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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 6634/18

Datum:
19.11.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 6634/18
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2021:1119.14K6634.18.00
 
Schlagworte:
Auflage, Kamera, Kamerabeobachtung, Parole, Versammlung, Videobeobachtung, öffentliche Ordnung, Bestimmtheit, Auflage, Hinweis, öffentliche Sicherheit, Schutzgut, Sperrerklärung, Aktenvorlage, Weigerung, Beweiswürdigung, Darlegungslast
Normen:
VersammlG § 15, VwVfG § 37, GG Art 8; VwGO § 100 Abs 1 S 2; VwGO § 108
Leitsätze:

Ob das Skandieren der Parole "Hoch die nationale Solidarität" vor oder während einer Versammlung aufgrund einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung verboten werden kann, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.

Es obliegt der Versammlungsbehörde die durch dsa Rufen einer Parole ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch tatsachengestützte Anhaltspunkte zu belegen. Wird die Vorlage von durch das Gericht angeforderten Akten - hier polizeiliche Einsatzberichte zum Ablauf einer Versammlung - durch die oberste Aufsichtsbehörde verweigert, ist die Kammer zu Ihrer Überzeugungsfindung auf die vorgelegten Aktenbestandteile sowie die sonstigen zur Verfügung stehenden Beweismittel beschränkt.

Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 VersammlG dient zwar dem Schutz schlechthin geschützter Rechtsgüter unabhänig davon, ob sie durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise gefährdet werden. Allerdings bedarf § 15 Abs. 1 und 3 VersG aus verfassungsrechtlichen Gründen einer einschränkenden Auslegung dahingehend, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit als Grundlage beschränkender Verfügungen ausscheidet, soweit sie im Inhalt von nicht strafbewehrten Äußerungen gesehen wird.

§ 15 VersammlG ist auch hinsichtlich des Schutzes der öffentlichen Ordnung gegenüber kommunikativen Äußerungen einengend auszulegen, als zur Abwehr entsprechender Rechtsgüterverletzungen besondere Strafrechtsnormebn geschaffen worden sind. Die darin vorgesehenen Beschränkungen des Inhalts von Meinungsäußerungen sind jedenfalls im Hinblick auf seit langem bekannte Gefahrensituationen abschließend und verwehren deshalb einen Rückgriff auf die § 15 Abs. 1 VerG enthaltene Ermächtigung zum Schutz der öffentlichen Ordnung, soweit kein Straftatbestand erfüllt ist.

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte durch die Untersagung der Parole „Hoch die nationale Solidarität“, die spätestens während der Versammlung der Partei „XX“ am 21. Dezember 2018 in E.    durch die Polizei erfolgte, rechtswidrig gehandelt hat,

Es wird festgestellt, dass die Kamerabeobachtung der Versammlung am 21. Dezember 2018 in E.    durch den Beklagten rechtswidrig gewesen ist,

Es wird festgestellt, dass die Auflage 2. in der Versammlungsbestätigung vom 19. Dezember 2018 rechtswidrig gewesen ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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