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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 L 274/21

Datum:
16.04.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 L 274/21
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2021:0416.17L274.21.00
 
Schlagworte:
Aufbewahrung Schusswaffen Sorgfaltsanforderungen Waffenbesitzkarte Waffenhandelserlaubnis Waffenhändler Widerruf
Normen:
GG Art. 12; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80 Abs. 6; WaffG § 45 Abs. 5; WaffG § 36 Abs. 1; WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2
Leitsätze:

1. Ein Waffenbesitzer und Waffenhändler darf eine Vielzahl von ihm überprüfter Kurzwaffen nicht während einer Pause unbeaufsichtigt außerhalb des für die Aufbewahrung der Waffen vorgesehenen besonders gesicherten Waffenraums zurücklassen.2. Der hieraus resultierende Sorfgaltsverstoß gegen waffenrechtlichen (Aufbewahrungs-) Vorschriften wird durch die ständige Anwesenheit des Waffenbesitzers in dem durch Alarmanlagen anderweitig gesicherten Gebäude nicht in Frage gestellt. 3. Ein etwaiger Verstoß gegen strafprozessuale Belehrungspflichten steht der Verwertbarkeit festgestellter Tatsachen in dem der Gefahrenabwehr dienenden waffenrechtlichen Widerrufsverfahren nicht entgegen.

 
Tenor:

1. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens

2. Der Streitwert wird auf 40.063,75 € festgesetzt.

 
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