl des Adressaten der versammlungsrechtlichen Verfügung von bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen abhängig gemacht werden. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines polizeilichen Notstandes liegt wiederum bei der Behörde. Eine pauschale Behauptung dieses Inhalts reicht nicht.
123Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 ‑ 1 BvR 2794/10 -; Beschluss vom 11. September 2015 ‑ 1 BvR 2211/15 ‑; OVG NRW, Urteil vom 24. September 2019 ‑ 15 A 3186/17 ‑, sämtlich juris.
124Daran ändern auch die von dem Beklagten in der Klageerwiderung herangezogenen Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes nichts. Insbesondere lässt sich daraus nicht die Qualifikation der vom Kläger geleiteten Versammlung als Störerin ableiten.
125Die §§ 28 und 28a IFSG modifizieren den Störerbegriff nicht so weit, dass die allgemeinen Grundsätze zur Störerauswahl sowie die im Versammlungsrecht maßgeblichen Ermessensmaßstäbe völlig in den Hintergrund treten.
126Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IFSG in der am 30. April 2021 geltenden Fassung können die zuständigen Behörden Schutzmaßnahmen, insbesondere nach § 28a Absatz 1 IFSG treffen, soweit und solange es zur Verhinderung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Sie können insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihnen bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Nach Satz 2 dieser Bestimmung sind unter den Voraussetzungen des Satzes 1 die Beschränkung und das Verbot von Veranstaltungen oder sonstigen Ansammlungen von Menschen zulässig.
127§ 28a Abs. 1 Nr. 10 IFSG in der zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung geltenden und seither unveränderten Fassung vom 10. Dezember 2021 ergänzt und konkretisiert § 28 Abs. 1 IFSG hinsichtlich der zulässigen Maßnahmen dahingehend, dass für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere die Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, und Versammlungen möglich sein kann.
128Zwar ermöglichen die Generalklausel des § 28 IFSG sowie ihre Konkretisierung in § 28a IFSG für den Fall, dass Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Erkrankungen erforderlich sind, ein Vorgehen grundsätzlich nicht nur gegenüber den in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG genannten Personen, also gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern, sondern - soweit erforderlich - auch gegenüber Dritten.
129Dies führt jedoch nicht dazu, dass jeder potentiell Ansteckungsgefährdete oder jede Veranstaltung oder Versammlung als Störer angesehen werden könnte.
130Allein eine im Gesetz ermöglichte Inanspruchnahme Dritter macht jene nicht zu Störern. Dies ergibt sich auch aus einem Vergleich mit den Bestimmungen zur Verantwortlichkeit im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht. Weder aus § 28 IFSG noch aus § 28a IFSG lassen sich Grundsätze über die Voraussetzungen der Inanspruchnahme der dort erwähnten Dritten ableiten, noch dass diese bei einer möglichen Auswahl parallel in Anspruch zu nehmenden Störern gleichgestellt wären. Folglich verbleibt es bei den allgemeinen Grundsätzen.
131Die erforderliche Betrachtung im Einzelfall zeigt, dass die in der streitgegenständlichen Auflage zur Versammlung ausgesprochene Verlegung des Versammlungsortes nicht dazu dient, die Versammlung zu ermöglichen, etwa weil der zuvor ausgewählte Versammlungsort - unter Einbeziehung der seinerzeit geltenden infektionsschutzrechtlichen Anforderungen - nicht ausreichte, um die aus einer Menschenansammlung von ‑ je nach Betrachtungsweise - 20 bis 80 Personen folgende Infektionsgefahr zu vermeiden. Der Kläger als Vertreter der Versammlungsanmelderin hat in der Anmeldung ein Infektionsschutzkonzept vorgelegt, welches den seinerzeit üblichen Anforderungen entsprach.
132Auch der Beklagte stellt - wie bereits dargelegt - für die Gefahrverursachung maßgeblich nicht auf die Modalitäten der Versammlung an dem vorgesehen Ort selber ab, sondern auf den Umstand, dass er zuvor zwei nach Anmeldung der durch den Kläger geleiteten Versammlung angemeldete Versammlungen aus dem linken Spektrum auf oder in unmittelbare Nähe des X.-platzes bestätigt hat, von denen er ausweislich der Gefahrenprognosen ausging, dass sie gegenüber der durch den Kläger angemeldeten Versammlung gewalttätig werden könnten.
133Nach den hergebrachten Grundsätzen, welche - wie dargelegt - durch das Infektionsschutzrecht insoweit nicht grundlegend modifiziert werden, ist daher nicht die durch den Kläger geleitete Versammlung als Störerin anzusehen.
134Auch die von dem Beklagten in der Klagebegründung zur Begründung seiner Auffassung, die von dem Kläger geleitete Versammlung sei unter den Voraussetzungen des Infektionsschutzgesetzes als Störer zu betrachten, herangezogene Rechtsprechung trägt diese Argumentation nicht.
135Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein - Westfalen,
136OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 ‑ 13 B 398/20.NE ‑, juris,
137und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg,
138OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2020 ‑ OVG 11 S 12/20 ‑, juris,
139befassen sich im Rahmen der Normenkontrolle mit der generell bestehenden Möglichkeit, Maßnahmen zum allgemeinen Infektionsschutz zulässigerweise auch gegen nicht infizierte Personen (hier Betreiber von durch die Coronaschutzverordnung NRW generell geschlossenen Ladenlokalen und Menschenansammlungen) richten zu können.
140Die herangezogenen Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, sowie des Verwaltungsgerichts Kassel und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs,
141Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. März 2021 ‑ 2 B 588/21 ‑; VG Kassel, Beschluss vom 17. März 2021 ‑ 6 L 573/21.KS ‑; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. Februar 2021 ‑ 10 CS 21.526 ‑, sämtlich juris,
142betrafen Versammlungen mit 500 bis zu 6.000 Teilnehmenden, teilweise auf belebten Innenstadtplätzen.
