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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6a K 3058/19.A

Datum:
17.06.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6a K 3058/19.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2021:0617.6A.K3058.19A.00
 
Schlagworte:
Asyl Aserbaidschan Befristung Einreiseverbot Klageart Ermessen Zeitpunkt
Normen:
AufenthG § 11 Abs. 3
 
Tenor:

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. Mai 2019 wird hinsichtlich der Regelung zu Ziffer 6. (Einreise- und Aufenthaltsverbot) aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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