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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 2586/20

Datum:
05.11.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 2586/20
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2021:1105.19K2586.20.00
 
Schlagworte:
Durchsetzung einer Gewerbeuntersagung
Normen:
VwVG NRW § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2; GewO § 35 Abs. 1 Satz 2
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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