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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 5193/19

Datum:
12.03.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 5193/19
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2021:0312.3K5193.19.00
 
Schlagworte:
Unfallffürsorge, stationäre Pflege, Unterbringungskosten, angemessener Betrag für Einsparungen im Haushalt, Schätzung der häuslichen Ersparnis, Pauschalierung
Normen:
HeilvfV NW § 12 Abs. 6, ZPO § 287
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der beiden Bescheide des M.           G.   C.         V.   W.          O.   vom 18. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des M.            G1.   C.          V1.   W.          O.   vom 28. Oktober 2019 verpflichtet, den Klägern für die Monate Mai, Juni und Juli 2018 weitere Unfallfürsorgeleistungen in Höhe von 1.313,15 € zu den Aufwendungen für die stationäre Pflege der ehemaligen Klägerin Frau J.        M1.       zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 33% und der Beklagte 67%.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

 
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