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Ein unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel kann sich aus der Unvereinbarkeit des ehelichen Zusammenlebens mit einem ordnungsgemäßen Studium ergeben.
Ein unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel kann sich aus der Unvereinbarkeit der Kindererziehung mit einem ordnungsgemäßen Studium ergeben.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom8. Mai 2020 und des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2020 verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für das 2-Fach-Bachelor-Studium der Fachrichtung Erziehungswissenschaft und Linguistik an der Universität C. in dem Bewilligungszeitraum Januar 2020 bis September 2020 zu bewilligen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Die am 23. Juni 1994 geborene Klägerin ist Staatsbürgerin von Kamerun und verfügt über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Sie studierte im Akademischen Jahr 2010/2011 in Kamerun das Fach Allgemeine Linguistik. Vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2017 war sie an der Universität T. in dem Bachelor-Studiengang Sprache und Kommunikation (1-Fach Bachelor) eingeschrieben; davon in der Zeit vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. September 2017 beurlaubt. Am 8. Juni 2016 wurde das erste Kind der Klägerin geboren. Nachdem die Klägerin zwischenzeitlich nach Dortmund gezogen war, gebar sie am 4. August 2018 ihr zweites Kind und heiratete am 7. Dezember 2018 dessen Vater. Seit Oktober 2019 ist die Klägerin an der Universität C. in dem Studiengang 2-Fach Bachelor mit den Fächern Erziehungswissenschaft und Linguistik eingeschrieben.
3Am 29. Januar 2020 beantragte die Klägerin Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für diesen von ihr zum 1. Oktober 2019 aufgenommenen Bildungsgang.
4Mit Schreiben vom 12. Februar 2020 forderte der Beklagte die Klägerin unter Hinweis auf § 7 Abs. 3 BAföG auf, eine schriftliche Begründung für den von ihr vorgenommenen Fachrichtungswechsel und entsprechende Belege zu übersenden sowie weitere Unterlagen vorzulegen.
5Unter dem 13. Februar 2020 trug die Klägerin vor, sie habe den Studiengang Sprache und Kommunikation in T. in der Hoffnung gewählt, dass ihr ihre Studienleistungen in Kamerun angerechnet würden und da sie ihre litteräre Ausrichtung habe fortsetzen wollen. Wegen der Schwangerschaft habe sie sich exmatrikulieren lassen müssen. Nach der ersten Schwangerschaft sei sie nach Dortmund gezogen, weil der Vater ihres Sohnes dort lebe, und sei dann wieder schwanger geworden. Sie habe dann die Zeit mit ihren Kindern genutzt und sich vom Jobcenter unterstützen lassen. Nach der langen Pausenzeit habe sie sich wieder auf den Weg ihrer Zukunft machen wollen. Aufgrund der Entfernung und der familiären Situation sei es keine Option gewesen, nach T. zu gehen. Wegen des Fachkräftebedarfs sei zudem Lehramt für sie am attraktivsten gewesen. Sie habe sich für zwei Fächer entscheiden müssen und sich für Erziehungswissenschaft entschieden, weil sie ihre Erziehungserfahrungen mit ihren Kindern habe umsetzen wollen, und für Linguistik, weil das zu ihrem Profil gepasst habe.
6Unter dem 14. April 2020 forderte der Beklagte die Klägerin erneut zur Vorlage weiterer Unterlagen auf. Mit weiterem Schreiben vom 25. April 2020 erläuterte die Klägerin, sie sei von Oktober 2013 bis Februar 2015 immer wieder krank gewesen und habe ihr Studium nicht angehen können und sich – da sie allein gewesen sei – auch nicht um Beurlaubungen kümmern können. Daher könne man ihr insgesamt die Zeit in T. nicht anrechnen. Dem Schreiben war ein Attest des Facharztes für Innere Medizin Dr. med. T1. aus T. vom 6. Mai 2015 beigefügt, in dem es heißt:
7„Frau O. ist seit November 2013 regelmäßig in unserer hausärztlichen Behandlung. Aus gesundheitlichen Gründen kann sie seit langem ihr Studium nicht wunschgemäß durchführen, insbesondere in der Zeit von Mitte Januar 2015 bis März 2015 war dies krankheitsbedingt und wegen zahlreicher ärztlicher Behandlungstermine so der Fall.“
8Die Klägerin trug weiter vor, sie sei von September 2015 bis 2019 wegen der Kindererziehung zuhause gewesen. Nach dem Umzug nach E. habe sie sich in T. exmatrikulieren lassen müssen. Während der Erziehungszeit habe sich ihre Neigung komplett geändert. Als sie wieder habe studieren wollen, habe sie sich dann für Erziehungswissenschaft entschieden.
