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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18 L 1703/20

Datum:
11.01.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 L 1703/20
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2021:0111.18L1703.20.00
 
Schlagworte:
geldwäscherechtliche Aufsicht, Rechtsanwaltskammer, mehrfach qualifizierter Rechtsanwalt und Steuerberater, Kataloggeschäft, Verpflichteter, richtlinienkonforme Auslegung, teleologische Reduktion
Normen:
Art 12 Abs 1 GG; VwGO § 80 Abs. 5; GwG § 51 Abs. 2 und Abs 3; GwG § 2 Abs 1 Nr 10 lit e; Richtlinie (EU) Nr. 2015/849; Richtlinie (EU) Nr. 2018/843
Leitsätze:

Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr 10 lit e) GwG führt nur dann zur Verpflichteteneigenschaft eines Rechtswanwalts nach dem Geldwäschegesetz, wenn dessen steuerberatende Hilfeleistung eine wesentliche Tätigkeit im Rahmen des Mandats ist.

Ein mehrfach qualifizierter Rechtsanwalt - hier auch als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer - unterliegt mehreren geldwäscherechtlichen Aufsichtsbehörden.

Ein mehrfach qualifizierter Rechtsanwalt, der erst seit der Einführung des § 2 Abs 1 Nr 10 lit e) GwG zum 01.01.2020 steuerberatende Hilfeleistungen erbringt, muss eine darauf bezogene Prüfungsanordnung nach § 51 GwG in zeitlicher Hinsicht nur ab diesem Zeitpunkt hinnehmen.

 
Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller gegen die Prüfungsanordnung der Antragsgegnerin vom 23. November 2020 gerichteten Klage 18 K 4654/20 wird angeordnet, soweit ihm darin eine geldwäscherechtliche Überprüfung der von ihm als Rechtsanwalt erbrachten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen auch für die Zeit vor dem 1. Januar 2020 aufgegeben wird.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin zu 70 %, der Antragsteller zu 30 %.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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