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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18a K 472/15.A

Datum:
14.12.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
18a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18a K 472/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2021:1214.18A.K472.15A.00
 
Schlagworte:
Rücknahme, Abschiebungsverbot, subsidiärer Schutz, Täuschung, Staatsangehörigkeit
Normen:
GFK Art. 1 A Nr. 2 Sätze 2 und 3, RL 2011/95/EU Art. 4 Abs. 3 Buchst. e), AsylG § 4, § 73b, AufenthG § 60 Abs. 2, VwVfG § 48
Leitsätze:

3. Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 23. Mai 2019 – C-720/17 –, wonach ein Mitgliedstaat den subsidiären Schutzstatus aberkennen muss, wenn er diesen Status zuerkannt hat, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt waren, indem er sich auf Tatsachen stützte, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben, folgt, dass ein im Falle des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen etwaiger – wie durch § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eröffneter – Ermessensspielraum der nationalen Behörde auf Null reduziert ist.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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