9Mit Bescheid vom 8. Mai 2020 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Ausbildungsförderung ab. Das Studium im Ausland bleibe nach § 5a BAföG unberücksichtigt. Die Klägerin sei nach acht Semestern – davon vier beurlaubt – vom 1-Fach-Bachelor der Fachrichtung Sprache und Kommunikation in T. zur Fachrichtung Erziehungswissenschaft und Linguistik, 2-Fach-Bachelor an die Universität C. gewechselt. Abzüglich der vier beurlaubten Semester sei dieser Fachrichtungswechsel nach dem vierten Fachsemester erfolgt. Soweit die Klägerin vorgetragen habe, dass sie aus gesundheitlichen Gründen ihr Studium nicht habe wunschgemäß durchführen können und deshalb die Studienzeit in T. nicht angerechnet werden könne, sei es so, dass eine Krankheit einen schwerwiegenden Grund im Sinne des Gesetzes darstelle. Jedoch fordere das Gesetz, dass der Auszubildende seine Arbeitskraft voll einsetze, damit er seine Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer abschließen könne. Zudem sei der Auszubildende verpflichtet, sein Studium schnell und zügig abzuschließen. Die von der Klägerin dargelegten Ausführungen könnten als wichtiger, keinesfalls aber als unabweisbarer Grund berücksichtigt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Bescheides wird auf Blatt 51-53 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.
10Unter dem 13. Mai 2020 erhob die Klägerin gegen den Bescheid Widerspruch, den sie mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Mai 2020 im Wesentlichen damit begründete, sie könne sich auf unabweisbare Gründe berufen. Diese habe sie bereits dargelegt. Sie sei Mutter zweier kleiner Kinder. Sie sei zu ihrem Partner in E. verzogen, wo sie jetzt lebe. Aufgrund ihrer Doppelbelastung „Studentin und Mutter“ sei es unmöglich, täglich von E. nach T. und zurück zu pendeln. Schon dieser Umstand stelle einen unabweisbaren Grund dar. Besonders gravierend seien aber ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen ab Oktober 2013 gewesen. Sie habe knapp zwei Jahre lang an einer Gastroenteritis und Anämie gelitten, die medikamentös nicht zu behandeln gewesen sei, so dass sie habe operiert werden müssen. Einem geordneten Studienverlauf habe sie letztlich nur im ersten Semester nachgehen können. Aus dem Attest des Dr. T1. gehe eindeutig hervor, dass sie in dauernder ärztlicher Behandlung gewesen sei und das Studium nicht habe wunschgemäß durchführen können. Daher sei der Verweis auf die Verpflichtung zu einem schnellen und zügigen Studienverlauf nicht nachvollziehbar. Der volle Einsatz ihrer Arbeitskraft sei ihr unmöglich gewesen.
11Mit Schreiben vom 8. Juli 2020 bat der Beklagte die Klägerin um Einreichung eines ärztlichen Attests über die Art, Dauer und Auswirkungen der Erkrankung auf die Studierfähigkeit der Klägerin in der Zeit von Oktober 2013 bis September 2015. Daraufhin reichte die Klägerin unter dem 21. Juli 2020 ein weiteres Attest des Arztes Dr. T1. vom 17. Juli 2020 ein. Darin heißt es:
12„Frau O. war von Oktober 2013 bis September 2015 wegen chronischer Schmerzen und Erschöpfung aufgrund einiger Erkrankungen studierunfähig.“
13Durch Widerspruchsbescheid vom 7. August 2020 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte sie im Kern die Begründung des Ausgangsbescheides und führte darüber hinaus im Wesentlichen an: Die Förderungsvoraussetzungen nach § 8 BAföG seien erfüllt. Für den von der Klägerin vorgenommenen Fachrichtungswechsel nach Beginn des vierten Fachsemesters könne Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 3 BAföG aber nur bei Vorliegen eines unabweisbaren Grundes gewährt werden. Soweit die Klägerin ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen angeführt habe, seien die zum Beleg vorgelegten Atteste widersprüchlich und ohne konkrete Diagnose sowie Behandlungsmaßnahmen aussagelos. Bei einer Studierunfähigkeit bereits zu Studienbeginn hätte sich die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt beurlauben oder exmatrikulieren lassen müssen. Stattdessen sei sie vier Semester lang eingeschrieben geblieben. Ob die Ausbildung entsprechend der Immatrikulation tatsächlich betrieben werde, sei für die Semesterzählung unerheblich. Unter Berücksichtigung von Tz. 7.3.21 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV) habe sich die Klägerin im Wintersemester 2019/2020 im 9. Hochschulsemester (davon 4 beurlaubt) und im 1. Fachsemester befunden. Ein unabweisbarer Grund liege nicht vor. Die Klägerin habe im Schreiben vom 25. April 2020 erklärt, dass sie während der Erziehungszeit gemerkt habe, wie sich ihre Neigung komplett geändert habe. Damit sei Grund für den Fachrichtungswechsel ein Neigungswechsel gewesen. Dies könne einen wichtigen, aber keinen unabweisbaren Grund darstellen. Wegen der weiteren diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Blatt 61-64 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.
