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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12c L 489/21.PVL

Datum:
16.04.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12c L 489/21.PVL
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2021:0416.12C.L489.21PVL.00
 
Schlagworte:
Beamte, Beamtenanwärter, Auszubildende, Beschäftigte, Ausbildung, Fortbildung, Qualifizierungsmaßnahme, Jugend- und Auszubildendenvertretung, JAV, Wählbarkeit
Normen:
PersVG NW § 55 Abs. 2 S 1
Leitsätze:

1. Zur JAV wählbare Auszubildene im Sinne von § 55 Abs. 2 S. 1 PersVG NW sind Beschäftigte, die in einem Ausbildungsverhältnis nach dem BBiG, dem LKrPflG oder dem HebG stehen.

2. Zur JAV wählbare Beamtenanwärter im Sinne von § 55 Abs. 2 S. 1 PersVG NW sind Personen, die in einem statusrechtlichen Verhältnis eines Beamten auf Widerruf stehen und ihren laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes ableisten.

3. Bedienstete, die in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehen und im Rahmen dieses Dienstverhältnisses eine Fortbildung oder Qualifizierungsmaßnahme durchlaufen, sind mangels eines Beschäftigungsverhältnisses auch dann keine Auszubildenden im Sinne von § 55 Abs. 2 S. 1 PersVG NW, wenn die Fortbildung oder Qualifizierungsmaßnahme einem Ausbildungsverhältnis nach dem BBiG, dem LKrPfG oder dem HebG entspricht.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

 
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