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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 1910/22

Datum:
21.07.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 K 1910/22
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2022:0721.12K1910.22.00
 
Schlagworte:
Verwaltungsrechtsweg Urheberrechtsstreitsache Urheberrecht ordentliche Gerichte
Normen:
VwGO § 40 Abs 1; UrhG § 104 S 1
Leitsätze:

Zweck der Konzentration von Urheberrechtsstreitsachen auf den ordentlichen Rechtsweg ist die besondere Sachkunde des auf Urheberrechtsstreitigkeiten spezialisierten Gerichts. Im Hinblick auf diese Zwecksetzung ist der Begriff der Urheberrechtsstreitsache weit auszulegen und umfasst alle Streitigkeiten, bei denen urheberrechtlichen Rechtsquellen zumindest eine mittelbare Relevanz zukommt.

 
Tenor:

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärt den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig und verweist den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 17a Abs. 2 GVG an das Landgericht Köln.

 
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