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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 2787/18

Datum:
19.03.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 2787/18
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2021:0319.19K2787.18.00
 
Schlagworte:
Terminsaufhebung; Corona; Verhandlungsunfähigkeit; Spielhalle; glücksspielrechtliche Erlaubnis; Zuverlässigkeit; Verstöße; Spielverordnung; Spielerschutz; Jugendschutz; Suchtbekämpfung
Normen:
GlüStV § 1, GlüStV § 24 Abs. 2, GlüStV § 25 Abs. 1; AG GlüStV NRW § 2 Abs. 3, AG GlüStV NRW § 4 Abs. 1 Nr. 5; AG GlüStV NRW § 16 Abs. 2, GewO § 33c Abs. 2 Nr. 1
Leitsätze:

Die unsubstantiierte Behauptung eines pauschal bezeichneten Kontakts mit einer angeblich infektionsverdächtigen Person bietet keinen Anhalt für Verhandlungsunfähigkeit. Voraussetzung für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis ist die Zuverlässigkeit des Betreibers. Den Zielen des § 1 GlüStV läuft der Betrieb einer Spielhalle zuwider, wenn er nicht die Gewähr für die Beachtung und Einhaltung der Vorschriften bietet, die diesen Zielen dienen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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