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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 11034/17

Datum:
25.10.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 11034/17
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2022:1025.14K11034.17.00
 
Schlagworte:
Versammlung Gefahr Ausschluss Absonderung Privatgelände Verkehrsfläche Prognoseentscheidung Polizeifestigkeit Gefahrenabwehr Auflösung
Normen:
VersammlG (Bund) § 15; VersammlG (Bund) § 18 Abs 3; PolG NRW § 8; GG Art 2; GG Art 8; GG Art 5
Leitsätze:

Ein Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht kommt in Betracht, wenn und soweit es darum geht, Gefahren zu bekämpfen, die nicht spezifisch in der Versammlung und in ihrem Ablauf ihre Ursache haben. Entscheidend kommt es insoweit darauf an, ob die in Bezug auf die nicht versammlungsspezifischen Gefahren getroffene Gefahrenprognose geeignet ist, den Erlass der Auflage selbstständig zu tragen. Ist dies der Fall, so sind die mit der polizeilichen Maßnahme verbundenen (mittelbaren) Einschränkungen des Versammlungsrechts als zwangsläufige Nebenfolge in Kauf zu nehmen. Im Hinblick auf den (zwangsläufigen) Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit sind an die Anwendung der polizeilichen Generalklausel strenge Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist eine konkrete Gefahr für elementare Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit von Menschen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die  Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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