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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 5623/19

Datum:
17.03.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 5623/19
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2021:0317.5K5623.19.00
 
Schlagworte:
Vollmachtloser Vertreter; Blankettvollmacht; Ergänzung einer alten Vollmacht
Normen:
VwGO § 67 Abs 6
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der vollmachlose Vertreter Herr I.       M.     selbst mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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