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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 482/22

Datum:
21.07.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 482/22
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2022:0721.12L482.22.00
 
Schlagworte:
Bildung der Personalakte; Beurteilungszeitraum, Anlassbeurteilung; vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz
Normen:
VwGO § 123; GG Art 19 Abs 4; GG Art 33 Abs 2
Leitsätze:

1. Antrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, die Personalakte eines Richters unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (neu) zu bilden und die entfernten Dokumente gesondert aufzubewahren.2. Für welchen Zeitraum ein Richter aus Anlass einer Bewerbung um ein höherwertiges Amt zu beurteilen ist, kann nicht - bevor eine Anlassbeurteilung überhaupt erstellt worden ist - im Wege des vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt werden. Es ist für den Antragsteller zumutbar, erst die Erstellung der Anlassbeurteilung abzuwarten und sodann gegebenenfalls die Anlassbeurteilung, insbesondere den beurteilten Zeitraum, inzidenter im Rahmen eines Konkurrentenstreitverfahrens zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen.

 
Tenor:

1. Die Anträge werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.  Der Streitwert wird auf 25.000,- € festgesetzt.

 
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