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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 1732/20

Datum:
24.02.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 1732/20
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2021:0224.19K1732.20.00
 
Schlagworte:
Spielhalle, Verbundverbot, glückspielrechtliche Erlaubnis, unbillige Härte, Schließungsverfügung
Normen:
GlüStV § 25, GlüStV § 24; GlüStV § 29 Abs. 4; GewO § 15 Abs. 2
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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