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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 3355/20

Datum:
24.08.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 3355/20
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2021:0824.15K3355.20.00
 
Schlagworte:
BAföG-Bewilligung, Fachrichtungswechsel, unabweisbarer Grund eheliches Zusammenleben, Wahl des Wohnsitzes, gemeinsame Kindererziehung
Normen:
GG Art 6; BAföG § 7 Abs 3 Satz 1 Nr 2
Leitsätze:

Ein unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel kann sich aus der Unvereinbarkeit des ehelichen Zusammenlebens mit einem ordnungsgemäßen Studium ergeben.

Ein unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel kann sich aus der Unvereinbarkeit der Kindererziehung mit einem ordnungsgemäßen Studium ergeben.

 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom8. Mai 2020 und des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2020 verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für das 2-Fach-Bachelor-Studium der Fachrichtung Erziehungswissenschaft und Linguistik an der Universität C.    in dem Bewilligungszeitraum Januar 2020 bis September 2020 zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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