14Die Klägerin hat am 1. September 2020 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt darüber hinaus im Kern an, der für den Fachrichtungswechsel erforderliche unabweisbare Grund liege vor. Soweit der Beklagte widersprüchliche Angaben in den Attesten unterstelle und das Fehlen konkreter Diagnosen bemängele, sei aufzuführen, dass es nicht verpflichtend sei, Erkrankungen mitzuteilen. Dies unterliege dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Entscheidend sei, dass aufgrund der Erkrankungen Studierunfähigkeit gegeben gewesen sei. Diese sei ihr von ihrem Arzt attestiert worden. In den vorgelegten Attesten widerspreche sich ihr Hausarzt keineswegs. Der Inhalt der Atteste erschließe sich eindeutig. Im Übrigen seien sie und der Hausarzt auch keine Juristen, so dass etwaige Uneindeutigkeiten nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt werden könnten. Soweit der Beklagte gerügt habe, dass sie sich trotz Studierunfähigkeit zum Wintersemester 2013 nicht habe beurlauben oder exmatrikulieren lassen, sei vorzutragen, dass ihr ihr berufliches Fortkommen/ihre berufliche Bildung sehr wichtig gewesen sei. Sie hätte bereits in ihrer Heimat ein Studium abbrechen müssen. Umso wichtiger sei es ihr gewesen, das Studium an einer Universität in Deutschland trotz gewisser gesundheitlicher Beeinträchtigungen bald fortzusetzen. Im Zeitpunkt ihrer Einschreibung habe sie auf baldige Genesung gehofft. Dass sich die Leiden knapp zwei Jahre hinziehen würden, sei unvorhersehbar gewesen und habe letztlich nur vom behandelnden Hausarzt im Nachhinein beurteilt werden können. Die Atteste sprächen dafür, dass ihr die Studienzeit in T. nicht angerechnet werden könne.
15Weiter habe sie zunächst einen Aufenthaltstitel zu Studienzwecken gehabt. Eine Beurlaubung auf lange Zeit hätte zu Schwierigkeiten mit der Ausländerbehörde führen können; möglicherweise wäre ihr der Aufenthaltstitel entzogen worden. Soweit die Beklagte sich darauf berufe, dass sie selbst eine Neigungsänderung vorgetragen hätte, weise sie darauf hin, dass sie juristische Laiin sei. Zudem spiele der Neigungswandel lediglich eine untergeordnete Rolle. Letztlich habe sie aus gesundheitlichen Gründen das Studium nicht mehr fortsetzen können.
16Sie hätte schon aus universitätsinternen Gründen ihren bisherigen Studiengang, wie sie ihn in T. begonnen habe, an der Universität C. nicht fortsetzen können. Diese Fachrichtung werde dort nicht angeboten. Zudem könne sie sich auf den in Art. 6 Grundgesetz (GG) normierten Schutz von Ehe und Familie berufen, was als unabweisbarer Grund anzusehen sei. Zu diesem grundrechtlich geschützten Bereich zähle unter anderem auch das Recht auf familiäres Zusammenleben mit ihrem Partner und den Kindern. Es dürfe ihr nicht verwehrt werden, die Wahl zu treffen, mit den Kindern und dem Ehemann in E. zu leben bzw. dorthin zu ziehen. Ein tägliches Pendeln zur Universität T. zur Fortsetzung des Studiums wäre allein aus Gründen der Entfernung unzumutbar gewesen, abgesehen davon, dass die Betreuung der Kinder unmöglich gewesen wäre. Allenfalls zumutbar wäre ein Verbleib in T. gewesen, wenn ihr Studium kurz vor dem Abschluss gestanden hätte, was aber nicht der Fall sei. Eine mehrjährige Trennung von der Familie sei mit Art. 6 GG nicht vereinbar.
17Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
18den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom8. Mai 2020 und des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2020 zu verpflichten, ihr Leistungen in gesetzlicher Höhe nach dem BAföG für die von ihr zum 1. Oktober 2019 aufgenommene Ausbildung in dem Studiengang 2-Fach-Bachelor mit den Fächern Erziehungswissenschaft und Linguistik an der Universität C. für den Bewilligungszeitraum Januar 2020 bis September 2020 zu gewähren.
19Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
20die Klage abzuweisen.
21Zur Begründung bezieht er sich zunächst auf die Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides und führt darüber hinaus im Wesentlichen an, aufgrund der mangelhaften ärztlichen Atteste bestreite er, dass die Klägerin von Oktober 2013 bis September 2015 studierunfähig gewesen sei. Soweit sie dies vorgetragen habe, hätte sie sich aber auf jeden Fall beurlauben lassen müssen. Sie hätte bemerken müssen, dass sie keinerlei Leistungen erbracht habe. Im Übrigen habe die Klägerin für den hier in Rede stehenden Wechsel der Studiengänge von der Universität T. zur Universität C. keinen unabweisbaren Grund dargelegt. Es sei nicht vorgetragen, dass sie den ursprünglichen Studiengang nicht hätte weiterführen können.
22Mit gerichtlicher Verfügung vom 3. Februar 2021 hat die Berichterstatterin darauf hingewiesen, dass ein unabweisbarer Grund für den in Rede stehenden Fachrichtungswechsel vorliegen dürfte, und angefragt, ob dem Klagebegehren nachgekommen werde.
23Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2021 hat der Beklagte dies abgelehnt. Die angeführten Gründe stellten allesamt keinen unabweisbaren Grund dar, der die Klägerin an der Fortsetzung ihres an der Universität T. aufgenommenen Bachelor-Studiums hindern würde. Auch wenn Umstände im familiären Bereich des Auszubildenden im Hinblick auf die Wertentscheidung des Art. 6 GG grundsätzlich einen unabweisbaren Grund darstellen könnten, sei dies nur unter strengen Voraussetzungen gerechtfertigt. Eine subjektive, allein in den Vorstellungen des Auszubildenden bestehende Pflichtenkollision zwischen einem ordnungsgemäßen Studium und Ehe und Familie könne allenfalls dann zur Anerkennung eines unabweisbaren Grundes führen, wenn der Auszubildende alles ihm Zumutbare getan habe, um sein subjektives Unvermögen zu überwinden, seinen familiären Schwierigkeiten auf andere Weise als durch einen Studienabbruch oder Fachrichtungswechsel zu begegnen. Es sei nicht feststellbar, dass es der Klägerin aufgrund ihrer vermeintlichen Erkrankung sowie aufgrund der Familiengründung unmöglich gewesen sei, ihr Bachelor-Studium in dem Fach Sprache und Kommunikation fortzusetzen. Den Ausführungen der Klägerin könne nicht entnommen werden, dass der Umzug nach E. zu ihrem Ehemann und dem Vater ihres Kindes unabdingbar gewesen sei. Das eheliche Zusammenleben und die gemeinsame Kindererziehung hätten genauso gut in der Stadt T. erfolgen können. Die Klägerin habe auch keine zwingenden Gründe vorgebracht, die gegen einen Umzug des Ehemannes an den Studienort der Klägerin sprächen. Die von der Klägerin zuletzt vorgebrachten Gründe überzeugten nicht. Vielmehr sei Grund für den Fachrichtungswechsel, dass die Klägerin kein Interesse an der Fortsetzung des an der Universität T. begonnenen Studiums mehr gehabt habe, wie aus ihrem Schreiben vom 25. April 2020 hervorgehe. Ein darin geschilderter Neigungswechsel reiche nach den Vorschriften des BAföG als unabweisbarer Grund nicht aus.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe:
26Die Kammer kann gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit mit Schriftsätzen vom 19. März 2021 jeweils einverstanden erklärt haben.
27Die Klage hat Erfolg.
28Die als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist zulässig, insbesondere ist das nach § 68 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Vorverfahren erfolglos durchgeführt worden.
29Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung für den 2-Fach-Bachelor-Studiengang Erziehungswissenschaft und Linguistik an der Universität C. in dem Bewilligungszeitraum Januar 2020 bis September 2020 zu.
30Nach § 1 BAföG besteht auf individuelle Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe des BAföG, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
31Die Voraussetzungen für eine Ausbildungsförderung liegen vor.
32Bei dem Studiengang 2-Fach-Bachelor an der Universität C. handelt es sich um eine grundsätzlich förderungsfähige Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG, die die nach § 2 Abs. 5 BAföG erforderliche Mindestdauer von mehr als einem Studienhalbjahr aufweist, da sie auf sechs Semester angelegt ist. Bei dem von der Klägerin belegten Studium handelt es sich zudem– wie nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG weiter erforderlich – um ein Vollzeitstudium im Inland (§ 4 BAföG). Die Klägerin ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG auch in persönlicher Hinsicht ausbildungsförderungsfähig, da sie über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Aufenthaltsgesetz verfügt und auch die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG noch nicht erreicht hat.
33Auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG sind erfüllt. Zu Gunsten der Klägerin besteht ein unabweisbarer Grund für den von ihr vorgenommenen Fachrichtungswechsel.
34Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung nach einem Abbruch der Ausbildung oder einem Fachrichtungswechsel nur geleistet, wenn der Abbruch oder Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund (Nr. 1) oder aus unabweisbarem Grund (Nr. 2) erfolgt ist. Auf einen wichtigen Grund für den Abbruch oder den Fachrichtungswechsel können sich Auszubildende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen – wie hier – nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters berufen, § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG. Darüber hinaus müssen sie einen unabweisbaren Grund nachweisen.
35Der Wechsel von dem Studium 1-Fach-Bachelor Sprache und Kommunikation an der Universität T. zum Studium 2-Fach-Bachelor in den Fächern Erziehungswissenschaft und Linguistik an der Universität C. stellt einen Fachrichtungswechsel dar. Nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG wechselt ein Auszubildender die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Bei den beiden von der Klägerin besuchten Universitäten handelt es sich um dieselbe Ausbildungsstättenart. Bei dem nunmehr von der Klägerin betriebenen Studium handelt es sich um ein Mehrfächerstudium, bei dem die Fachrichtung nicht allein durch die Art der Abschlussprüfung, sondern zusätzlich durch die Angabe der Fächer bezeichnet wird. Dadurch stellt sowohl der Wechsel zu einem Studiengang mit einem anderen Abschluss unter Beibehaltung der Fächer als auch eine Änderung der Fächer bei gleichbleibendem Abschluss einen Fachrichtungswechsel gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG dar (vgl. a. Tz. 7.3.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV).
