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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9a L 475/21.A

Datum:
16.04.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9a. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9a L 475/21.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2021:0416.9A.L475.21A.00
 
Schlagworte:
Offensichtlich unbegründet, weibliche Genitalverstümmelung
Normen:
AsylG § 3 Abs 1, § 3b Abs 1 Nr 4, 36 Abs 4, VwGO § 80 Abs 5
Leitsätze:

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet, wenn nach Aktenlage oder Person der Antragstellerin Anhaltspunkte für eine mögliche weibliche Genitalverstümmelung in Nigeria bestehen.

 
Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung der am 1. April 2021 im Verfahren 9a K 1274/20.A erhobenen Klage gegen die in Ziffer 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. März 2021 enthaltene Abschiebungsandrohung nach Nigeria wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt U.      aus E.        wird gemäß § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1, 117 Abs. 2 ZPO abgelehnt, weil die Antragstellerin ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dargelegt hat und ein Zuwarten auf die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse vor dem Hintergrund der gesetzlich verlangten Verfahrensbeschleunigung (§ 36 Abs. 3 Sätze 5 und 6 AsylG, hierzu VG Minden, Beschluss vom 26. März 2019 – 10 L 1297/18.A – juris Rn. 72 f. m.w.N.) nicht in Betracht kommt.

 
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