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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 4164/19

Datum:
23.09.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 4164/19
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2021:0923.5K4164.19.00
 
Schlagworte:
Dachgaube Dachaufbau Einfügen Geschoss Abstandsflächen einheitliches Vorhaben Gebot der Rücksichtnahme Häusergruppe Sprengung des Häusergruppencharakters
Normen:
BauGB § 34 Abs 1; BauO NRW § 6 Abs 6 Nr 3; BauO NRW § 60
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14. August 2019 (Az.: 61/5-3-050453) verpflichtet, die unter dem 31. Mai 2019 beantragte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Dachgeschosses von Kinderzimmer zu Arbeiten und von Abstellraum zu Bad mit Errichtung einer Dachgaube auf dem Grundstück Gemarkung L.          , G1.    2, G.         603 (S.------weg 21, XXX E.        ) zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

 
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