36Vgl. Rothe /Blanke, BAföG, 5. Aufl. 25. Lfg. Mai 2005, § 7 Rn. 47.4, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 15. Januar 2014 – 12 A 2001/12 –, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. Oktober 2017 – 15 K 3668/16 –, nicht veröffentlicht.
37Hiernach hat die Klägerin, die nunmehr anstatt des Faches „Sprache und Kommunikation“ die Fächer „Erziehungswissenschaft“ und „Linguistik“ belegt, einen Fachrichtungswechsel vorgenommen.
38Der Fachrichtungswechsel erfolgte erst nach dem vierten Fachsemester (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG). Dabei hat der Beklagte zunächst zu Recht berücksichtigt, dass die beiden von der Klägerin in ihrem Heimatstaat im akademischen Jahr 2010/2011 absolvierten Semester nach § 5a Satz 1 BAföG nicht berücksichtigungsfähig sind, da das Auslandsstudium den Zeitraum von einem Jahr nicht überschreitet.
39Der Beklagte ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin ihren Fachrichtungswechsel erst nach dem vierten Fachsemester vorgenommen hat. Bei der Prüfung der Frage der Anzahl der zum Zeitpunkt des Fachrichtungswechsels absolvierten Fachsemester im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG kommt es allein darauf an, wie lange der Student immatrikuliert war.
40Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2008 – 5 B 102/07 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2012 – 12 A 2087/12 –, juris; VG Dresden, Beschluss vom 20. Mai 2009 – 5 L 191/09 –, juris.
41Grundsätzlich unerheblich ist, ob und in welchem Umfang der Auszubildende das Ausbildungsangebot tatsächlich wahrgenommen hat bzw. wahrnehmen konnte. Als zu berücksichtigendes Fachsemester ist jedes Semester anzusehen und zu zählen, in dem die Ausbildung in der gewählten Fachrichtung erfolgt, und zwar grundsätzlich ohne Rücksicht auf die tatsächliche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und den erzielten Studienfortschritt.
42BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2008 – 5 B 102/07 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2012 – 12 A 2087/12 –, juris, Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2015 – OVG 6 N 55.13 –, juris, Rn. 5; Buter, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, 43. Erg-Lfg., Mai 2018, Band 2, § 7, Rn. 44.
43Damit rechnen zu den Fachsemestern im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG auch solche Zeiten, in denen der an einer Hochschule eingeschriebene und dieser daher organisationsrechtlich zugehörige Auszubildende die Ausbildung tatsächlich gar nicht betrieben hat oder betreiben konnte. Nicht mitgezählt werden hingegen Urlaubssemester.
44Vgl. Ramsauer/Stallbaum, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 6. Auflage 2016, § 7 Rn. 155 und § 48 Rn. 6; VG Dresden, Beschluss vom 20. Mai 2009 – 5 L 191/09 –, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. Januar 2016 – 15 K 2686/15 –, nicht veröffentlicht.
45Dies zugrunde gelegt hat die Klägerin den Fachrichtungswechsel erst nach dem vierten Fachsemester vorgenommen. Sie war von Oktober 2013 bis September 2015 – und damit vier Semester lang – an der Universität T. immatrikuliert, aber nicht beurlaubt. Eine etwaige Studierunfähigkeit der Klägerin ist – ebenso wie aufenthaltsrechtliche Gründe – in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Aus diesem Grund ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin die gesamte Zeit von Oktober 2013 bis September 2015, in der die Klägerin eingeschrieben, aber nicht beurlaubt war, vollumfänglich zu berücksichtigen. Dass die Klägerin erkrankungsbedingt nicht einmal in der Lage gewesen sein könnte, sich beurlauben zu lassen, hat sie weder substantiiert vorgetragen noch ist dies aufgrund der von ihr eingereichten Atteste ansatzweise ersichtlich. Ausweislich des Attests vom 6. Mai 2015 war die Klägerin erkrankungsbedingt und wegen vieler Behandlungstermine lediglich nicht in der Lage, ihr Studium „wunschgemäß durch[zu]führen“. Laut Attest vom 17. Juni 2020 war die Klägerin wegen chronischer Schmerzen und Erschöpfung aufgrund einiger Erkrankungen „studierunfähig“.
46Zu Gunsten der Klägerin besteht auch ein dementsprechend nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG erforderlicher unabweisbarer Grund für den Fachrichtungswechsel.
47Der unabweisbare Grund für einen Fachrichtungswechsel – als höchste Steigerungsform eines den Studienwechsel rechtfertigenden wichtigen Grundes – muss wie der wichtige Grund an der bisherigen Ausbildung orientiert sein und darf nicht allein auf die Aufnahme einer anderen Ausbildung ausgerichtet sein.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1976 – V C 86.74 –, juris, Rn. 19 f.
