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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18a L 1618/21.A

Datum:
23.12.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
18a. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18a L 1618/21.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2021:1223.18A.L1618.21A.00
 
Schlagworte:
Dublin Rumänien, Abschiebungsanordnung, Überstellungsfrist, Verlängerung, flüchtig
Normen:
VwGO § 80 Abs. 7, AsylG § 34a, VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 29 Abs. 2 Satz 2
Leitsätze:

1. ein Antragsteller ist flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln (Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17–, juris, Rn. 53 ff., 60, 70; BVerwG, Urteil vom 17. August 2021 – 1 C 26.20–, juris, Rn. 20).

2. In objektiver Hinsicht muss das Verhalten des Antragstellers für die Annahme von "Flüchtigsein" kausal dafür sein, dass er nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden kann (hier Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage im Eilverfahren, da jedenfalls "ernstliche Zweifel" am "Flüchtigsein" des Antragstellers im Hinblick auf eine fehlelnde Kausalität zwischen dem sich-entziehen des Antragstellers und der Nichtdurchführung der Abschiebung bestehen).

 
Tenor:

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.         aus E.        wird abgelehnt.

2. Unter Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 29. April 2021 (18a L 526/21.A) wird die aufschiebende Wirkung der Klage (18a K 1511/21.A) gegen die in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. April 2021 enthaltene Abschiebungsanordnung angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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