143All diesen Entscheidungen ist gemein, dass die infektionsschutzrechtlich begründeten Gefahren stets unmittelbar von der Veranstaltung, bzw. Versammlung ausgingen, ohne dass die Gefahr erst durch das Hinzutreten gefahrerhöhender oder ‑begründender Handlungen Dritter drohte. Es bedurfte somit keiner weiteren Erwägungen, welche die von dem Beklagten vertretene Erweiterung des Störerbegriffs stützen könnten.
144Im Gegenteil führt das Verwaltungsgericht Kassel in seinem Beschluss, unter Darstellung der allgemein geltenden versammlungsrechtlichen Grundsätze zum polizeilichen Notstand im Übrigen, ausdrücklich aus:
145„Ein Verbot lässt sich vorliegend auch nicht ohne Weiteres mit der Gefahr einer Auseinandersetzung zwischen den Teilnehmern der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung und potentiellen Gegendemonstranten oder anderen Gruppierungen sowie einer damit einhergehenden Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung rechtfertigen. Denn Störungen der öffentlichen Sicherheit, die vorwiegend aufgrund des Verhaltens Dritter – insbesondere durch Gegendemonstranten – zu befürchten sind, während sich Veranstalter und Versammlungsteilnehmer überwiegend friedlich verhalten, ist mit behördlichen Maßnahmen primär gegen die Störer zu begegnen. […]“
146Weitere Umstände, welche die Inanspruchnahme der klägerischen Versammlung als Nichtstörerin rechtfertigen könnten, ergeben sich weder aus der Versammlungsbestätigung noch den im Klageverfahren ergänzten Ermessenserwägungen.
147Die Einschätzung des Beklagten, die Interessen der Versammlungsteilnehmenden der am streitgegenständlichen Tag angemeldeten Versammlungen seien bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen jedenfalls unter Berücksichtigung der infektionsschutzrechtlichen Perspektive mindestens gleichwertig, somit hätte grundsätzlich jede einzelne Versammlung herangezogen werden können, die zu erwartende Dynamik sowie die Provokationswirkung seien jedoch von der Versammlung des Klägers ausgegangen und durch den beabsichtigten faktischen Aufzug der Versammlung des Klägers derart verstärkt worden, dass deren Inanspruchnahme als infektionsschutzrechtlicher Dritter als Auslöser nahe gelegen habe, trägt die vorgenommene Störerauswahl folglich nicht, da sie außer Acht lässt, dass nicht die Versammlung des Klägers für die prognostizierte Gefahrenlage verantwortlich ist.
148Allein die von dieser Versammlung ausgehende Provokationswirkung rechtfertigt ihre Inanspruchnahme nicht, solange die Provokationswirkung sich im Rahmen dessen bewegt, was als versammlungstypisches Verhalten anzusehen ist und aus sich selbst heraus keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung befürchten lässt.
149Durch die Provokationswirkung einer Versammlung verursachte Übergriffe Dritter auf die Versammlung können versammlungsbeschränkende Maßnahmen der Versammlungsbehörde mithin nur dann rechtfertigen, wenn andere polizeiliche Maßnahmen, wie etwa die räumliche Trennung von Demonstration und Gegendemonstration, keinen Erfolg versprechen, oder unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unmöglich sind, mithin die Voraussetzungen eines polizeilichen Notstandes gegeben sind.
150Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich, so dass die Kammer bei ihrer Einschätzung in dem Beschluss vom 30. April 2021 - 14 L 618/21 - auch nach der Überprüfung im Hauptsacheverfahren verbleibt.
151Soweit der Beklagte in der Gefahrenprognose auf zu erwartende Provokationen der vom Kläger geleiteten Versammlung abstellt, ergibt sich weder aus der vorliegenden Gefahrenprognose noch aus dem weiteren Vorbringen im Rahmen des Klageverfahrens, dass diese derart intendiert wären, dass die Versammlung unter dem Aspekt des „Zweckveranlassers“ für Übergriffe Dritter auf die Versammlung als Störer anzusehen sein könnte.
152Abschließend ist ergänzend anzumerken, dass die im Rahmen der Klageerwiderung angestellte Erwägung des Beklagten,
153„Im Übrigen wären auch infektionsschutzrechtliche Beschränkungen gegenüber den linken Versammlungen letztlich nicht vergleichbar effektiv gewesen, da deren Teilnehmende trotzdem erschienen wären.“
154offensichtlich sachfremd ist und deshalb schon für sich einen erheblichen Ermessensfehler darstellt.
155Reichte diese Einschätzung zur Rechtfertigung der Inanspruchnahme sich rechtmäßig verhaltender Versammlungen aus, wäre ein Einschreiten der Polizei gegen nichtstörende Demonstrationen stets ohne weiteres möglich und der grundrechtliche Schutz aus Art. 8 GG würde ausgehöhlt. Dies käme einer Kapitulation des Rechtsstaats gleich.
156Die Möglichkeit Inanspruchnahme der durch den Kläger geleiteten Versammlung als Störerin unter anderen Gesichtspunkten ist nicht ersichtlich oder gar tatsachengestützt begründet.
157Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
158Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
159Rechtsmittelbelehrung:
160Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1611. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
1622. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
1633. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
1644. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
1655. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
166Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen.
167Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
168Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
169Beschluss
170Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
171Gründe:
172Die Entscheidung beruht auf § 52 Abs. 2 Satz des Gerichtskostengesetzes.
173Rechtsmittelbelehrung:
174Gegen diesen Beschluss findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
175Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
176Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.