49Ein Grund ist nur dann unabweisbar, wenn Umstände eintreten, die die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich machen. Zutreffend umschreibt auch Tz. 7.3.16 a BAföGVwV diese Voraussetzungen. Danach ist ein Grund unabweisbar, der die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulässt. Das in dieser Verwaltungsvorschrift angeführte Beispiel für die Anerkennung eines Grundes als unabweisbar, nämlich eine unerwartete – etwa als Unfallfolge ein-getretene – Behinderung, welche die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht, macht zutreffend deutlich, dass nur solche Umstände berücksichtigt werden können, die zu einem Wegfall der Eignung des Auszubildenden für die künftige Ausübung des bisher angestrebten Berufs und die dahin zielende noch zu absolvierende Ausbildung geführt haben. Mangelnde Neigung für das bisherige Fach vermag die Annahme eines wichtigen Grund für einen Fachrichtungswechsel zu rechtfertigen, lässt den Wechsel der Fachrichtung aber nicht als unabweisbar erscheinen.
50Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Februar 2020 – 5 C 10.18 – und vom 30. April 1981 – 5 C 36.79 –, jeweils juris; OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2020 –12 E 1002/19 –, juris.
51Ein Neigungswandel kann allenfalls dann als unabweisbarer Grund anerkannt werden, wenn er auf Gründen beruht, die die Abneigung gegen die bisherige Aus-bildung als nicht behebbar erscheinen lassen, also die subjektive Fähigkeit des Auszubildenden, seine bisherige Ausbildung planmäßig fortzuführen, auf Dauer und irreversibel ausschließen. Dies setzt neben einer Prognose darüber, wie sich die subjektive Einstellung des Auszubildenden zu seiner bisherigen Ausbildung in Zukunft entwickeln wird, auch und vor allem die Feststellung voraus, dass der Auszubildende alles ihm Zumutbare unternommen hat, um die Abneigung gegen die bisherige Ausbildung zu überwinden.
52Ein unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel kann sich auch aus Umständen ergeben, die dem Lebensbereich des Auszubildenden zuzurechnen sind. Namentlich kann ein unabweisbarer Grund in den Fällen, in denen der in Art. 6 Abs. 1 GG normierte Schutz von Ehe und Familie zu berücksichtigen ist, angenommen werden. In solchen Fällen können auch persönliche und familiäre Umstände aus dem Lebensbereich des Auszubildenden als "unabweisbarer Grund" in Betracht kommen, sofern sie das bisherige Ausbildungsverhältnis unmittelbar berühren. Dies gilt insbesondere für das eheliche Zusammenleben und auch für die gemeinsame Kindererziehung.
53Vgl. ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 5 C 19.98 –, juris, Rn. 12 ff.
54Ein unabweisbarer Grund kann sich auch aus dem von Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz (GG) garantierten Recht der Eheleute auf freie Wahl des Familienwohnsitzes ergeben.
55Vgl. Buter, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand: 5. Lfg. Juli 2019, § 7 Rn. 43.
56Eine Ausbildung bei Studierenden kann nämlich regelmäßig nur erfolgreich berufsqualifizierend abgeschlossen werden, wenn der Auszubildende in der Lage war, an den in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bestimmten Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Ist der Studierende hieran durch in seinem persönlichen oder familiären Lebensbereich liegende Umstände gehindert, vermag dies unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit, in der bisherigen Fachrichtung zu verbleiben, einen Grund für einen Fachrichtungswechsel abzugeben.
57Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 1999 – 5 C 19.98 –, juris, Rn. 12, und vom 4. September 1980 – 5 C 53.78 –, juris, Rn. 13.
58Vor diesem Hintergrund kommt es – entsprechend den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. September 1999 dargelegten Grundsätzen – darauf an, ob es der Klägerin zuzumuten war, in T. zu verbleiben.
59Dabei ist zu berücksichtigen, dass Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen. Unter dem Aspekt des ehelichen und familiären Zusammenlebens steht es allein den Ehegatten zu, selbstverantwortlich und frei von staatlicher Einflussnahme den räumlichen und sozialen Mittelpunkt ihres gemeinsamen Lebens zu bestimmen. Ist dieser Schutz anzuerkennen, darf der Staat auf der anderen Seite im Ausbildungsförderungsrecht keine Sanktionen an das geschützte Verhalten knüpfen, wenn dieses den Studierenden daran hindert, das begonnene Studium mit der ursprünglichen Zielsetzung zügig zu Ende zu führen.
60Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 5 C 19.98 –, juris, Rn. 14.
61In manchen Fällen mag es sein, dass eine Trennung für eine Familie für eine gewisse Zeit hingenommen und durch gelegentliche oder regelmäßige Besuche etwa an den Wochenenden erträglich gestaltet wird. Dies unterliegt indes auch allein der Entscheidung der Betroffenen. Daraus kann kein durchgreifendes Argument dafür gewonnen werden, im Falle einer raschen Wiederherstellung der ehelichen Wohngemeinschaft und der daraus resultierenden Notwendigkeit eines Fachrichtungswechsels die Ausbildungsförderung zu versagen. Das mag dann anders zu beurteilen sein, wenn das Studium so weit gediehen ist, dass der Abschluss nahe bevorsteht, so dass dem Auszubildenden eine familiäre Trennung für eine absehbare Zeit zuzumuten ist.
62Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 5 C 19.98 –, juris, Rn. 15.
