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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 2697/19

Datum:
01.10.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 2697/19
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2021:1001.19K2697.19.00
 
Schlagworte:
Widerruf; Förderung; ökologischer Landbau; Auflage; Verpflichtungen; Verstoß; Bewertung; Ermessen; Sachverhaltsaufklärung; Wesensänderung; Nachschieben von Gründen; Sachverhaltsaustausch; Kontrolle; Kontrollvereitelung; Beweiswürdigung; Kontrolbescheinigung
Normen:
VwVfG NRW § 49 Abs. 3 Nr. 2; VwVfG NRW § 36 Abs. 2 Nr. 4; VO (EU) Nr. 640/2014 Art. 35
Leitsätze:

Eine Auflage muss auf ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet sein. Die allgemeine Vorgabe, Rechtsvorschriften einer Verordnung zu beachten, erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Bei der Bewertung von Verstößen gegen Verpflichtungen oder sonstige Auflagen gemäß Art. 35 Abs. 2 bis 5 VO (EU) Nr. 640/2014 bedarf es einer eigenständigen umfassenden Ermittlung aller bewertungsrelevanten Umstände durch die Widerrufsbehörde und einer substanziellen und ausschöpfenden Bewertung sämtlicher bewertungsrelevanten Umstände. Dies erfordert eine eigenständige Sichtung der seitens anderer Behörden und Kontrollstellen getroffenen Feststellungen.

Eine einem Nachschieben von Gründen entgegenstehende Wesensänderung des Widerrufs liegt vor, wenn er auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt wird.

Ist die Vereitelung einer Kontrolle streitig, kann nicht pauschal den Angaben des Kontrolleurs Vorrang bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit eingeräumt werden. Die Widerrufsbehörde hat den Ablauf der Kontrolle eigenständig aufzuklären.

 
Tenor:

Der Aufhebungs-, Ablehnungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 7. Mai 2019 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, die Auszahlungsanträge der Klägerin vom 10. Mai 2017 und 15. Mai 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags vollstreckbar.

 
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