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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12a L 1722/20.A

Datum:
04.01.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12a. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12a L 1722/20.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2021:0104.12A.L1722.20A.00
 
Schlagworte:
Aufschiebende Wirkung, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Anordnung der sofortigen Vollziehung
Normen:
VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 5
Leitsätze:

1. Das Erfordernis einer schriftlichen Begründung gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO erfordert eine schlüssige, konkrete und substantiierte Darlegung der wesentlichen Erwägungen, weshalb aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist. Pauschale, formelhafte und für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare Formulierungen genügen diesen gesetzlichen Anforderungen nicht.
2. Genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung diesen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO nicht, so ist sie auf einen entsprechenden Eilantrag hin aufzuheben.

 
Tenor:

Ziff. 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. November 2020 (Anordnung der sofortigen Vollziehung) wird aufgehoben.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.

 
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