63Gleichfalls kommt die Unvereinbarkeit der Kindererziehung mit einem ordnungsgemäßen Studium als unabweisbarer Grund in Betracht. Dies ergibt sich bereits aus der vom Gesetzgeber in § 10 BAföG getroffenen Wertentscheidung. Ist danach die Erziehung von Kindern bis zu einem Alter von zehn Jahren als Ausnahmegrund für die Förderung einer erst in höherem Lebensalter begonnenen Ausbildung ausdrücklich anerkannt, ist dieser Umstand auch als unabweisbarer Grund für den Abbruch einer bereits begonnenen Ausbildung in Betracht zu ziehen, wenn sich die ordnungsgemäße Fortführung der Ausbildung und die Kindeserziehung als zeitlich unvereinbar erweisen.
64Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 1980 – 5 C 53.78 –, juris, Rn. 14.
65Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Ist einem Auszubildenden wegen der Kindeserziehung die Fortsetzung seiner bisherigen Ausbildung zum Beispiel wegen langfristiger, durch die Erziehungsaufgabe bedingter Abwesenheiten nicht mehr zumutbar, liegt ein unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel vor. Maßgeblich sind dabei die Umstände des jeweiligen Einzelfalls.
66Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 5 C 19.98 –, juris, Rn. 16.
67Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht die vorgenannten Grundsätze in seinem Urteil vom 23. September 1999 zur Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG aufgestellt. Die damals maßgebliche Rechtslage sah jedoch noch keine Differenzierung zwischen wichtigem und unabweisbarem Grund vor. Dennoch gelten die Grundsätze dieser Entscheidung, soweit sie aus dem in Art. 6 GG normierten Schutz von Ehe und Familie abgeleitet worden sind, auch für die hier zu beurteilende Frage, ob ein unabweisbarer Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG vorliegt,
68so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. November 2003 – 7 S 7/03 –, juris,
69zumal der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegende Sachverhalt mit dem hier in Rede stehenden – Fachrichtungswechsel nach dem vierten Fachsemester – vergleichbar ist.
70Der unabweisbare Grund muss bei alledem im Zeitpunkt des Fachrichtungswechsels vorgelegen haben und hierfür ursächlich gewesen sein.
71Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2020 – 5 B 18.20 –, juris, Rn. 7.
72Dies zugrunde gelegt kann die Klägerin einen unabweisbaren Grund für den Fachrichtungswechsel für sich in Anspruch nehmen. Denn bei Vornahme des Fachrichtungswechsels durch Aufnahme ihres Studiums an der Universität C. zum Wintersemester 2019/2020 war die Klägerin von T. nach E. zu dem Vater ihres Kindes gezogen, den sie zudem im Jahr 2018 geheiratet hatte. Es stand der Klägerin und ihrem Ehemann grundsätzlich im Rahmen des Art. 6 GG offen, ihren Wohnsitz als räumlichen und sozialen Mittelpunkt ihres gemeinsamen Lebens frei zu wählen. Der Umstand, dass die Klägerin, wie sie nachvollziehbar in ihrem Schreiben vom 25. April 2020 ausgeführt hat, bis dahin die Aufgabe der Kindererziehung übernommen hat, lässt es auch nicht als willkürlich erscheinen, dass die Klägerin zu ihrem Ehemann gezogen ist, zumal ihr Ehemann offenbar einer Erwerbstätigkeit nachging.
73Entgegen dem Beklagten kommt es auf die Fragen, ob der Umzug der Klägerin nach E. zu ihrem Ehemann und dem Vater ihres Kindes unabdingbar gewesen sei, ob das eheliche Zusammenleben und die gemeinsame Kindererziehung genauso gut in der Stadt T. hätten erfolgen können und ob zwingende Gründe gegen einen Umzug des Ehemannes an den Studienort der Klägerin gesprochen hätten, nicht an.
74Aufgrund des ehe- und familienbedingten Umzugs der Klägerin war dieser eine Fortsetzung ihres Vollzeitstudiums in T. unmöglich. Bereits die Entfernung zwischen ihrem Wohnort E. und der Universität T. von mehr als 100 Kilometern und die damit verbundene Fahrzeit führt zu einer Unvereinbarkeit der Verwirklichung des Rechts der freien Wahl des Familienwohnsitzes und der von der Klägerin geleisteten Kindererziehung mit einem ordnungsgemäßen Vollzeitstudium. Angesichts des Umstands, dass die Klägerin in den vier in T. absolvierten Fachsemestern nach ihrem eigenem – von dem Beklagten unbestrittenen – Vorbringen kaum Leistungen erbracht hatte, ist es ihr auch nicht ausnahmsweise zumutbar, ihren Wohnsitz in T. zu nehmen, da ihr Studium gerade nicht kurz vor dem Abschluss steht, sondern noch mehrere Semester lang dauern würde.
75Der Eintritt der Unvereinbarkeit von ehelichem Zusammenleben und Kindererziehung mit dem vormals in T. betriebenen Studium war für die Klägerin zudem im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums im Jahr 2013 nicht vorhersehbar und konnte ihr auch nicht bekannt sein (vgl. Tz. 7.3.16 BAföG-VwV).
76vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 5 C 19.98 –, juris, Rn. 17.
77Schließlich war der Klägerin eine Fortsetzung des ursprünglich in T. begonnen Studiums an der Universität C. nicht möglich. An der Universität C. wird der Studiengang „1-Fach-Bachelor Sprache und Kommunikation“ nicht angeboten.
78Hierauf hatte die Berichterstatterin die Beteiligten in der gerichtlichen Hinweisverfügung vom 3. Februar 2021 bereits hingewiesen. Der Beklagte hat demgegenüber nicht aufgezeigt, dass es ein entsprechender Studiengang an der Universität C. angeboten wird.
79Dem Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung steht schließlich nicht entgegen, dass sie den Fachrichtungswechsel nicht unverzüglich vorgenommen hätte.
80Wird einem Auszubildenden ein unabweisbarer (oder auch wichtiger) Grund, der einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegensteht, bekannt oder in seiner Bedeutung bewusst, muss er einen gewünschten Fachrichtungswechsel unverzüglich vornehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird dem Auszubildenden entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen zugemutet, den Gründen, die einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen. Sobald der Auszubildende sich Gewissheit über die fehlende Eignung für das bisher gewählte Fach verschafft hat, muss er deshalb, damit ein wichtiger oder unabweisbarer Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG bejaht werden kann, unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), die erforderlichen Konsequenzen ziehen und die bisherige Ausbildung abbrechen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus den Anforderungen selbst, die an das Vorliegen eines wichtigen oder unabweisbaren Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG zu stellen sind; dazu gehört auch die Pflicht des Auszubildenden, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen. Ob der Auszubildende seiner Verpflichtung zu unverzüglichem Handeln entsprochen hat, beurteilt sich dabei nicht allein nach objektiven Umständen. Es ist vielmehr auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob ein etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen dem Auszubildenden vorwerfbar ist und ihn damit ein Verschulden trifft oder ob ein solches Unterlassen durch ausbildungsbezogene Umstände gerechtfertigt ist.
81Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990 – 5 C 45/87 –, juris, Rn. 13.
82Für die Anerkennung eines unabweisbaren Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG dürfen dabei entsprechend der Dauer der bisherigen Ausbildung qualifizierte Anforderungen gestellt werden.
83Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1976 – V C 86.74 –, juris, Rn. 20.
84Ein zu einem früheren Zeitpunkt noch anzuerkennender Grund kann dann als unabweisbarer Grund keine Berücksichtigung mehr finden, wenn dem Auszubildenden bei seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen zuzumuten gewesen wäre, den einer Fortsetzung der Ausbildung entgegenstehenden Gründen rechtzeitig zu begegnen oder das bisherige Studium abzubrechen. Einem die Ausbildung ernsthaft betreibenden Bewerber wird nämlich seine Ungeeignetheit für die selbst gewählte Fachrichtung nicht allzu lange verborgen bleiben können.
85Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 1979 – XVI A 2868/78 –, juris, Rn. 4, mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1976 – V C 86.74 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 9. August 1979 – XVI A 1800/78 –, juris.
86Muss der Auszubildende seine Nichteignung für das von ihm betriebene Studium zumindest nach einem bestimmten Semester erkennen, kann für einen erst nach einem weiteren Semester vorgenommenen Fachrichtungswechsel ein unabweisbarer Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG nicht anerkannt werden.
87Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 1979 – XVI A 2868/78 –, juris, Rn. 4 f., betreffend einen Fachrichtungswechsel nach dem vierten Semester bei Erkennen der Nichteignung nach dem dritten Semester.
88Dies berücksichtigt erfolgte der Fachrichtungswechsel unverzüglich. Denn die Klägerin hat sich ab dem Wintersemester 2015/2016 beurlauben lassen und damit ihrer ungewissen künftigen Studiensituation damit kurzfristig Rechnung getragen. Zu diesem Zeitpunkt war sie – ausgehend von der regelmäßigen Dauer einer Schwangerschaft von 40 Wochen und dem Geburtstermin ihres Kindes am 8. Juni 2016 – auch bereits schwanger. Weiter hat sich die Klägerin Ende des Sommersemesters 2017 exmatrikulieren lassen. Zum damaligen Zeitpunkt war ihr erstes Kind geboren und sie war bereits nach E. umgezogen. Dass die Klägerin den Fachrichtungswechsel erst zum Wintersemester 2019/2020 vorgenommen hat, kann der Annahme der Unverzüglichkeit des Fachrichtungswechsels nicht entgegenstehen. Mit Blick darauf, dass die Klägerin die Zeit von 2017 bis 2019 mit der Erziehung ihrer Kinder verbracht hat, wird der Gewährleistung des Schutzes von Ehe und Familie des Art. 6 GG allein durch die Annahme der Einhaltung des Gebots der Unverzüglichkeit hinreichend Rechnung getragen.
89Nach alledem steht der Klägerin die begehrte Ausbildungsförderung zu.
90Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
91Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
92Rechtsmittelbelehrung:
93Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
941. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
952. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
963. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
974. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
985. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
99Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen.
100Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.