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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 2050/20

Datum:
07.05.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 2050/20
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2021:0507.6K2050.20.00
 
Schlagworte:
Werbetafel; Art der baulichen Nutzung; störende Häufung
 
Tenor:

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die in ihrem Bauantrag vom 6. Februar 2020 beschriebene obere Werbetafel an der Fassade des Gebäudes I.----straße … in I1.     eine Baugenehmigung zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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